RS OGH 1993/2/2 5Ob1110/92, 7Ob212/08i, 7Ob47/10b

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Veröffentlicht am 02.02.1993
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Norm

ZPO §500 Abs2 IIE1

Rechtssatz

Es besteht für den OGH keine Bindung, wenn das Berufungsgericht durch die gesetzwidrige Verweigerung eines Bewertungsausspruches in die zwingende Regelung der Revisionszulässigkeit eingreift. Insoweit ist dem Berufungsgericht jegliche Einflussnahme auf die Anfechtbarkeit seiner Entscheidung funktionell versagt, sodass ihm die Nachholung eines zunächst abgelehnten, für die Prüfung der Revisionszulässigkeit jedoch unumgänglichen Bewertungsausspruches aufgetragen werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0042310

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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