Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag. Waltraud Bauer und Franz Becke als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Heidemarie Sch*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr. Georg Hahmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Air***** & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Michael Hiller, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 226.960 netto zuzüglich S 293.816,50 brutto sA (Revisionsinteresse S 229.605), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. November 1998, GZ 10 Ra 198/98f-45, womit infolge Berufungen beider Streitteile das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 31. März 1998, GZ 4 Cga 217/95z-36, zum Teil bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S
21.483 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 3.580,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat zutreffend das behauptete monatliche durchschnittliche Überstundenentgelt von S 7.500 nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).Das Berufungsgericht hat zutreffend das behauptete monatliche durchschnittliche Überstundenentgelt von S 7.500 nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO).
Den Revisionsausführungen ist folgendes entgegenzuhalten:
Das unsubstantiierte Bestreiten eines ausreichenden Vorbringens ist dann als Geständnis anzusehen, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar ist, dazu aber konkret nie Stellung genommen wird (RIS-Justiz RS0040146; 9 ObA 196/98h). Was den offenen Resturlaub von 15 Tagen betrifft, ist die austrittsunabhängige Urlaubsentschädigung aus dem Vorjahr bereits mit Teilurteil vom 25. 6. 1997 rechtskräftig zugesprochen worden, so daß die Beurteilung eines auch diesen Teilbetrag betreffenden Geständnisses im nunmehrigen Verfahrensabschnitt nicht mehr gegenständlich ist.
Die Klägerin hat lediglich, von der beklagten Partei bestritten, behauptet, daß sie durchschnittlich Mehr- bzw Überstunden im monatlichen Durchschnitt von S 7.500 netto erbracht habe. Daß dies kein ausreichendes Vorbringen war, um den behaupteten Vergütungsanspruch für geleistete Überstunden leicht widerlegen zu können, liegt auf der Hand. Das bloße Bestreiten der beklagten Partei enthob die Klägerin sohin nicht davon, die Leistung und das Entgegennehmen konkreter Überstunden zu behaupten und zu beweisen und begründete kein Geständnis im Sinne des § 267 Abs 1 ZPO. Ob Überstundenentgelt gefordert wird, ist nicht entscheidend, weil auch die Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Abfertigung etc durch Einbeziehung regelmäßig geleisteter Überstundenentgelte bei Bestreiten den Nachweis der von der Klägerin behaupteten Mehrleistung erfordert. Daß unabhängig von einer Mehrleistung der Klägerin der entsprechende Betrag von S 7.500 rechtsgrundlos oder aus irgendeinem anderen Rechtsgrund zugeflossen sei, hat sie nicht behauptet. Die ausdrückliche Feststellung der Vorinstanzen, daß die Klägerin keine Überstunden geleistet hat, ist daher nicht als gegenstandslos zu "streichen". Inwieweit das Berufungsgericht Fahrtenbücher oder Tachographen nicht als taugliche Beweismittel dafür ansah, die tatsächliche Leistung von Überstunden zu verifizieren, ist der irrevisiblen Beweiswürdigung zuzurechnen. Die Nichtberücksichtigung dieser behaupteten Beweismittel begründet daher, abgesehen davon, daß ein solcher Verfahrensmangel schon vom Berufungsgericht verneint wurde, keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens.Die Klägerin hat lediglich, von der beklagten Partei bestritten, behauptet, daß sie durchschnittlich Mehr- bzw Überstunden im monatlichen Durchschnitt von S 7.500 netto erbracht habe. Daß dies kein ausreichendes Vorbringen war, um den behaupteten Vergütungsanspruch für geleistete Überstunden leicht widerlegen zu können, liegt auf der Hand. Das bloße Bestreiten der beklagten Partei enthob die Klägerin sohin nicht davon, die Leistung und das Entgegennehmen konkreter Überstunden zu behaupten und zu beweisen und begründete kein Geständnis im Sinne des Paragraph 267, Absatz eins, ZPO. Ob Überstundenentgelt gefordert wird, ist nicht entscheidend, weil auch die Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Abfertigung etc durch Einbeziehung regelmäßig geleisteter Überstundenentgelte bei Bestreiten den Nachweis der von der Klägerin behaupteten Mehrleistung erfordert. Daß unabhängig von einer Mehrleistung der Klägerin der entsprechende Betrag von S 7.500 rechtsgrundlos oder aus irgendeinem anderen Rechtsgrund zugeflossen sei, hat sie nicht behauptet. Die ausdrückliche Feststellung der Vorinstanzen, daß die Klägerin keine Überstunden geleistet hat, ist daher nicht als gegenstandslos zu "streichen". Inwieweit das Berufungsgericht Fahrtenbücher oder Tachographen nicht als taugliche Beweismittel dafür ansah, die tatsächliche Leistung von Überstunden zu verifizieren, ist der irrevisiblen Beweiswürdigung zuzurechnen. Die Nichtberücksichtigung dieser behaupteten Beweismittel begründet daher, abgesehen davon, daß ein solcher Verfahrensmangel schon vom Berufungsgericht verneint wurde, keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens.
Ob der Zuspruch von Kündigungsentschädigung und Abfertigung ausgehend vom festgestellten monatlichen Entgelt von netto S 24.000 in Nettobeträgen erfolgte, begründet, ungeachtet, ob eine Netto- oder Bruttolohnvereinbarung bestand oder das Klagebegehren, die Abfertigung betreffend, in der Verhandlung vom 31. 3. 1998 auf einen Bruttobetrag umgestellt wurde, solange keine Beschwer der Klägerin, als sie nicht behauptet, daß der zugesprochene Nettobetrag infolge unrichtiger Vornahme der entsprechenden Abzüge nicht mit dem nunmehr geltend gemachten Bruttobetrag korrespondiere.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E53944 09B00629European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00062.99D.0519.000Dokumentnummer
JJT_19990519_OGH0002_009OBA00062_99D0000_000