Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ewald B*****, 2. Claudia B*****, beide vertreten durch Dr. Peter Behawy, Rechtsanwalt in Rohrbach, gegen die beklagte Partei Otto B*****, vertreten durch Dr. Walter Lanner, Rechtsanwalt in Steyr, wegen Zustimmung zur Einverleibung der Löschung eines Wohnrechtes und eines Ausgedinges und Räumung, über die Revisionen der klagenden Parteien und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 3. Dezember 1998, GZ 4 R 208/98f-25, womit das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 9. Juli 1998, GZ 4 Cg 309/97x-18, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung
1. den
Beschluß
gefaßt:
Die Revision der klagenden Parteien wird zurückgewiesen.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 5.358,14 S (darin 893,02 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen;
2. zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat den klagenden Parteien die mit 4.464,77 S (darin 744,13 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte ist der Vater des Erstklägers und der Schwiegervater der Zweitklägerin. Mit Übergabsvertrag vom 30. 4. 1993 übertrugen der Beklagte und seine Gattin die ihre landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft in A***** mit einem darauf befindlichen Wohnhaus in das Eigentum der Kläger. Die Übergeber behielten sich ein bis 31. 12. 1995 befristetes Fruchtnießungsrecht und weiters ein Wohnungsrecht sowie Benützungsrechte an folgenden Räumlichkeiten und Teilen der Liegenschaft vor:
Kleinwohnung im Erdgeschoß des Hauses G*****, links vom Hauseingang, bestehend aus Wohnküche, Schlafzimmer, Vorraum, Bad und WC;
Mitbenützung des WCs im Vorhaus im Erdgeschoß dieses Hauses;
Alleinbenützung der beiden im ersten Stock über der Auszugswohnung gelegenen Zimmer; Mitbenützung des Kellers und des Dachbodens;
Mitbenützung des WCs im ersten Stock sowie der zum Haus gehörigen Holzlaube; Alleinbenützung der abgeschlossenen Einzelgarage;
Alleinbenützung der Hälfte des zum Hause gehörenden Gemüsegartens.
Die Parteien des Übergabsvertrages vereinbarten, daß die Übernehmer für den Fall des Verkaufs der übergebenen Liegenschaft und des Wegzuges des Übergeber verpflichtet seien, den Übergebern monatlich 1.500 S wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex zu zahlen hätten.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 17. 4. 1997 wurde der Beklagte wegen des teils versuchten, teils vollendeten Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 und § 15 Abs 1 StGB und des teils versuchten, teils vollendeten Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 und § 15 Abs 1 StGB verurteilt. Nach dem Spruch dieses Strafurteils hat der Beklagte seine drei unmündigen Enkelkinder und ein weiteres unmündiges Kind durch Betasten der Geschlechtsteile auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, und zwar 1. Bettina B*****, wiederholt seit 1993 bis Sommer 1996; 2. Viktoria B*****, wiederholt seit 1993 bis Sommer 1996; 3. Birgit B*****, zu den Weihnachtsfeiertagen 1995, wobei es beim Versuch blieb; 4. Christoph P*****, wiederholt in den Sommermonaten 1991 und 1992.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 17. 4. 1997 wurde der Beklagte wegen des teils versuchten, teils vollendeten Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins und Paragraph 15, Absatz eins, StGB und des teils versuchten, teils vollendeten Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins und Paragraph 15, Absatz eins, StGB verurteilt. Nach dem Spruch dieses Strafurteils hat der Beklagte seine drei unmündigen Enkelkinder und ein weiteres unmündiges Kind durch Betasten der Geschlechtsteile auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, und zwar 1. Bettina B*****, wiederholt seit 1993 bis Sommer 1996; 2. Viktoria B*****, wiederholt seit 1993 bis Sommer 1996; 3. Birgit B*****, zu den Weihnachtsfeiertagen 1995, wobei es beim Versuch blieb; 4. Christoph P*****, wiederholt in den Sommermonaten 1991 und 1992.
Die Kläger begehrten mit ihrer am 18. 9. 1997 beim Erstgericht eingelangten Klage die Feststellung, daß der Beklagte das Wohnungsrecht samt Ausgedinge und Nebenrechten gemäß P 3. des Übergabsvertrages vom 30. 4. 1993 verwirkt habe, sodaß diese Rechte erloschen seien; 2. daß der Beklagte schuldig sei, der Einverleibung der Löschung des zu seinen Gunsten im Grundbuch einverleibten Wohnungsrechtes und des einverleibten Ausgedinges zuzustimmen; 3. daß der Beklagte schuldig sei, die von der Dienstbarkeit umfaßte und im Übergabsvertrag näher beschriebene Wohnung zu räumen und den Klägern geräumt zu übergeben. In der letzten Tagsatzung vom 9. 7. 1998 formulierten die Kläger ihr Klagebegehren neu. Sie begehren nunmehr die Verurteilung des Beklagten zur Zustimmung zur Einverleibung der Löschung des zu seinen Gunsten im Grundbuch einverleibten Wohnungsrechtes und des einverleibten Ausgedinges und weiters die Verurteilung des Beklagten, "die von der Dienstbarkeit umfaßte und im Übergabsvertrag vom 30. 4. 1993 näher beschriebene Wohnung von seinen Fahrnissen zu räumen" (S 2 zu ON 17).
