RS OGH 1993/6/2 3Ob518/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.1993
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Norm

ZPO §500 Abs2 Z1 IIi
ZPO §501
ZPO idF WGN 1989 §502 Abs2

Rechtssatz

Ein Ausspruch des Berufungsgerichtes, der Entscheidungsgegenstand übersteige nicht 50000,--S macht die Revision auch dann unzulässig, wenn die Annahme des Berufungsgerichtes, der Streitgegenstand, über den das Erstgericht entschieden habe, übersteige nicht 15000,-- S, bekämpft wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0042415

Dokumentnummer

JJR_19930602_OGH0002_0030OB00518_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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