(1) Ob thatsächliche Behauptungen einer Partei mangels eines ausdrücklichen Geständnisses des Gegners als zugestanden anzusehen seien, hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung des gesammten Inhaltes des gegnerischen Vordringens zu beurtheilen.
(2) In gleicher Weise hat das Gericht insbesondere auch zu beurtheilen, ob die Erklärung mit Nichtwissen oder Nichterinnern als eine die Annahme eines Zugeständnisses ausschließende oder aber ein Zugeständnis in sich schließende Erklärung anzusehen sei.
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