Die Kläger stützten ihr Begehren auf folgenden wesentlichen Sachverhalt:
Mit der Übertragung des Liegenschaftseigentums an die Kläger sei auch der endgültige Zuzug der gemeinsamen Kinder Bettina und Viktoria in das gemeinsam bewohnte Wohnhaus verbunden gewesen. Der Beklagte habe im Sommer 1996 wiederholt seine Enkelkinder im Geschlechts-, Brust- und Gesäßbereich abgegriffen und gestreichelt. Trotz mehrmaliger Aussprachen mit den Klägern habe der Beklagte sein Verhalten nicht eingestellt, was Hauptgrund für einen Selbstmordversuch der Zweitklägerin Ende 1996 gewesen sei. Er habe in den Jahren 1991, 1992 auch einem vierjährigen Nachbarsohn wiederholt unter die Unterhose gegriffen, um dessen Geschlechtsteil anzufassen. Weiters habe er zu den Weihnachtsfeiertagen 1995 seiner weiteren Enkeltochter Birgit unter den Rock gegriffen, um sie an der Scheide zu betasten. Der Beklagte sei wegen seiner Taten strafgerichtlich verurteilt worden. Für die bedingt nachgesehenen Strafe von 11 Monaten Freiheitsstrafe sei eine Probezeit auf drei Jahre ausgesprochen worden. Dem Beklagten sei die Weisung erteilt worden, sich aufgrund seines pädophilen Krankheitsbildes einer therapeutischen Behandlung zu unterziehen. Das Strafverfahren habe gezeigt, daß er hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Taten völlig uneinsichtig sei. Ein weiteres Zusammenleben auf dem Hof sei den Klägern und ihren Kindern nicht mehr zumutbar. Die Zweitklägerin befinde sich ebenso wie ihre Kinder in psychiatrischer Behandlung. Der Beklagte habe durch sein Verhalten die ihm nach dem Übergabsvertrag zustehenden Rechte verwirkt. Ein weiteres Zusammenleben auf dem Hof würde zu einem Scheitern der Ehe der Kläger mit allen damit verbundenen Konsequenzen für die Kinder führen.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er brachte im wesentlichen vor:
Das österreichische Recht kenne keine Verwirkung. Der Übergabsvertrag habe kein Dauerschuldverhältnis begründet und könne nicht aufgelöst werden. Das Klagebegehren, die im Übergabsvertrag angeführte Wohnung zu räumen, sei nicht exequierbar. Es liege keine Aktivlegitimation der Eltern der Kinder vor. Wegen der gegebenen räumlichen Trennung im Haus sei keine Gefährdung der Kinder gegeben. Die Klageführung sei sittenwidrig. Der Beklagte habe sich seit 1996 trotz der Anwesenheit der Kinder wohlverhalten. Es sei ausgeschlossen, daß die Kläger das Haus und den Grund behalten könnten und die vereinbarte Gegenleistung nicht erbringen müßten. Die Kläger böten keine Rückabwicklung an. Der Beklagte sei daher nicht schuldig, den Löschungen im Grundbuch zuzustimmen und die Auszugswohnung zu räumen. Eine Räumungsverpflichtung komme auch wegen der Rechte der Ehegattin des Beklagten nicht in Frage. Ein Verwirkungsgrund gegenüber den Klägern sei schon deshalb nicht gegeben, weil die Straftaten gegen deren Töchter gesetzt worden seien.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Es stellte über den schon wiedergegebenen Sachverhalt hinaus nur noch den Inhalt der Urteilsbegründung des Strafurteils fest:
"Der 70-jährige pensionierte Landwirt Otto B***** ist bislang unbescholten. Seine pädophilen Neigungen sind sowohl den Familienangehörigen als auch den Nachbarn seit Jahren bekannt. So soll er bereits seine Stieftochter Maria P***** (geb. 1946), die bis 1973 im elterlichen Anwesen lebte, wiederholt durch Begreifen der Geschlechtsteile zur Unzucht mißbraucht haben.
In den letzten Jahren nahmen die Auswüchse der abnormen sexuellen Veranlagung des Angeklagten wiederum zu. So nützte er im Jahr 1991 und 1992 wiederholt verschiedene Gelegenheiten, um den damals 4 bzw 5-jährigen Nachbarsohn Christoph P***** unter die Unterhose zu greifen und dessen Glied zu erfassen.
Seit 1993 befinden sich seine Enkelkinder Bettina B***** und Viktoria B*****, im Nahebereich des Angeklagten. Seit dieser Zeit bis Sommer 1996 betastete er sie wiederholt im Geschlechts-, Brust- und Gesäßbereich, sei es, daß er unter ihre Unterhose auf die entblößte Scheide griff, sei es, daß er sie über der Kleidung im Nahbereich der Brust streichelte. Trotz mehrmaliger Aussprachen mit seinem Sohn Ewald B***** sowie der Schwiegertochter Klaudia B***** beendete der Angeklagte seine sexuellen Übergriffe nicht, was letztlich der Hauptgrund für einen Selbstmordversuch der Klaudia B***** Ende 1996 war.
Als der Angeklagte und dessen Frau Maria B*****, die über die pädophilen Neigungen ihres Gatten Bescheid wußte, von ihrem Sohn Manfred B***** und der Schwiegertochter Christine B***** mit ihrer Tochter Birgit, ***** zu den Weihnachtsfeiertagen 1995 besucht wurden, versuchte der Angeklagte fortwährend seinem Enkelkind unter den Rock zu greifen, um sie an der Scheide betasten zu können.
Otto B***** beging sämtliche Tathandlungen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen.
Was nun die Person des Angeklagten betrifft, so liegt bei ihm eine Störung der Sexualpräferenz in Form der Pädophilie vor, die primär schon gegenüber seiner Stieftochter in Erscheinung trat. Nach einem langjährigen Intervall haben diese Aktivitäten in den letzten Jahren offensichtlich im Zusammenhang mit einem beginnenden leichtgradigen Hirnabbauprozeß zugenommen. Unabhängig davon war der Angeklagte jedoch zu den Tatzeitpunkten zurechnungsfähig, wenn auch bei etwas herabgesetzter Dispositionsfähigkeit. Otto B***** ist weder krankheitseinsichtig, noch ist ihm das Problem entsprechend bewußt. Aufgrund einer bestehenden hohen Rückfallsgefahr ist eine therapeutische Intervention dringend erforderlich.
Diese Feststellungen ergaben sich aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens und beruhen weitgehend auf Angaben von nahen Angehörigen und von Nachbarn bei der Sicherheitsbehörde. Feststellungen zur Persönlichkeit sind das Ergebnis eines SV-Gutachtens.
Otto B***** verantwortete sich geständig. Er bezeichnete im Vorverfahren das "Greifen auf dem Lulu bzw das Begrapschen der Kinder im Genitalbereich" als eine "blöde Gewohnheit von ihm" (S. 81). Auch sagte er, daß dies "von ihm vielleicht eine Leidenschaft ist" (S. 97).
In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhalts hat Otto B***** sohin die im Spruch genannten Tatbilder in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt und war daher schuldig zu sprechen.
