TE OGH 1993/4/27 5Ob511/93

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Veröffentlicht am 27.04.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Schwarz, Dr.Floßmann und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Mag.Eva M*****, AHS-Professorin, ***** 2.) Mag.Hubert P*****, Pastoralassistent, ***** 3.) Edith C*****, geb.P*****, Volksschullehrerin, ***** alle vertreten durch Dr.Hubert Mayrhofer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei M*****, vertreten durch Dr.Gernot Gruböck und Dr.Stephan Gruböck, Rechtsanwälte in Baden, wegen Unterlassung, Wiederherstellung und Zahlung von S 4.410,- s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgerichtes vom 18.November 1992, GZ R 423/92-47, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 15.Juli 1992, 9 C 1163/90x-42, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Bewertungsausspruch dahin zu berichtigen, daß aus ihm eindeutig zu ersehen ist, daß er den gesamten Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichtes (abändernder und aufhebender Teil) umfaßt, sowie erforderlichenfalls auszusprechen, ob die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist oder nicht.

Text

Begründung:

Das Klagebegehren ist auf Unterlassung und Wiederherstellung des früheren Zustandes (Punkt 1. des Begehrens; von den klagenden Parteien als Unterlassungsbegehren bezeichnet und einheitlich bewertet - s Rubrum der Klage und erläuterndes Vorbringen der klagenden Parteien in ON 3) sowie auf Zahlung von S 4.410,- (Punkt 2.) gerichtet. Eventualiter begehren die klagenden Parteien für den Fall der Abweisung des unter Punkt 1. und 2. gestellten Klagebegehrens die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von S 48.843,40 s.A.

Das Berufungsgericht änderte das zur Gänze abweisende Urteil des Erstgerichtes bezüglich des in Punkt 1. des Klagebegehrens enthaltenen Unterlassungsbegehrens mit Teilurteil in klagestattgebendem Sinn ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht S 50.000,- übersteigt und daß die Revision jedenfalls unzulässig sei. Im übrigen hob das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurück.

Rechtliche Beurteilung

Für die Zulässigkeit der Revision bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist immer der Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz maßgebend. Dabei kommt es auf den gesamten Gegenstand der berufungsgerichtlichen Entscheidung an Geld und sonstigen Ansprüchen in Zusammenfassung aller bestätigenden, abändernden und aufhebenden Teile an (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989, ÖJZ 1989, 743 [745]; 4 Ob 107/90).

Weder aus der Diktion des Ausspruches über den Wert des Entscheidungsgegenstandes noch aus der hiefür vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann mit Sicherheit entnommen werden, ob der Bewertungsausspruch ohnedies den gesamten Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes (entsprechend der von den klagenden Parteien vorgenommenen Bewertung) oder ob er nur den Wert des vom abändernden Teilurteil des Berufungsgerichtes betroffenen Unterlassungsbegehrens (Teil des Punktes 1. des Klagebegehrens) umfaßt.

Das Berufungsgericht wird daher seinen Bewertungsausspruch eindeutig zu fassen und gegebenenfalls - sollte sich die seinerzeitige Bewertung nur auf den vom abändernden Teilurteil betroffenen Unterlassungsanspruch allein bezogen haben und der Gesamtstreitwert mit über S 50.000,- ausgesprochen werden - auch den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision nachzutragen haben.

Anmerkung

E34228

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0050OB00511.93.0427.000

Dokumentnummer

JJT_19930427_OGH0002_0050OB00511_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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