Begründung: Rechtliche Beurteilung 1. Der Wert des Entscheidungsgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, übersteigt im führenden Verfahren zwar S 52.000, nicht jedoch S 260.000, während er im verbundenen Verfahren weit über dem höheren Grenzwert liegt. Für die Frage der Zulässigkeit der Revision (hier im Hinblick auf § 502 Abs 3 ZPO) ist - ungeachtet der Verbindung - der Entscheidungsgegenstand in jedem einzelnen Rechtsstreit maßgeben... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Entlassung des Klägers berechtigt war, zutreffend bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Entlassung des Klägers berechtigt war, zutreffend bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen En... mehr lesen...
Begründung: Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Die Klägerin begehrt die Feststellung eines näher umschriebenen Untervermi... mehr lesen...
Begründung: Da die Beklagte nicht bereit war, an die Klägerin direkt Mineralöl zu verkaufen, erwarb die Klägerin in den Jahren von 1987 bis 1989 dieses von der Beklagten über vier verschiedene Zwischenhändler. Mit diesen vereinbarte sie jeweils, die Minalerölprodukte selbst von den Lagern der Beklagten abzuholen. Die Beklagte verrechnete den Zwischenhändlern für die verkauften Mineralölprodukte Mineralölsteuer und führte diese im Kaufpreis eingerechnete Mineralölsteuer an das F... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller bezog aufgrund eines mit der Antragsgegner am 23. 9. 1992 abgeschlossenen Mietvertrages erstmalig am 1. 10. 1992 die Wohnung top 17, *****. Während das Wohnhaus selbst im Jahre 1965 erbaut wurde, handelt es sich bei dem vom Antragsteller angemieteten Objekt um eine im Jahre 1992 durch Dachbodenausbau neu geschaffene Wohnung. Im Mietvertrag vereinbarten die Parteien ein vorläufiges Entgelt gemäß § 13 WGG, wobei die endgültige Höhe erst mit der Endab... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Ein Klagebegehren ist dann schlüssig, wenn das Sachbegehren der klagenden Partei aus den zu seiner
Begründung: vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RdW 1986, 272 ua). Die klagende Partei hat im Wesentlichen vorgebracht, der vormals Erstbeklagte schulde ihr aus dem ihm zum Konto Nr. 0947-31460/00 eingeräumten Kredit unter Berücksichtigung der vereinbarten Sollzinsen von 7,375 %, Überziehungsprovision... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist - ebenso wie die Schweißtechnische Zentralanstalt Wien - als Erstprüfstelle für Druckgeräte gemäß §§ 11, 12, 14, 17, 18 KesselG akkreditiert. Der Kläger ist - ebenso wie die Schweißtechnische Zentralanstalt Wien - als Erstprüfstelle für Druckgeräte gemäß Paragraphen 11,, 12, 14, 17, 18 KesselG akkreditiert. Der Beklagte ist Zivilingenieur für Maschinenbau. Er besitzt ein von der Schweißtechnischen Zentralanstalt Wien ausgestelltes europäisches Schw... mehr lesen...
Begründung: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage ab: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage ab: ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Der gerügte Mangel des Berufungsverfahrens sowie die gerügte Aktenwidrigkeit wurden geprüft; sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist den diesbezüglichen Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten: Der gerügte Mangel des Berufungsverfahrens sowie die gerügte Aktenwidrigkeit wurden geprüft; sie liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Ergänzend ist den diesbezüglichen Ausführungen d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei ist die Adoptivtochter der am 24. 2. 1994 unter Hinterlassung eines Testamentes vom 17. 2. 1989 samt Nachtrag vom 19. 8. 1989 verstorbenen Maria H*****. Die Erblasserin hatte letztwillig angeordnet, daß die Klägerin die Grundstücke 3369 und 3370, jeweils EZ 1626 GB St. G*****, in ihr Alleineigentum erhalten und gemeinsam mit Grete L***** und 14 weiteren namentlich genannten Personen, zusammen sohin 16 Personen, zu gleichen Teilen Vermächt... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Revision enthält zum größten Teil eine unzulässige Anfechtung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Wenn sich die Bedeutung einer Vertragsurkunde nicht nur aus ihrem Text, sondern auch aus den Aussagen von Zeugen oder Parteien ergibt, liegt keine Rechtsfrage, sondern eine den Obersten Gerichtshof bindende Tatsachenfeststellung vor (4 Ob 93/99d mwN). Nach den im Gesamtzusammenhang zu lesenden Feststellungen des Erstge... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 15. 5. 