Norm
ZPO §63Rechtssatz
Die Eingabe einer armen, nicht vertretenen Partei, sie "erhebe Berufung und ersuche, die Akten nach .......... zu übersenden", ist als Antrag aufzufassen, einen Armenanwalt (zur Abfassung der Berufungsschrift) zu bestellen oder das Geeignete zu veranlassen, um die Berufung zu Protokoll zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0036107Dokumentnummer
JJR_19550413_OGH0002_0070OB00183_5500000_001