RS OGH 1955/4/13 7Ob183/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.1955
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Norm

ZPO §63
ZPO §73 Abs2
ZPO §467

Rechtssatz

Die Eingabe einer armen, nicht vertretenen Partei, sie "erhebe Berufung und ersuche, die Akten nach .......... zu übersenden", ist als Antrag aufzufassen, einen Armenanwalt (zur Abfassung der Berufungsschrift) zu bestellen oder das Geeignete zu veranlassen, um die Berufung zu Protokoll zu nehmen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 183/55
    Entscheidungstext OGH 13.04.1955 7 Ob 183/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0036107

Dokumentnummer

JJR_19550413_OGH0002_0070OB00183_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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