1995, 5 S 815/95b, zum Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma H. T* GmbH (im folgenden kurz: Gemeinschuldnerin) bestellt. Der (zunächst Zweit-)Beklagte und seine zunächst erstbeklagte (während des Verfahrens verstorbene) Ehefrau Gertrude W* (deren Alleinerbe der nunmehr verbliebene Beklagte ist) waren bücherliche Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ 1283 KG A* samt Zinshaus L*. Mit schrift... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist der Vater des Erstklägers und der Schwiegervater der Zweitklägerin. Mit Übergabsvertrag vom 30. 4. 1993 übertrugen der Beklagte und seine Gattin die ihre landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft in A***** mit einem darauf befindlichen Wohnhaus in das Eigentum der Kläger. Die Übergeber behielten sich ein bis 31. 12. 1995 befristetes Fruchtnießungsrecht und weiters ein Wohnungsrecht sowie Benützungsrechte an folgenden Räumlichkeiten und Teilen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat zutreffend das behauptete monatliche durchschnittliche Überstundenentgelt von S 7.500 nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Das Berufungsgericht hat zutreffend das behauptete monatliche durchschnittliche Überstundenentgelt von S 7.500 nicht in die Bem... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei begehrt von den Beklagten für die Durchführung von Baumeisterarbeiten die Zahlung eines restlichen Werklohnes von S 173.549,43. Der ursprüngliche Auftrag habe eine Gesamtauftragssumme von S 1,960.180,30 brutto umfaßt, die Bausumme sei jedoch wegen während der Arbeiten zusätzlich erteilter Aufträge überschritten worden und belaufe sich der Werklohn auf insgesamt S 2,305.853,49 brutto. Unter Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen hafte der K... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Gemäß § 46 Abs 3 Z 1 ASGG ist die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 der genannten Gesetzesstelle in Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig, wenn - wie hier - der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 52.000,- übersteigt. Zu den Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zählen auch Streitigkeiten darüber, ob ein vorzeitiger A... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt die Zahlung von S 67.964 samt 16,5 % Zinsen mit der
Begründung: , von der beklagten Partei mit der Erstellung eines Vorentwurfes und Entwicklungsplanes für ein bestimmtes Objekt beauftragt worden zu sein. Die beklagte Partei schulde den Klagsbetrag an restlichem Honorar. Zum Zinsenbegehren wurde vorgebracht, es seien Zinsen in der Höhe des im Klagebegehren angegebenen Zinssatzes vereinbart worden. Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren "dem... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Zu I: Bereits im berufungsgerichtlichen Schriftsatz (§ 473a ZPO) ON 21 hatte sich die beklagte Partei - in Abweichung vom gesamten bisherigen Verfahren - anstelle "E*****" als "G*****" bezeichnet; dessen ungeachtet wurde jedoch ihre ursprüngliche Bezeichnung im Berufungsurteil unverändert beibehalten und dieser Umstand auch nicht in der Berufungsverhandlung (laut deren Protokoll ON 22) näher hinterfragt bzw erörtert. In den von beiden Parteien im Revisionsver... mehr lesen...
Norm: ZPO §267
Rechtssatz: Rechtliche Qualifikationen können nicht Gegenstand eines prozessualen Geständnisses sein. Verwenden aber die Parteien in ihrem Geständnis einfache und eindeutige Rechtsbegriffe des täglichen Lebens, gelten die dem Rechtsbegriff zugrundeliegenden Tatsachen als zugestanden. Entscheidungstexte 9 ObA 248/98f Entscheidungstext OGH 25.11.1998 9 ObA 248/98f ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger verpflichtete sich (als dortiger Beklagter) in dem am 26. November 1962 abgeschlossenen gerichtlichen Unterhaltsvergleich gegenüber seiner geschiedenen Ehegattin (im folgenden nur Mutter des Beklagten) und den drei gemeinsamen Kindern - darunter der Beklagte - zu monatlichen Unterhaltsleistungen. Er sollte der Mutter des Beklagten ab Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen Unterhalt von 2.150 S sowie einmal jährlich einen weiteren, nicht auf die... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Kläger haben vorgebracht, der Erstkläger sei einer der bekanntesten und erfolgreichsten Fußballvereine der Welt, die Zweitklägerin stehe im Alleineigentum des Erstklägers, ihr Geschäftszweck sei es, Merchandising-Artikel (wie zB Fußballbekleidung) herzustellen und zu verkaufen. Diesem Vorbringen haben die Beklagten nicht widersprochen oder dazu konkret Stellung genommen. Dem Berufungsgericht ist deshalb kein Verfahr... mehr lesen...
