Norm
JN §56 Abs1Rechtssatz
Da das Rekursgericht nicht einmal bei einem alternativen Geldleistungsbegehren im Sinne des § 56 Abs 1 JN gehindert ist, gemäß §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 und Abs 3 ZPO eine davon abweichende Bewertung des Entscheidungsgegenstandes vorzunehmen, können kraft Größenschlusses auch die angeblichen Kosten (einer Ersatzvornahme) für durchführende Arbeiten keine bindende Richtschnur für die streitwertabhängige Rechtsmittelzulässigkeit sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0042417Dokumentnummer
JJR_19930629_OGH0002_0050OB00058_9300000_001