Norm
ZPO §500 Abs2 Z1 IIA1Rechtssatz
Ist Gegenstand des Verfahrens das in Geld nicht meßbare Grundrecht des Menschen auf persönliche Freiheit, dann bedarf es keines Bewertungsanspruchs durch das Gericht zweiter Instanz und die Zulässigkeit des Rechtsmittels hängt nur vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0042343Dokumentnummer
JJR_19930420_OGH0002_0010OB00012_9300000_001