Norm: ZPO §267
Rechtssatz: Für die Beweisbedürftigkeit einer Tatsache gemäß § 267 ZPO ist der Mangel eines Zugeständnisses und nicht das ausdrückliche Bestreiten entscheidend. Nur aus der unterbliebenen Bestreitung wegen Nichterscheinens der Partei sind die erforderlichen gewichtigen Indizien für die Annahme eines schlüssigen Geständnisses jedenfalls nicht abzuleiten. Entscheidungstexte 1 R ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Ob unsubstantiiert gebliebenes Bestreiten ausnahmsweise als schlüssiges Geständnis anzusehen ist (SZ 55/116; SZ 63/201 ua), ist vom Einzelfall abhängig. Die leichte Widerlegbarkeit der Behauptung der beklagten Partei, daß in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf die gemäß Punkt 9 des Kreditvertrages verwiesen wird, die Schriftform fixiert ist und sohin mündliche Nebenabreden wie etwa die Abhängigmachung der Auszahlun... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war bei der Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg ab 19.3.1984 als Vertragsbedienstete Ic beschäftigt. Dieses Dienstverhältnis wurde zum 31.7.1992 aus dem Grunde des § 32 Abs 2 lit g VBG 1948 aufgekündigt. Mit Schreiben vom 4.5.1992 teilte der Klagevertreter der beklagten Partei mit, daß der von der Beklagten angezogene Kündigungsgrund nicht anerkannt werde und aufgrund der Einstellung einer weiteren Halbtagskraft eine Sinnha... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger verfügt unter anderem über eine Gewerbeberechtigung zur Durchführung von Erdarbeiten und ist zu Mauererrichtungen befugt. Er errichtete 1992 im Auftrag des beklagten Bauherrn auf dessen Grundstück eine 8 m hohe Stützmauer, die einen Parkplatz gegen einen Berghang stützen sollte. Bodenuntersuchungen wurden nicht vorgenommen. Die Mauer wurde in Trockenbauweise (Trockensteinschlichtung) hergestellt. Die Arbeiten waren am 9.10.1992 beendet. Die Partei... mehr lesen...
Begründung: 1994 übernahmen die Beklagten den Gasthof "K*****" in M*****. Gewerbeinhaber und Pächter ist der Zweitbeklagte; die Geschäfte führt im wesentlichen die Erstbeklagte. Auf dem Geschäftspapier des "K*****" wird die "Familie F*****" als Pächter angeführt. Für die Wintersaison 1994/95 hatte bereits der Vorbetreiber des Gasthofes mit der Klägerin einen Hotelvertrag abgeschlossen. Die Erstbeklagte verhandelte mit der Klägerin über die Übernahme dieses Vertrages, ohne darauf... mehr lesen...
Norm: ZPO §266 DIIIZPO §267
Rechtssatz: Ein Geständnis ist ganz allgemein nicht nur unwirksam, sondern liegt auch gar nicht vor, wenn die Unrichtigkeit der als zugestanden angenommenen Tatsache sich aufgrund des Akteninhaltes eindeutig ergibt. Entscheidungstexte 9 Ob 35/97f Entscheidungstext OGH 14.05.1997 9 Ob 35/97f 9 Ob 174/97x Ent... mehr lesen...
Norm: ZPO §266 DVIIZPO §267
Rechtssatz: Ein schlüssiges gerichtliches Geständnis kann nur aus ausdrücklichen Parteierklärungen, nicht aber aus bloßem Schweigen oder aus einem anderen Verhalten der Partei abgeleitet werden. Entscheidungstexte 9 Ob 35/97f Entscheidungstext OGH 14.05.1997 9 Ob 35/97f 2 Ob 190/01g Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin brachte vor, daß sie mit Schlußhonorarnote vom März 1995 über von ihr erbrachte Architekten- und Ingenieurleistungen als Generalplaner einen Restbetrag von insgesamt S 6,393.955,93 in Rechnung gestellt habe. Dieser Rechnungsbetrag sei fällig. Die Beklagte habe einseitig und unberechtigt diese Honorarnote auf einen Restbetrag von S 453.450,22 "korrigiert" und bis heute trotz Fälligkeit und Mahnung das restliche Honorar nicht berichtigt. Aus Gründen prozes... mehr lesen...