Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Die Berufungsschrift muss nebst den allgemeinen Erfordernissen eines vorbereitenden Schriftsatzes enthalten:
1.Ziffer einsdie Bezeichnung des Berufungsgerichtes;
2.Ziffer 2die Bezeichnung des Urtheiles, gegen welches Berufung erhoben wird;
3.Ziffer 3die bestimmte Erklärung, inwieweit das Urtheil angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe), und die Erklärung, ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Urtheiles, und welche beantragt werde (Berufungsantrag);
4.Ziffer 4das thatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Wahrheit der Berufungsgründe erwiesen werden kann;
5.Ziffer 5die Unterschrift eines Rechtsanwalts.
In Kraft seit 01.05.2011 bis 31.12.9999
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