Norm: ZPO §391 CZPO §462ZPO §467 Z3 Cb3
Rechtssatz: Wenn das Urteil auf Stattgebung der Klage und Zurückweisung der eingewendeten Gegenforderung lautet, dann erfaßt der Berufungsantrag des Beklagten, der in seinem Antrag lediglich die Abweisung des Klagebegehrens (und allenfalls Aufhebung) begehrt, auch die Entscheidung über die Gegenforderung, soferne aus den Berufungsgründen erkennbar ist, daß er sich auch durch die Zurückweisung derselben be... mehr lesen...
Norm: ZPO §467 Z3 Cb4
Rechtssatz: Der Berufungsantrag auf Aufhebung des Urteiles zur Gänze wegen Nichtigkeit und Ausspruch der Nichtigkeit der Klage enthält keinen Abänderungsantrag. Entscheidungstexte 3 Ob 370/55 Entscheidungstext OGH 19.10.1955 3 Ob 370/55 6 Ob 168/73 Entscheidungstext OGH 20.09.1973 6 Ob 168/73 nur: Der... mehr lesen...
Norm: ZPO §467 Z3 Cb4
Rechtssatz: Der Berufungsantrag auf Aufhebung des Urteiles zur Gänze wegen Nichtigkeit und Ausspruch der Nichtigkeit der Klage enthält keinen Abänderungsantrag. Entscheidungstexte 3 Ob 370/55 Entscheidungstext OGH 19.10.1955 3 Ob 370/55 6 Ob 168/73 Entscheidungstext OGH 20.09.1973 6 Ob 168/73 nur: Der... mehr lesen...
Norm: ZPO §467 Z3 Ca
Rechtssatz: Wurde die unrichtige rechtliche Beurteilung in einer bestimmten Richtung geltend gemacht, so ist das Berufungsgericht auf die Prüfung der nach Meinung des Berufungswerbers rechtlich unrichtig angewendeten Normen nicht beschränkt, sondern muß es auch überprüfen, ob das Urteil nicht etwa an einem anderen Rechtsfehler leidet. Dagegen ist dem Berufungsgericht die Überprüfung verwehrt, wenn die Rechtsrüge überhaupt n... mehr lesen...
Norm: ZPO §467 Z3 Ca
Rechtssatz: Wurde die unrichtige rechtliche Beurteilung in einer bestimmten Richtung geltend gemacht, so ist das Berufungsgericht auf die Prüfung der nach Meinung des Berufungswerbers rechtlich unrichtig angewendeten Normen nicht beschränkt, sondern muß es auch überprüfen, ob das Urteil nicht etwa an einem anderen Rechtsfehler leidet. Dagegen ist dem Berufungsgericht die Überprüfung verwehrt, wenn die Rechtsrüge überhaupt n... mehr lesen...
Norm: ZPO §63ZPO §73 Abs2ZPO §467
Rechtssatz: Die Eingabe einer armen, nicht vertretenen Partei, sie "erhebe Berufung und ersuche, die Akten nach .......... zu übersenden", ist als Antrag aufzufassen, einen Armenanwalt (zur Abfassung der Berufungsschrift) zu bestellen oder das Geeignete zu veranlassen, um die Berufung zu Protokoll zu nehmen. Entscheidungstexte 7 Ob 183/55 Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: ZPO §467 Z3 Cb4ZPO §506 Abs1 Z2 Cb4
Rechtssatz: Berücksichtigung einer Mängelrüge, obgleich der Rechtsmittelwerber nur einen Abänderungsantrag gestellt hat. Entscheidungstexte 2 Ob 646/50 Entscheidungstext OGH 12.07.1950 2 Ob 646/50 Ausdrücklich gegenteilig; Veröff: SZ 23/89 2 Ob 954/54 Entscheidungstext OGH 22.12.1954 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §467 Z3 Cb4ZPO §506 Abs1 Z2 Cb4
Rechtssatz: Berücksichtigung einer Mängelrüge, obgleich der Rechtsmittelwerber nur einen Abänderungsantrag gestellt hat. Entscheidungstexte 2 Ob 646/50 Entscheidungstext OGH 12.07.1950 2 Ob 646/50 Ausdrücklich gegenteilig; Veröff: SZ 23/89 2 Ob 954/54 Entscheidungstext OGH 22.12.1954 ... mehr lesen...
Gegen die beklagte Partei erging ein Versäumungsurteil. Der von der beklagten Partei sodann angebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Tagsatzung hatte keinen Erfolg. Die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Berufung lautet wörtlich: "Für den Fall, als die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Grund des obigen Antrags nicht bewilligt werden sollte, erheben wir gegen das Versäumungsurteil vom 7. Dezember 1953, 8 Cr 321/53-2, in off... mehr lesen...
Gegen die beklagte Partei erging ein Versäumungsurteil. Der von der beklagten Partei sodann angebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Tagsatzung hatte keinen Erfolg. Die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Berufung lautet wörtlich: "Für den Fall, als die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Grund des obigen Antrags nicht bewilligt werden sollte, erheben wir gegen das Versäumungsurteil vom 7. Dezember 1953, 8 Cr 321/53-2, in off... mehr lesen...