Bei der Strafzumessung war mildernd das Geständnis, Unbescholtenheit und die ausgeprägte Persönlichkeitsstörung, erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen bei teilweiser Faktenhäufung...." (Akt 23 Hv 2/97 des LG Linz)".
In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahin, daß nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung ein auf Lebensdauer eingeräumtes Wohnungsrecht aus wichtigem Grund erlöschen könne. Aufgrund der pädophilen Neigungen des Beklagten sei ein Zusammenleben zwischen Sohn, Schwiegertochter und Enkelkindern und dem Beklagten nicht mehr möglich. Durch das Verhalten des Beklagten sei es zu schweren psychischen Beeinträchtigungen seiner Schwiegertochter und Enkelkinder gekommen. Sein Hinweis auf die stockwerkmäßige Trennung im Haus könne daran nichts ändern. Aufgrund des Übergabsvertrages seien verschiedene Bereiche der Liegenschaft von den Parteien gemeinsam zu nutzen. Die psychologische Belastung der Mutter der mißbrauchten Kinder sei nachvollziehbar. Dem Einwand des Beklagten, die Kläger kämen in den kostenlosen Genuß des Übergabsobjektes sei die vertragliche Regelung für den Fall des Wegzuges der Übergeber entgegenzuhalten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten teilweise Folge und änderte das erstinstanzliche Urteil dahin ab, daß das Löschungsbegehren der Kläger und das Begehren auf Räumung der Liegenschaft von den Fahrnissen des Beklagten abgewiesen wurde, der Beklagte aber für schuldig erkannt wurde, "die im Erdgeschoß des Hauses 4160 A*****, links vom Hauseingang gelegene Kleinwohnung, bestehend Wohnküche, Schlafzimmer, Vorraum, Bad und WC, das WC im Vorhaus im Erdgeschoß dieses Hauses, die beiden im ersten Stock über der Auszugswohnung gelegenen Zimmer, den Keller, den Dachboden, das WC im ersten Stock, die zum Haus gehörige Holzlaube, die abgeschlossene Einzelgarage und die Hälfte des zum Hause gehörigen Gemüsegartens binnen 14 Tagen von seiner Person zu räumen".
Das Berufungsgericht beurteilte den Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht im wesentlichen dahin, daß der Übergabsvertrag kein Dauerschuldverhältnis begründet habe. Er sei ein Vertrag eigener Art, der nicht einseitig aufgehoben werden könne, es sei denn, die Parteien hätten eine Auflösung aus wichtigen Gründen vereinbart. Beim Übergabsvertrag handle es sich um ein einheitliches Rechtsgeschäft, das nicht in seine verschiedenen Bestandteile aufgelöst werden dürfe. Der Vertrag müsse als Einheit behandelt werden. Die Unzumutbarkeit des Zusammenlebens der Parteien könne nicht zu einer Auflösung des Übergabsvertrages führen. Die durch den Übergabsvertrag begründete Wohnungsgemeinschaft der Vertragsparteien verpflichte diese, im persönlichen Verkehr billige Rücksicht auf den anderen zu nehmen, da anders ein gedeihliches Zusammenleben nicht möglich sei. Es seien alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet seien, dem anderen zu schaden, den Vertragszweck zu gefährden oder das Vertrauen zu erschüttern. Wenn dem anderen Vertragsteil der Fortbestand der Wohngemeinschaft unzumutbar gemacht werde, so sei der verletzte Übernehmer zumindest solange, als die Gefahr weiterer Verhaltenspflichtverletzungen bestehe, berechtigt, die Ausübung des Wohnrechts des Übergebers nicht zu dulden. Für den Wegfall der Gefahr weiterer Pflichtverletzungen sei der Übergeber behauptungs- und beweispflichtig. Die Kläger müßten die weitere Benützung der Auszugswohnung und die Mitbenützung der übrigen Liegenschaftsteile durch den Beklagten nicht dulden. Dem stünden auch nicht die Rechte der Ehefrau des Beklagten entgegen. Der Beklagte habe zwar ein Interesse am Weiterverbleib auf der Liegenschaft, dem stünden aber die von ihm unerträglich beeinträchtigten Rechte der Kläger gegenüber. Daß sich die Angriffe des Beklagten nur gegen die unmündigen Kinder der Kläger richteten, mache die Situation nicht erträglicher. Die Kläger hätten als Ausfluß ihres Eigentumsrechtes einen Anspruch auf ungehinderte Nutzung der Liegenschaft durch sie selbst und durch ihre Kinder. Sie müßten das Wohl ihrer Kinder beachten und den Räumungsanspruch durchsetzen. Die örtlichen Gegebenheiten könnten weitere Unzuchtshandlungen nicht ausschließen. Es sei unzumutbar, die Kinder der Kläger vor ihrem Großvater wegzusperren. Der langjährige Mißbrauch der Kinder wirke fort. Die psychologische Belastung liege auf der Hand, ohne daß es konkreterer Feststellungen bedurft hätte. Es sei "Allgemeingut", daß die Aufarbeitung derartiger Vorkommnisse in einer Familie in ungestörter Atmosphäre erfolgen müsse. Ein Verfahrensmangel durch das Übergehen von Beweisanboten des Beklagten sei nicht gegeben. Selbst wenn sich der Beklagte seit Sommer 1996 wohl verhalten hätte, könnte damit noch nicht die Gefahr weiterer Verhaltenspflichtverletzungen verneint werden. Das Alter der Kinder von nunmehr 11 und 15 Jahren und eine stockwerkmäßige Trennung der Wohnbereiche lasse nicht annehmen, daß die Gefahr weiterer Pflichtverletzungen nicht mehr bestehe. Die Ehefrau des Beklagten sei nicht verpflichtet, diesem an seinen neuen Aufenthaltsort zu folgen. Das Verhalten des Beklagten stelle nicht nur eine strafbare Handlung, sondern auch eine grobe Eheverfehlung dar. Mangels entsprechender Prozeßbehauptungen habe keine Verpflichtung des Erstgerichtes bestanden, die Frage zu prüfen, ob die Zweitklägerin mit oder ohne Kinder noch auf der Übergabsliegenschaft wohne. Die Kläger hätten ihr Begehren nicht ausschließlich auf den Rechtsgrund der Verwirkung der Rechte des Beklagten gestützt. Der Weiterverbleib der Fahrnisse des Beklagten in der Auszugswohnung sei für die Kläger zumutbar. Aus dem Vorbringen der Kläger gehe unzweifelhaft hervor, daß es ihnen darum gehe, den Beklagten von der Benützung der Auszugswohnung und der Mitbenützung der übrigen Liegenschaftsteile fernzuhalten. Mit der erfolgten Modifizierung des Räumungsbegehrens sei nicht die Zurückziehung des Begehrens auf Räumung durch die Person des Beklagten verbunden. Dies ergäbe sich aus der Aufrechterhaltung des Löschungsbegehrens. Die Stattgebung