RS OGH 1993/6/29 5Ob58/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1993
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Norm

JN §56 Abs1
MRG §6
ZPO §500 Abs2 Z1 IIi

Rechtssatz

Da das Rekursgericht nicht einmal bei einem alternativen Geldleistungsbegehren im Sinne des § 56 Abs 1 JN gehindert ist, gemäß §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 und Abs 3 ZPO eine davon abweichende Bewertung des Entscheidungsgegenstandes vorzunehmen, können kraft Größenschlusses auch die angeblichen Kosten (einer Ersatzvornahme) für durchführende Arbeiten keine bindende Richtschnur für die streitwertabhängige Rechtsmittelzulässigkeit sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0042417

Dokumentnummer

JJR_19930629_OGH0002_0050OB00058_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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