TE OGH 1999/6/24 6Ob141/99z

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Veröffentlicht am 24.06.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Franz H*****, 2. Herta H*****, beide vertreten durch Dr. Ekkehard Beer und Dr. Kurt Bayr, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Franz H*****, vertreten durch Dr. Peter Riedmann ua Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 2,032.096,98 S, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 16. April 1999, GZ 4 R 65/99m-44, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision enthält zum größten Teil eine unzulässige Anfechtung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Wenn sich die Bedeutung einer Vertragsurkunde nicht nur aus ihrem Text, sondern auch aus den Aussagen von Zeugen oder Parteien ergibt, liegt keine Rechtsfrage, sondern eine den Obersten Gerichtshof bindende Tatsachenfeststellung vor (4 Ob 93/99d mwN). Nach den im Gesamtzusammenhang zu lesenden Feststellungen des Erstgerichtes kann kein Zweifel daran bestehen, daß der festgestellte Teilverzicht der Kläger und die Zusage des Beklagten, die an Dritte weiterzuleitende Leibrente weiterhin zu zahlen, im Zusammenhang mit der vom Beklagten abverlangten Löschungseinwilligung erklärt wurden.

Die Wertung des fehlenden substantiellen Bestreitens der Höhe der Rentenforderung als schlüssiges Tatsachengeständnis (§ 267 ZPO) hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab und entfernt sich nicht von den in der oberstgerichtlichen Judikatur vertretenen Grundsätzen (SZ 66/59; 6 Ob 2075/96g mwN).Die Wertung des fehlenden substantiellen Bestreitens der Höhe der Rentenforderung als schlüssiges Tatsachengeständnis (Paragraph 267, ZPO) hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab und entfernt sich nicht von den in der oberstgerichtlichen Judikatur vertretenen Grundsätzen (SZ 66/59; 6 Ob 2075/96g mwN).

Anmerkung

E54468 06A01419

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00141.99Z.0624.000

Dokumentnummer

JJT_19990624_OGH0002_0060OB00141_99Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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