des Räumungsbegehrens "von der Person" sei kein aliud, sondern ein minus. Die Räumung setze eine bestimmte Bezeichnung des Objektes voraus. Das Fehlen einer erforderlichen Bestimmtheit rechtfertige noch nicht die sofortige Abweisung des Begehrens. Die Partei sei gemäß § 182 Abs 1 ZPO zur Vervollständigung aufzufordern. Wenn dies nicht geschehe, sei auch noch das Gericht zweiter Instanz berechtigt, anstelle einer Aufhebung selbst die spruchmäßige Bezeichnung des Objektes vorzunehmen, wenn sich die Liegenschaftsteile, die geräumt werden sollten, wie hier, aus den Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils ergeben und nach der Klageerzählung klar sei, worauf sich der Räumungsanspruch der Kläger beziehe. Die entsprechende Aufzählung des Erstgerichtes entspreche dem vorgelegten Übergabsvertrag. Die zu räumenden Liegenschaftsteile könnten daher in den Spruch der Entscheidung aufgenommen werden.Das Berufungsgericht beurteilte den Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht im wesentlichen dahin, daß der Übergabsvertrag kein Dauerschuldverhältnis begründet habe. Er sei ein Vertrag eigener Art, der nicht einseitig aufgehoben werden könne, es sei denn, die Parteien hätten eine Auflösung aus wichtigen Gründen vereinbart. Beim Übergabsvertrag handle es sich um ein einheitliches Rechtsgeschäft, das nicht in seine verschiedenen Bestandteile aufgelöst werden dürfe. Der Vertrag müsse als Einheit behandelt werden. Die Unzumutbarkeit des Zusammenlebens der Parteien könne nicht zu einer Auflösung des Übergabsvertrages führen. Die durch den Übergabsvertrag begründete Wohnungsgemeinschaft der Vertragsparteien verpflichte diese, im persönlichen Verkehr billige Rücksicht auf den anderen zu nehmen, da anders ein gedeihliches Zusammenleben nicht möglich sei. Es seien alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet seien, dem anderen zu schaden, den Vertragszweck zu gefährden oder das Vertrauen zu erschüttern. Wenn dem anderen Vertragsteil der Fortbestand der Wohngemeinschaft unzumutbar gemacht werde, so sei der verletzte Übernehmer zumindest solange, als die Gefahr weiterer Verhaltenspflichtverletzungen bestehe, berechtigt, die Ausübung des Wohnrechts des Übergebers nicht zu dulden. Für den Wegfall der Gefahr weiterer Pflichtverletzungen sei der Übergeber behauptungs- und beweispflichtig. Die Kläger müßten die weitere Benützung der Auszugswohnung und die Mitbenützung der übrigen Liegenschaftsteile durch den Beklagten nicht dulden. Dem stünden auch nicht die Rechte der Ehefrau des Beklagten entgegen. Der Beklagte habe zwar ein Interesse am Weiterverbleib auf der Liegenschaft, dem stünden aber die von ihm unerträglich beeinträchtigten Rechte der Kläger gegenüber. Daß sich die Angriffe des Beklagten nur gegen die unmündigen Kinder der Kläger richteten, mache die Situation nicht erträglicher. Die Kläger hätten als Ausfluß ihres Eigentumsrechtes einen Anspruch auf ungehinderte Nutzung der Liegenschaft durch sie selbst und durch ihre Kinder. Sie müßten das Wohl ihrer Kinder beachten und den Räumungsanspruch durchsetzen. Die örtlichen Gegebenheiten könnten weitere Unzuchtshandlungen nicht ausschließen. Es sei unzumutbar, die Kinder der Kläger vor ihrem Großvater wegzusperren. Der langjährige Mißbrauch der Kinder wirke fort. Die psychologische Belastung liege auf der Hand, ohne daß es konkreterer Feststellungen bedurft hätte. Es sei "Allgemeingut", daß die Aufarbeitung derartiger Vorkommnisse in einer Familie in ungestörter Atmosphäre erfolgen müsse. Ein Verfahrensmangel durch das Übergehen von Beweisanboten des Beklagten sei nicht gegeben. Selbst wenn sich der Beklagte seit Sommer 1996 wohl verhalten hätte, könnte damit noch nicht die Gefahr weiterer Verhaltenspflichtverletzungen verneint werden. Das Alter der Kinder von nunmehr 11 und 15 Jahren und eine stockwerkmäßige Trennung der Wohnbereiche lasse nicht annehmen, daß die Gefahr weiterer Pflichtverletzungen nicht mehr bestehe. Die Ehefrau des Beklagten sei nicht verpflichtet, diesem an seinen neuen Aufenthaltsort zu folgen. Das Verhalten des Beklagten stelle nicht nur eine strafbare Handlung, sondern auch eine grobe Eheverfehlung dar. Mangels entsprechender Prozeßbehauptungen habe keine Verpflichtung des Erstgerichtes bestanden, die Frage zu prüfen, ob die Zweitklägerin mit oder ohne Kinder noch auf der Übergabsliegenschaft wohne. Die Kläger hätten ihr Begehren nicht ausschließlich auf den Rechtsgrund der Verwirkung der Rechte des Beklagten gestützt. Der Weiterverbleib der Fahrnisse des Beklagten in der Auszugswohnung sei für die Kläger zumutbar. Aus dem Vorbringen der Kläger gehe unzweifelhaft hervor, daß es ihnen darum gehe, den Beklagten von der Benützung der Auszugswohnung und der Mitbenützung der übrigen Liegenschaftsteile fernzuhalten. Mit der erfolgten Modifizierung des Räumungsbegehrens sei nicht die Zurückziehung des Begehrens auf Räumung durch die Person des Beklagten verbunden. Dies ergäbe sich aus der Aufrechterhaltung des Löschungsbegehrens. Die Stattgebung des Räumungsbegehrens "von der Person" sei kein aliud, sondern ein minus. Die Räumung setze eine bestimmte Bezeichnung des Objektes voraus. Das Fehlen einer erforderlichen Bestimmtheit rechtfertige noch nicht die sofortige Abweisung des Begehrens. Die Partei sei gemäß Paragraph 182, Absatz eins, ZPO zur Vervollständigung aufzufordern. Wenn dies nicht geschehe, sei auch noch das Gericht zweiter Instanz berechtigt, anstelle einer Aufhebung selbst die spruchmäßige Bezeichnung des Objektes vorzunehmen, wenn sich die Liegenschaftsteile, die geräumt werden sollten, wie hier, aus den Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils ergeben und nach der Klageerzählung klar sei, worauf sich der Räumungsanspruch der Kläger beziehe. Die entsprechende Aufzählung des Erstgerichtes entspreche dem vorgelegten Übergabsvertrag. Die zu räumenden Liegenschaftsteile könnten daher in den Spruch der Entscheidung aufgenommen werden.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes jeweils 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei.
