Norm: JN §56 Abs2ZPO §500 Abs2 Z1 IIB1ZPO §500 Abs2 Z1 IIiZPO §500 Abs3 III
Rechtssatz: Der Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO wird durch die vom Kläger gemäß § 56 Abs 2 JN vorgenommene Angabe des Wertes des Streitgegenstandes nicht ersetzt (dies gilt auch nach der WGN 1989). Entscheidungstexte 1 Ob 574/94 Entscheidungstext OGH 22.06.1994 1 Ob 574/94 ... mehr lesen...
Norm: JN §56 Abs2ZPO §500 Abs2 Z1 IIB1ZPO §500 Abs2 Z1 IIiZPO §500 Abs3 III
Rechtssatz: Der Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO wird durch die vom Kläger gemäß § 56 Abs 2 JN vorgenommene Angabe des Wertes des Streitgegenstandes nicht ersetzt (dies gilt auch nach der WGN 1989). Entscheidungstexte 1 Ob 574/94 Entscheidungstext OGH 22.06.1994 1 Ob 574/94 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 IIIb
Rechtssatz: Aus der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung zu der Frage, warum die ordentliche Revision zuzulassen sei, und aus der Zitierung des § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ergibt sich zweifelsfrei, daß die zweite Instanz von einem S 50000 übersteigenden Entscheidungsgegenstand im Sinne des § 502 Abs 2 ZPO ausgegangen ist, hätte sie doch sonst gemäß § 500 Abs 2 Z 2 ZPO auszusprechen gehabt, daß die Revision "jedenfalls unzu... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 IIE1ZPO §500 Abs2 IIi
Rechtssatz: Übersteigt der Entscheidungsgegenstand S 50000,-- nicht, ist der Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision wirkungslos. Will das Berufungsgericht die ordentliche Revision als zulässig erklären, muß es sich darüber klar werden, ob der Wert des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstandes, über den es entschieden hat, S 50000,-- ... mehr lesen...