Norm
ZPO §267Rechtssatz
Für die Beweisbedürftigkeit einer Tatsache gemäß § 267 ZPO ist der Mangel eines Zugeständnisses und nicht das ausdrückliche Bestreiten entscheidend. Nur aus der unterbliebenen Bestreitung wegen Nichterscheinens der Partei sind die erforderlichen gewichtigen Indizien für die Annahme eines schlüssigen Geständnisses jedenfalls nicht abzuleiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000235Dokumentnummer
JJR_19971218_OLG0009_00100R00248_97S0000_001