RS OGH 1997/5/14 9Ob35/97f, 9Ob174/97x, 7Ob21/99k, 10Ob21/03s, 2Ob306/04w, 7Ob130/08f, 9ObA115/17b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1997
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Norm

ZPO §266 DIII
ZPO §267

Rechtssatz

Ein Geständnis ist ganz allgemein nicht nur unwirksam, sondern liegt auch gar nicht vor, wenn die Unrichtigkeit der als zugestanden angenommenen Tatsache sich aufgrund des Akteninhaltes eindeutig ergibt.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 35/97f
    Entscheidungstext OGH 14.05.1997 9 Ob 35/97f
  • 9 Ob 174/97x
    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 9 Ob 174/97x
    Auch
  • 7 Ob 21/99k
    Entscheidungstext OGH 09.02.1999 7 Ob 21/99k
    Auch
  • 10 Ob 21/03s
    Entscheidungstext OGH 15.07.2003 10 Ob 21/03s
    Auch; Beisatz: Keine Bindung an ein Geständnis, wenn die Unrichtigkeit der zugestandenen Tatsache aufgrund der Aktenlage eindeutig erwiesen ist. Der Richter darf nämlich nicht sehenden Auges auf solcherart amtsbekannt unwahrer Grundlage urteilen. (T1)
  • 2 Ob 306/04w
    Entscheidungstext OGH 14.06.2005 2 Ob 306/04w
    Beisatz: Diente die Anwendung des §266 ZPO nicht der Gewinnung der Entscheidungsgrundlage, war die fehlerhafte Anwendung unrichtige rechtliche Beurteilung, die im Revisionsverfahren wahrgenommen werden kann. (T2); Beisatz: Hier: Es wurde eine Außerstreitstellung „der Höhe nach" nicht als Geständnis „es sei ein Schaden in bestimmter Höhe entstanden" gewertet. (T3)
  • 7 Ob 130/08f
    Entscheidungstext OGH 09.07.2008 7 Ob 130/08f
    Auch
  • 9 ObA 115/17b
    Entscheidungstext OGH 30.10.2017 9 ObA 115/17b
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107489

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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