Norm
ZPO §500 Abs2 Z1 IIiRechtssatz
Ein Ausspruch des Berufungsgerichtes, der Entscheidungsgegenstand übersteige nicht 50000,--S macht die Revision auch dann unzulässig, wenn die Annahme des Berufungsgerichtes, der Streitgegenstand, über den das Erstgericht entschieden habe, übersteige nicht 15000,-- S, bekämpft wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0042415Dokumentnummer
JJR_19930602_OGH0002_0030OB00518_9300000_001