Norm: ArbGerG §25 AZPO §467 Cb5
Rechtssatz: Fehlen eines Berufungsantrages ist auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren ein inhaltlicher Mangel der Berufungsschrift der ihre Verwerfung zur Folge hat. Entscheidungstexte 4 Ob 12/51 Entscheidungstext OGH 20.02.1951 4 Ob 12/51 Veröff: EvBl 1951/177 S 229 4 Ob 32/51 Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: ZPO §467 Z3 Cb5
Rechtssatz: Behandlung einer Eingabe, in der der Beklagte um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Streitverhandlung ersuchte und zu überprüfen beantragte, ob "der Prozeß nicht zuständigerweise an das Handelsgericht abgegeben werden soll, da es sich hier um ein Darlehen handelt", dem Sachverhalt darlegte und Beweisanträge stellte, als Berufungsschrift mit hinreichend formuliertem Berufungsantrag. ... mehr lesen...
Norm: ZPO §467 Z3 Cb5
Rechtssatz: Behandlung einer Eingabe, in der der Beklagte um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Streitverhandlung ersuchte und zu überprüfen beantragte, ob "der Prozeß nicht zuständigerweise an das Handelsgericht abgegeben werden soll, da es sich hier um ein Darlehen handelt", dem Sachverhalt darlegte und Beweisanträge stellte, als Berufungsschrift mit hinreichend formuliertem Berufungsantrag. ... mehr lesen...
Norm: ZPO §467 Z3 Cb2
Rechtssatz: Fehlen die Berufungsgründe, die Berufungserklärung oder der Berufungsantrag, so handelt es sich nicht um einen bloßen Formfehler, sondern um einen inhaltlichen Mangel. Ein solcher Mangel kann daher nicht im Sinne der §§ 84 ff ZPO verbessert werden, sondern es muß vielmehr die Berufung gemäß §§ 471 Z 3, 474 Abs 2 ZPO verworfen werden. Über das völlige Fehlen eines Berufungsantrages kann also keinesfalls hinwegge... mehr lesen...
Norm: ZPO §467 Z3 Cb2
Rechtssatz: Fehlen die Berufungsgründe, die Berufungserklärung oder der Berufungsantrag, so handelt es sich nicht um einen bloßen Formfehler, sondern um einen inhaltlichen Mangel. Ein solcher Mangel kann daher nicht im Sinne der §§ 84 ff ZPO verbessert werden, sondern es muß vielmehr die Berufung gemäß §§ 471 Z 3, 474 Abs 2 ZPO verworfen werden. Über das völlige Fehlen eines Berufungsantrages kann also keinesfalls hinwegge... mehr lesen...
Norm: ZPO §467 Cb3ZPO §506 Abs1 Z2 Cb3
Rechtssatz: Der OGH lehnt es ab, der Antragstellung der Revisionswerber erst im Auslegungsweg einen bestimmten Sinn zu verleihen oder sie zu supplieren. Entscheidungstexte 2 Ob 167/53 Entscheidungstext OGH 05.06.1953 2 Ob 167/53 Veröff: JBl 1953,661 2 Ob 269/54 Entscheidungstext OGH 14.04... mehr lesen...
Norm: ZPO §467 Ca
Rechtssatz: Es ist nicht erforderlich, den Berufungsgrund ausdrücklich zu benennen, sondern es genügt, wenn den Ausführungen der Berufung mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, welcher Berufungsgrund geltend gemacht wurde. Es genügt demnach, daß den Berufungsausführungen deutlich zu entnehmen ist, daß die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes angefochten wird, um das Berufungsgericht zu verpflichten, die rechtlich... mehr lesen...
Norm: ZPO §467 Z3 Cb4ZPO §503 Z1 B2
Rechtssatz: Lautet der Berufungsantrag auf Aufhebung des Urteiles statt auf Abänderung, so handelt es sich nur um einen unerheblichen Verstoß, wenn der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht und der Aufhebungsantrag dahin formuliert wurde, es solle die Urteilsaufhebung im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens erfolgen. Eine daraufhin erfolgte Urteilsabänderung durch das Beru... mehr lesen...
Norm: ZPO §467 Z3 Cb4ZPO §503 Z1 B2
Rechtssatz: Lautet der Berufungsantrag auf Aufhebung des Urteiles statt auf Abänderung, so handelt es sich nur um einen unerheblichen Verstoß, wenn der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht und der Aufhebungsantrag dahin formuliert wurde, es solle die Urteilsaufhebung im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens erfolgen. Eine daraufhin erfolgte Urteilsabänderung durch das Beru... mehr lesen...
Norm: ZPO §467 Z3 Cb3
Rechtssatz: Wenn die Berufungsschrift so unklar ist, daß sie keinen Umfang der Anfechtung und keinen Berufungsantrag enthält, dann ist die Berufung zurückzuweisen. Entscheidungstexte 2 Ob 31/53 Entscheidungstext OGH 21.01.1953 2 Ob 31/53 Veröff: JBl 1953,520 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...