Die Kläger beantragen mit ihrer ordentlichen Revision die Abänderung dahin, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung.
Der Beklagte beantragt mit seiner ordentlichen Revision die Abänderung dahin, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung.
Die Kläger beantragen, der Revision des Beklagten nicht Folge zu geben.
Der Beklagte beantragt, die Revision der Kläger zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Kläger ist unzulässig.
Die Revision des Beklagten ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Zur Revision der Kläger:
Die Revisionswerber streben nach wie vor das Erlöschen aller Rechte des Beklagten aus dem Übergabsvertrag unter Aufrechterhaltung ihrer eigenen Rechte als Übernehmer des Hofes an und führen dazu nur die Judikatur zur Auflösung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigen Gründen ins Treffen. Dingliche, auf Lebenszeit des Berechtigten wirksame Wohnungsrechte können zwar - wie andere Dauerschuldverhältnisse auch - aus wichtigen Gründen aufgelöst werden, wobei wegen der dinglichen Bindung nur besonders wichtige Gründe in Frage kommen (NZ 1994, 20; 7 Ob 547/95; 1 Ob 2392/96p mwN). Bei bäuerlichen Übergabsverträgen wird nach der Lehre (Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 43 zu §§ 1284 - 1286) und ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung (SZ 50/166; EvBl 1972/38; EFSlg 43.480; 2 Ob 530/87; NZ 1991, 30) eine einseitige Auflösungsmöglichkeit aber verneint. Diese Ablehnung wird mit den existenzsichernden Vertragsbestimmungen (der Übergeber will seinen Lebensabend durch die Ausgedingsleistungen und das vorbehaltene Wohnrecht sichern; der Übernehmer hat im übergebenen Hof seine Lebensgrundlage) begründet (so schon EFSlg 43.480). Die von den Klägern zitierte Entscheidung JBl 1986, 53 stützt ihren Standpunkt nicht. Dort war die Zulässigkeit der Streitanmerkung einer Klage zu beurteilen, mit welcher die Übergeberin die Rückübereignung der Liegenschaft anstrebte. Der Oberste Gerichtshof sprach nur aus, daß der Übergabsvertrag - wenn überhaupt - als Dauerschuldverhältnis nur mit Wirkung ex nunc aufgelöst werden könne, sodaß eine Klage ohne gleichzeitige Bestreitung der Gültigkeit der seinerzeitigen Einverleibung nicht angemerkt werden könne. Nicht entschieden wurde die Frage, ob ein Übergabsvertrag einem Dauerschuldverhältnis gleichzuhalten sei und daher aus wichtigem Grund aufgelöst werden könne. Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, von der schon zitierten Vorjudikatur, die eine Auflösungsmöglichkeit verneint, abzuweichen. Dem steht vor allem die Überlegung entgegen, daß die Kläger ihre Rechte als Übernehmer des Hofes behalten wollen, so daß ihr Begehren nur bei einer Anerkennung des Instituts der Rechtsverwirkung gerechtfertigt sein könnte. Außerhalb der im Gesetz geregelten Verwirkungstatbestände (vgl § 94 Abs 2 ABGB; § 74 EheG; § 400 ABGB) ist dem österreichischen Recht ein allgemeiner Grundsatz der "Verwirkung durch mißbilligtes Verhalten" fremd (vgl dazu Mader, Rechtsmißbrauch und unzulässige Rechtsausübung 278 ff). Um den Fall eines Rechtsmißbrauchs geht es hier in Wahrheit nicht, weil ein solcher ja voraussetzt, daß die Ausübung des Rechts (hier der Rechte aus dem Übergabsvertrag) als mißbräuchlich qualifiziert werden könnte, was nach § 1295 Abs 2 ABGB und den dazu in der Judikatur entwickelten Grundsätzen voraussetzt, daß der Beklagte seine Rechte (vor allem sein Wohnrecht) einzig oder doch ganz überwiegend zum Zwecke der Fortsetzung seines strafbaren Verhaltens gegenüber den Enkelkindern ausübt. Auf einen solchen Sachverhalt haben sich die Kläger nicht berufen, er wurde auch nicht festgestellt. Die Kläger stützen die Verwirkung der Rechte des Beklagten nur auf dessen strafgerichtlich geahndeten Rechtsverletzungen und die Gefahr weiterer Schäden für die Kinder, was für die Beurteilung eines vorsätzlichen Rechtsmißbrauchs nicht ausreicht. Da die Revision der Kläger zur gestellten Rechtsfrage im wesentlichen nur die nicht anwendbare Judikatur zur Auflösung von Dauerschuldverhältnissen ins Treffen führt und das Berufungsgericht nicht von der oberstgerichtlichen Judikatur zur Unauflöslichkeit von Übergabsverträgen abgewichen ist, ist das Rechtsmittel mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig. Da der Beklagte auf diesen Umstand hingewiesen hat, sind