Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Othmar Roniger und Wilhelm Hackl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J***** E*****, Kraftfahrer, ***** vertreten durch Dr.Eduard Pranz und andere Rechtsanwälte in St.Pölten, wider die beklagte Partei I***** T***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Gernot Gruböck und Dr.Stefan Gruböck, Rechtsanwälte in Baden, wegen S 80.000,-- netto sA (im Revisionsverfahren S 38.057,61 netto sA), infolge Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Oktober 1992, GZ 31 Ra 80/92-15, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. März 1992, GZ 7 Cga 56/91-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 3.623,04 (darin S 603,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Revision der Beklagten zulässig, da es dafür gemäß § 46 Abs 1 Z 2 ASGG nicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes der Revisionswerberin ankommt, sondern auf den Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat (EvBl 1987/33).
Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können im Revisionsverfahren nicht neuerlich als Mängel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden (vgl SZ 62/88; RZ 1989/16; RZ 1992/57 uva). Soweit die Beklagte ihre Mängelrüge auf solche Mängel stützt und im übrigen lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, ist der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht gegeben.
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Fragen, ob der Kläger ungerechtfertigt entlassen wurde, und ihm die vom Erstgericht zuerkannten Ansprüche zustehen, zutreffend gelöst (vgl. etwa Arb. 10.143, 10.269, 10.807; DRdA 1990/30; 9 Ob A 60/90 ua). Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Die Kostenentscheidung ist unter Beachtung des Streitwerts im Revisionsverfahren in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
Anmerkung
E32055European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:009OBA00035.93.0317.000Dokumentnummer
JJT_19930317_OGH0002_009OBA00035_9300000_000