TE OGH 2000/2/16 9ObA336/99y

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Veröffentlicht am 16.02.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Fritz Miklau und Mag. Hans Herold in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Anita Maria H*****, Angestellte, *****, vertreten durch Mag. Gregor Royer, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei Franz P***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Klaus Burka, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anfechtung einer Kündigung, in eventu Feststellung (Streitwert S 234.472,--), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Oktober 1999, GZ 11 Ra 183/99g-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. Mai 1999, GZ 19 Cga 55/99g-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 11.430,-- (darin S 1.905,-- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der gerügte Mangel des Berufungsverfahrens sowie die gerügte Aktenwidrigkeit wurden geprüft; sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist den diesbezüglichen Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:Der gerügte Mangel des Berufungsverfahrens sowie die gerügte Aktenwidrigkeit wurden geprüft; sie liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Ergänzend ist den diesbezüglichen Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:

Eine Aktenwidrigkeit ist schon begrifflich auszuschließen, weil diese nicht in der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussforderungen liegen kann (RIS-Justiz RS0007388). Die Klägerin hat ihr (Eventual-)Feststellungsbegehren auf aufrechten Bestand ihres Dienstverhältnisses zur Beklagten damit begründet, dass das Frühwarnsystem nach § 45a AMFG nicht eingehalten worden und die Kündigung daher rechtsunwirksam sei. Dazu wurde im Detail vorgebracht (AS 10), dass die Beklagte gleichzeitig mit der Klägerin drei andere Dienstverhältnisse durch Kündigung beendet habe und das Dienstverhältnis zu einem weiteren Dienstnehmer zur selben Zeit über Veranlassung der beklagten Partei einvernehmlich aufgelöst worden sei. Die beklagte Partei hat dieses Vorbringen einfach, d. h. ohne eigenes Gegenvorbringen bestritten. Entgegen der Ansicht der beklagten Partei ergeben sich auch aus dem Beweisverfahren keine konkreten Anhaltspunkte, geschweige denn eindeutige Hinweise darauf, dass die einvernehmliche Auflösung nicht von der Beklagten veranlasst worden sei. Unstubstantiiertes Bestreiten ist dann als Geständnis im Sinn des § 267 ZPO anzusehen, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar sein musste, dazu aber dennoch nicht konkret Stellung genommen wurde (SZ 55/116, 4 Ob 143/89 ua). Davon geht - wenngleich nicht ausdrücklich - auch das Berufungsgericht aus. Es begründet daher keinen Verfahrensmangel, wenn das Berufungsgericht, welches das gesamte gegnerische Vorbringen sorgfältig berücksichtigt hat, die Tatsachenbehauptung der Klägerin, auch die gleichzeitige einvernehmliche Auflösung eines Dienstverhältnisses sei über Veranlassung der beklagten Partei erfolgt, als zugestanden angenommen und keine nachprüfende Beweisaufnahme vorgenommen hat (RIS-Justiz RS0083785, zuletzt 2 Ob 170/99k).Eine Aktenwidrigkeit ist schon begrifflich auszuschließen, weil diese nicht in der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussforderungen liegen kann (RIS-Justiz RS0007388). Die Klägerin hat ihr (Eventual-)Feststellungsbegehren auf aufrechten Bestand ihres Dienstverhältnisses zur Beklagten damit begründet, dass das Frühwarnsystem nach Paragraph 45 a, AMFG nicht eingehalten worden und die Kündigung daher rechtsunwirksam sei. Dazu wurde im Detail vorgebracht (AS 10), dass die Beklagte gleichzeitig mit der Klägerin drei andere Dienstverhältnisse durch Kündigung beendet habe und das Dienstverhältnis zu einem weiteren Dienstnehmer zur selben Zeit über Veranlassung der beklagten Partei einvernehmlich aufgelöst worden sei. Die beklagte Partei hat dieses Vorbringen einfach, d. h. ohne eigenes Gegenvorbringen bestritten. Entgegen der Ansicht der beklagten Partei ergeben sich auch aus dem Beweisverfahren keine konkreten Anhaltspunkte, geschweige denn eindeutige Hinweise darauf, dass die einvernehmliche Auflösung nicht von der Beklagten veranlasst worden sei. Unstubstantiiertes Bestreiten ist dann als Geständnis im Sinn des Paragraph 267, ZPO anzusehen, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar sein musste, dazu aber dennoch nicht konkret Stellung genommen wurde (SZ 55/116, 4 Ob 143/89 ua). Davon geht - wenngleich nicht ausdrücklich - auch das Berufungsgericht aus. Es begründet daher keinen Verfahrensmangel, wenn das Berufungsgericht, welches das gesamte gegnerische Vorbringen sorgfältig berücksichtigt hat, die Tatsachenbehauptung der Klägerin, auch die gleichzeitige einvernehmliche Auflösung eines Dienstverhältnisses sei über Veranlassung der beklagten Partei erfolgt, als zugestanden angenommen und keine nachprüfende Beweisaufnahme vorgenommen hat (RIS-Justiz RS0083785, zuletzt 2 Ob 170/99k).

Davon ausgehend hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Kündigung der Klägerin wirksam erfolgt ist, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Davon ausgehend hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Kündigung der Klägerin wirksam erfolgt ist, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin weiters entgegenzuhalten:

Nach der Rechtsprechung (Arb 11.425, EvBl 1999/13 ua) ist auch die Zahl der einvernehmlichen Auflösungen von Arbeitsverhältnissen auf die zahlenmäßigen Voraussetzungen nach § 45a AMFG anzurechnen. Die beklagte Partei wäre daher zu einer Anzeige im Sinn des § 45a Abs 1 AMFG verpflichtet gewesen. Da dies unstrittig unterblieben ist, ist die Kündigung der Klägerin gemäß Abs 5 Z 1 leg cit unwirksam.Nach der Rechtsprechung (Arb 11.425, EvBl 1999/13 ua) ist auch die Zahl der einvernehmlichen Auflösungen von Arbeitsverhältnissen auf die zahlenmäßigen Voraussetzungen nach Paragraph 45 a, AMFG anzurechnen. Die beklagte Partei wäre daher zu einer Anzeige im Sinn des Paragraph 45 a, Absatz eins, AMFG verpflichtet gewesen. Da dies unstrittig unterblieben ist, ist die Kündigung der Klägerin gemäß Absatz 5, Ziffer eins, leg cit unwirksam.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E56896 09B03369

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00336.99Y.0216.000

Dokumentnummer

JJT_20000216_OGH0002_009OBA00336_99Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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