ihm die Kosten für die Revisionsbeantwortung bei einer Kostenbemessungsgrundlage von 70.000 S (nach der Bewertung der Kläger 40.000 S für das Löschungsbegehren zuzüglich der Hälfte des mit 60.000 S bewerteten Räumungsbegehrens) zuzusprechen.Die Revisionswerber streben nach wie vor das Erlöschen aller Rechte des Beklagten aus dem Übergabsvertrag unter Aufrechterhaltung ihrer eigenen Rechte als Übernehmer des Hofes an und führen dazu nur die Judikatur zur Auflösung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigen Gründen ins Treffen. Dingliche, auf Lebenszeit des Berechtigten wirksame Wohnungsrechte können zwar - wie andere Dauerschuldverhältnisse auch - aus wichtigen Gründen aufgelöst werden, wobei wegen der dinglichen Bindung nur besonders wichtige Gründe in Frage kommen (NZ 1994, 20; 7 Ob 547/95; 1 Ob 2392/96p mwN). Bei bäuerlichen Übergabsverträgen wird nach der Lehre (Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 43 zu Paragraphen 1284, - 1286) und ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung (SZ 50/166; EvBl 1972/38; EFSlg 43.480; 2 Ob 530/87; NZ 1991, 30) eine einseitige Auflösungsmöglichkeit aber verneint. Diese Ablehnung wird mit den existenzsichernden Vertragsbestimmungen (der Übergeber will seinen Lebensabend durch die Ausgedingsleistungen und das vorbehaltene Wohnrecht sichern; der Übernehmer hat im übergebenen Hof seine Lebensgrundlage) begründet (so schon EFSlg 43.480). Die von den Klägern zitierte Entscheidung JBl 1986, 53 stützt ihren Standpunkt nicht. Dort war die Zulässigkeit der Streitanmerkung einer Klage zu beurteilen, mit welcher die Übergeberin die Rückübereignung der Liegenschaft anstrebte. Der Oberste Gerichtshof sprach nur aus, daß der Übergabsvertrag - wenn überhaupt - als Dauerschuldverhältnis nur mit Wirkung ex nunc aufgelöst werden könne, sodaß eine Klage ohne gleichzeitige Bestreitung der Gültigkeit der seinerzeitigen Einverleibung nicht angemerkt werden könne. Nicht entschieden wurde die Frage, ob ein Übergabsvertrag einem Dauerschuldverhältnis gleichzuhalten sei und daher aus wichtigem Grund aufgelöst werden könne. Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, von der schon zitierten Vorjudikatur, die eine Auflösungsmöglichkeit verneint, abzuweichen. Dem steht vor allem die Überlegung entgegen, daß die Kläger ihre Rechte als Übernehmer des Hofes behalten wollen, so daß ihr Begehren nur bei einer Anerkennung des Instituts der Rechtsverwirkung gerechtfertigt sein könnte. Außerhalb der im Gesetz geregelten Verwirkungstatbestände vergleiche Paragraph 94, Absatz 2, ABGB; Paragraph 74, EheG; Paragraph 400, ABGB) ist dem österreichischen Recht ein allgemeiner Grundsatz der "Verwirkung durch mißbilligtes Verhalten" fremd vergleiche dazu Mader, Rechtsmißbrauch und unzulässige Rechtsausübung 278 ff). Um den Fall eines Rechtsmißbrauchs geht es hier in Wahrheit nicht, weil ein solcher ja voraussetzt, daß die Ausübung des Rechts (hier der Rechte aus dem Übergabsvertrag) als mißbräuchlich qualifiziert werden könnte, was nach Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB und den dazu in der Judikatur entwickelten Grundsätzen voraussetzt, daß der Beklagte seine Rechte (vor allem sein Wohnrecht) einzig oder doch ganz überwiegend zum Zwecke der Fortsetzung seines strafbaren Verhaltens gegenüber den Enkelkindern ausübt. Auf einen solchen Sachverhalt haben sich die Kläger nicht berufen, er wurde auch nicht festgestellt. Die Kläger stützen die Verwirkung der Rechte des Beklagten nur auf dessen strafgerichtlich geahndeten Rechtsverletzungen und die Gefahr weiterer Schäden für die Kinder, was für die Beurteilung eines vorsätzlichen Rechtsmißbrauchs nicht ausreicht. Da die Revision der Kläger zur gestellten Rechtsfrage im wesentlichen nur die nicht anwendbare Judikatur zur Auflösung von Dauerschuldverhältnissen ins Treffen führt und das Berufungsgericht nicht von der oberstgerichtlichen Judikatur zur Unauflöslichkeit von Übergabsverträgen abgewichen ist, ist das Rechtsmittel mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig. Da der Beklagte auf diesen Umstand hingewiesen hat, sind ihm die Kosten für die Revisionsbeantwortung bei einer Kostenbemessungsgrundlage von 70.000 S (nach der Bewertung der Kläger 40.000 S für das Löschungsbegehren zuzüglich der Hälfte des mit 60.000 S bewerteten Räumungsbegehrens) zuzusprechen.
