Norm
ZPO §267Rechtssatz
Rechtliche Qualifikationen können nicht Gegenstand eines prozessualen Geständnisses sein. Verwenden aber die Parteien in ihrem Geständnis einfache und eindeutige Rechtsbegriffe des täglichen Lebens, gelten die dem Rechtsbegriff zugrundeliegenden Tatsachen als zugestanden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111277Im RIS seit
25.12.1998Zuletzt aktualisiert am
25.07.2019