Norm: ZPO §467 Z3 Cb3
Rechtssatz: Wenn die Berufungsschrift so unklar ist, daß sie keinen Umfang der Anfechtung und keinen Berufungsantrag enthält, dann ist die Berufung zurückzuweisen. Entscheidungstexte 2 Ob 31/53 Entscheidungstext OGH 21.01.1953 2 Ob 31/53 Veröff: JBl 1953,520 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...
Norm: ArbGerG §25 Abs1 Z1 AZPO §467 Z4 Cb5
Rechtssatz: In der Berufungsschrift im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren sind das sonst vorgeschriebene tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch die die Wahrheit der Berufungsgründe erwiesen werden kann, entbehrlich. Entscheidungstexte 4 Ob 5/53 Entscheidungstext OGH 13.01.1953 4 Ob 5/53 Veröff: EvBl 1953/212 S ... mehr lesen...
Der Kläger, der nach seiner Behauptung in der Zeit vom 21. Feber 1949 bis 21. März 1952 Provisionsvertreter beim Beklagten war, macht Entgeltsansprüche in der Höhe von 38.257.79 S geltend und verlangt, daß ihm der Beklagte Rechnung lege, damit die ihm zustehenden indirekten Provisionsansprüche festgestellt werden könnten. Das Erstgericht wies die Klage ab. Gegen das erstgerichtliche Urteil erhob der Kläger durch einen Rechtsanwalt Berufung, in der er das Berufungsgericht bezeichne... mehr lesen...
Norm: ArbGerG §25 Abs1 Z1 AZPO §467 Z4 Cb5
Rechtssatz: In der Berufungsschrift im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren sind das sonst vorgeschriebene tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch die die Wahrheit der Berufungsgründe erwiesen werden kann, entbehrlich. Entscheidungstexte 4 Ob 5/53 Entscheidungstext OGH 13.01.1953 4 Ob 5/53 Veröff: EvBl 1953/212 S ... mehr lesen...
Norm: ZPO §467 Z1 B
Rechtssatz: Eine unrichtige Bezeichnung des Berufungsgerichtes schadet nicht, wenn kein Zweifel besteht, welches Gericht gemeint ist. Entscheidungstexte 1 Ob 803/52 Entscheidungstext OGH 01.10.1952 1 Ob 803/52 Veröff: SZ 25/252 3 Ob 416/61 Entscheidungstext OGH 15.11.1961 3 Ob 416/61 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §467 Z1 B
Rechtssatz: Eine unrichtige Bezeichnung des Berufungsgerichtes schadet nicht, wenn kein Zweifel besteht, welches Gericht gemeint ist. Entscheidungstexte 1 Ob 803/52 Entscheidungstext OGH 01.10.1952 1 Ob 803/52 Veröff: SZ 25/252 3 Ob 416/61 Entscheidungstext OGH 15.11.1961 3 Ob 416/61 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §465ZPO §467ZPO §471
Rechtssatz: Wird einer Protokollarberufung ein Schriftsatz, welcher die Berufungsgründe und Berufungsantrag enthält, angeschlossen und dessen Inhalt zum Inhalt des protokollarischen Vorbringens erklärt, ist dieselbe meritorisch zu erledigen. Entscheidungstexte 1 Ob 814/51 Entscheidungstext OGH 30.04.1952 1 Ob 814/51 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §467 Z3 Cb3
Rechtssatz: Das Vorbringen, daß der Beklagte mit der Berufung die Abweisung der Klage anstrebt, ersetzt nicht die im § 467 Z 3 ZPO geforderte bestimmte Erklärung. Entscheidungstexte 3 Ob 291/51 Entscheidungstext OGH 23.05.1951 3 Ob 291/51 Veröff: EvBl 1951/388 S 469 1 Ob 255/71 Entscheidungstext OGH 28.10... mehr lesen...
Norm: ZPO §467 Z3 Cb3
Rechtssatz: Das Vorbringen, daß der Beklagte mit der Berufung die Abweisung der Klage anstrebt, ersetzt nicht die im § 467 Z 3 ZPO geforderte bestimmte Erklärung. Entscheidungstexte 3 Ob 291/51 Entscheidungstext OGH 23.05.1951 3 Ob 291/51 Veröff: EvBl 1951/388 S 469 1 Ob 255/71 Entscheidungstext OGH 28.10... mehr lesen...
Norm: ZPO §84 IZPO §467 Cb1
Rechtssatz: Mangel des Berufungsantrages ist nicht verbesserungsfähig. Entscheidungstexte 1 Ob 77/51 Entscheidungstext OGH 28.02.1951 1 Ob 77/51 Beisatz: Oder Berufungsgründe (T1); Beisatz: Hat das Erstgericht dennoch die Berufung zur Verbesserung zurückgestellt und ist die verbesserte Berufung nicht noch innerhalb der Berufungsfrist eingelangt, so... mehr lesen...