Zur Revision des Beklagten:
Der Revisionswerber wendet sich gegen die verfügte Räumungsverpflichtung mit dem Argument, daß der Übergabsvertrag als Vertrag sui generis nur als Einheit aufgefaßt und nicht in seine Teile zerlegt werden dürfe. Zur Rechtsnatur des Übergabsvertrages (der eine Vermögensübernahme nach § 1409 ABGB zum Gegenstand hat) mit seinen verschiedenen, vor allem erb- und familienrechtlichen Elementen (Rechtsgeschäft von Todes wegen; Unterhalt; aber auch Kauf und Schenkung) kann auf die Vorjudikatur verwiesen werden (SZ 50/166 mwN uva). Richtig ist auch der Hinweis, daß der Vertrag grundsätzlich als Einheit aufzufassen ist. An dieser Einheit wird aber trotz der teilweisen Stattgebung des Räumungsbegehrens festgehalten, weil damit nicht über ein teilweises Erlöschen der Rechte des beklagten Übergebers aus dem Übergabsvertrag abgesprochen wird. Das Berufungsgericht ist den beiden von ihm zitierten einschlägigen Vorentscheidungen des Obersten Gerichtshofes gefolgt. Sowohl in JBl 1982, 426 als auch in NZ 1991, 30 wurde darauf hingewiesen, daß bei einer Wohngemeinschaft von Übernehmern und Übergebern in einem Haus (diese Wohnungsgemeinschaft muß keineswegs eine Haushaltsgemeinschaft wie etwa im Rahmen einer ehelichen Lebensgemeinschaft sein) beide Vertragsteile verpflichtet sind, im persönlichen Verkehr mit dem anderen billige Rücksicht zu nehmen, da andernfalls ein gedeihliches Zusammenleben nicht möglich ist. Es sind insbesondere alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, dem anderen zu schaden, den Vertragszweck zu gefährden oder das Vertrauen zu erschüttern. Wird einem Vertragsteil durch das Verhalten des anderen der Fortbestand der Wohngemeinschaft unzumutbar gemacht, ist der verletzte Übernehmer nicht verpflichtet, die Ausübung des Wohnrechts des Übergebers weiter zu dulden. Der erkennende Senat hat keine Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Begründung, der das Berufungsgericht gefolgt ist.Der Revisionswerber wendet sich gegen die verfügte Räumungsverpflichtung mit dem Argument, daß der Übergabsvertrag als Vertrag sui generis nur als Einheit aufgefaßt und nicht in seine Teile zerlegt werden dürfe. Zur Rechtsnatur des Übergabsvertrages (der eine Vermögensübernahme nach Paragraph 1409, ABGB zum Gegenstand hat) mit seinen verschiedenen, vor allem erb- und familienrechtlichen Elementen (Rechtsgeschäft von Todes wegen; Unterhalt; aber auch Kauf und Schenkung) kann auf die Vorjudikatur verwiesen werden (SZ 50/166 mwN uva). Richtig ist auch der Hinweis, daß der Vertrag grundsätzlich als Einheit aufzufassen ist. An dieser Einheit wird aber trotz der teilweisen Stattgebung des Räumungsbegehrens festgehalten, weil damit nicht über ein teilweises Erlöschen der Rechte des beklagten Übergebers aus dem Übergabsvertrag abgesprochen wird. Das Berufungsgericht ist den beiden von ihm zitierten einschlägigen Vorentscheidungen des Obersten Gerichtshofes gefolgt. Sowohl in JBl 1982, 426 als auch in NZ 1991, 30 wurde darauf hingewiesen, daß bei einer Wohngemeinschaft von Übernehmern und Übergebern in einem Haus (diese Wohnungsgemeinschaft muß keineswegs eine Haushaltsgemeinschaft wie etwa im Rahmen einer ehelichen Lebensgemeinschaft sein) beide Vertragsteile verpflichtet sind, im persönlichen Verkehr mit dem anderen billige Rücksicht zu nehmen, da andernfalls ein gedeihliches Zusammenleben nicht möglich ist. Es sind insbesondere alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, dem anderen zu schaden, den Vertragszweck zu gefährden oder das Vertrauen zu erschüttern. Wird einem Vertragsteil durch das Verhalten des anderen der Fortbestand der Wohngemeinschaft unzumutbar gemacht, ist der verletzte Übernehmer nicht verpflichtet, die Ausübung des Wohnrechts des Übergebers weiter zu dulden. Der erkennende Senat hat keine Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Begründung, der das Berufungsgericht gefolgt ist.
Entgegen den Revisionsausführungen ist zumindest eine zeitlich befristete Entfernung des wohnberechtigten Übergebers aus dem mit dem Übergabsvertrag vorbehaltenen Wohnobjekt samt den damit im Zusammenhang stehenden und vertraglich zur Mitbenützung bestimmten weiteren Teilen der Liegenschaft rechtlich zulässig. Rechtsgrund des Klageanspruchs ist nicht eine Verletzung des bücherlichen Eigentums der klagenden Übernehmer, sondern die Verletzung der Verpflichtungen auf Grund des Übergabsvertrages. Die Übernehmer haben Anspruch auf Wahrung der eigenen körperlichen und psychischen Integrität sowie der Integrität ihrer Kinder, was geradezu selbstverständlich und im familienrechtlichen Element des Übergabsvertrages begründet ist.
Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens zweiter Instanz und als unrichtige rechtliche Beurteilung rügt der Beklagte die Unterlassung einer Reihe von Feststellungen über das Wohlverhalten des Beklagten (seit 1996) und die räumliche Trennung zwischen Übernehmer und Übergeber, sodaß eine Gefährdung der Kinder auszuschließen sei. Die vom Berufungsgericht angenommene psychische Belastung der Kläger und ihrer Kinder sei keineswegs notorisch. Es stehe nicht fest, daß die Kinder überhaupt noch im Haushalt der Kläger aufhältig seien. Eine psychische Gefährdung der Kinder sei nicht festgestellt worden. Es fehlten Feststellungen über die tatsächlichen Benützungsverhältnisse.
