Norm
ZPO §467 Z3 Cb4Rechtssatz
Lautet der Berufungsantrag auf Aufhebung des Urteiles statt auf Abänderung, so handelt es sich nur um einen unerheblichen Verstoß, wenn der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht und der Aufhebungsantrag dahin formuliert wurde, es solle die Urteilsaufhebung im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens erfolgen. Eine daraufhin erfolgte Urteilsabänderung durch das Berufungsgericht stellt keine Überschreitung des Berufungsantrages dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0041809Dokumentnummer
JJR_19530422_OGH0002_0010OB00349_5300000_002