Diesen Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten, daß der Beklagte für den Wegfall der den Räumungsanspruch begründenden Umstände behauptungs- und beweispflichtig ist, daß er aber schon seiner Behauptungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. Schon nach der allgemeinen Beweislastregel trägt jede Partei die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 11 vor § 266 mwN aus Lehre und Rechtsprechung). Vom Prozeßgegner behauptete Tatsachen bedürfen keines Beweises, wenn sie ausdrücklich oder schlüssig als richtig zugestanden werden. Ein unsubstantiiertes Bestreiten kann als schlüssiges Geständnis angesehen werden (§§ 266 f ZPO; Rechberger aaO Rz 5 zu § 267 mwN). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte den Prozeßbehauptungen der Kläger, daß der Beklagte auch nach dem Strafurteil uneinsichtig geblieben sei und daß die Kinder sich in psychischer Behandlung befänden (also einer solchen bedürften) im wesentlichen nur die Behauptung seines Wohlverhaltens seit 1996, also nur über einen relativ kurzen Zeitraum, entgegengesetzt und sich zum psychischen Zustand der mißbrauchten Enkelkinder nicht geäußert. Damit hat er nicht einmal behauptet, daß die Kinder psychisch nicht geschädigt seien und keiner Behandlung bedürften und daß aus besonderen Gründen (etwa infolge einer bereits erfolgten psychiatrischen Behandlung) ein Rückfall in pädophiles Fehlverhalten auszuschließen sei.Diesen Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten, daß der Beklagte für den Wegfall der den Räumungsanspruch begründenden Umstände behauptungs- und beweispflichtig ist, daß er aber schon seiner Behauptungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. Schon nach der allgemeinen Beweislastregel trägt jede Partei die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 11 vor Paragraph 266, mwN aus Lehre und Rechtsprechung). Vom Prozeßgegner behauptete Tatsachen bedürfen keines Beweises, wenn sie ausdrücklich oder schlüssig als richtig zugestanden werden. Ein unsubstantiiertes Bestreiten kann als schlüssiges Geständnis angesehen werden (Paragraphen 266, f ZPO; Rechberger aaO Rz 5 zu Paragraph 267, mwN). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte den Prozeßbehauptungen der Kläger, daß der Beklagte auch nach dem Strafurteil uneinsichtig geblieben sei und daß die Kinder sich in psychischer Behandlung befänden (also einer solchen bedürften) im wesentlichen nur die Behauptung seines Wohlverhaltens seit 1996, also nur über einen relativ kurzen Zeitraum, entgegengesetzt und sich zum psychischen Zustand der mißbrauchten Enkelkinder nicht geäußert. Damit hat er nicht einmal behauptet, daß die Kinder psychisch nicht geschädigt seien und keiner Behandlung bedürften und daß aus besonderen Gründen (etwa infolge einer bereits erfolgten psychiatrischen Behandlung) ein Rückfall in pädophiles Fehlverhalten auszuschließen sei.
Zur räumlichen Trennung hat der Beklagte im Verfahren erster Instanz nur ausgeführt, daß "ohnedies eine Trennung der Wohnbereiche im Haus stockwerkmäßig besteht". Auch damit hat er nicht ausreichend behauptet, daß das weitere Zusammenleben der Familien im selben Haus zumutbar wäre, ist doch ein faktisches Zusammentreffen bei der Benützung der gemeinsam benutzten Anlagen des Hauses jederzeit möglich. Die weiters vermißten Feststellungen, welche Räumlichkeiten der Beklagte und seine Frau tatsächlich benützen und ob die Kinder der Kläger überhaupt noch im Haushalt ihrer Eltern leben, sind ebenfalls mangels entsprechender Parteibehauptungen im Verfahren erster Instanz nicht relevant. Zur ersten Frage durften die Vorinstanzen von dem im Übergabsvertrag angeführten, den Übergebern vorbehaltenen Objekt ausgehen, weil ein Auseinanderklaffen der Benützungsrechte und der tatsächlichen Benützung nicht behauptet wurde.
Mit der Rechtsrüge releviert der Beklagte eine rechtliche Unmöglichkeit der Räumung unter Hinweis auf die Übergeberrechte der Ehegattin des Beklagten und verweist dazu auf die Judikatur zur Streitgenossenschaft von Mitmietern. Mit diesem Revisionsvorbringen geht der Beklagte am Thema vorbei, weil es hier nicht um den Bestand des Wohnrechtsanspruchs der Übergeber, sondern ausschließlich um die Ausübung dieses Rechts durch einen von zwei wohnberechtigten Übergebern unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung des vertraglichen und dinglichen Wohnrechts geht. In einem solchen Fall kann von einer einheitlichen Streitgenossenschaft nach § 14 ZPO keine Rede sein.Mit der Rechtsrüge releviert der Beklagte eine rechtliche Unmöglichkeit der Räumung unter Hinweis auf die Übergeberrechte der Ehegattin des Beklagten und verweist dazu auf die Judikatur zur Streitgenossenschaft von Mitmietern. Mit diesem Revisionsvorbringen geht der Beklagte am Thema vorbei, weil es hier nicht um den Bestand des Wohnrechtsanspruchs der Übergeber, sondern ausschließlich um die Ausübung dieses Rechts durch einen von zwei wohnberechtigten Übergebern unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung des vertraglichen und dinglichen Wohnrechts geht. In einem solchen Fall kann von einer einheitlichen Streitgenossenschaft nach Paragraph 14, ZPO keine Rede sein.
Daß keine Befristung der Dauer der Untersagung der Rechtsausübung ausgesprochen wurde, ist auf die fehlenden Behauptungen des Beklagten zum Wegfall der die Unzumutbarkeit des gemeinsamen Wohnens begründenden Umstände zurückzuführen.
Schließlich sind noch die Revisionseinwendungen zu prüfen, a) mit der Teilstattgebung sei der Zuspruch eines aliud (weil die Kläger nur die Räumung von Fahrnissen begehrten) erfolgt, b) das Klagebegehren sei nicht exequierbar, weil die Kläger das zu räumende Objekt nicht genau bezeichnet hätten und c) das Berufungsgericht hätte nicht über den allein geltend gemachten Rechtsgrund der Verwirkung der Rechte der Übergeber hinausgehen dürfen:
Die Rechtsmeinung, daß jedes Räumungsbegehren schon begrifflich auch die Räumung des Objekts von der Person des Räumungsverpflichteten einschließe, ist nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Sonderfall, wo es den Klägern nach der Klageerzählung durchaus primär um die von der Person des Beklagten ausgehende psychische Gefährdung der Kinder der Kläger geht, bedeutet die angefochtene Räumungsverpflichtung inhaltlich nichts anderes als einen Auftrag zum Verlassen des aufgrund einer familienrechtlichen Vereinbarung benützten Objekts und ein Verbot des Betretens für die Zukunft. Nach § 382b Abs 2 EO idF des am 1. 5. 1997 in Kraft getretenen Bundesgesetzes zum Schutz vor Gewalt in der Familie, BGBl 1996/759, GeSchG, besteht die Möglichkeit der Erlassung einer einstweiligen Verfügung: Das Gericht hat einer Person, die einem nahen Angehörigen durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf dessen Antrag 1. den Aufenthalt an bestimmt zu bezeichneten Orten zu verbieten und 2. aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden, soweit dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen. Mit dem zitierten Gesetz wurde der geschützte Personenkreis ausgeweitet und der räumliche Schutzbereich auf Örtlichkeiten im sozialen Naheraum ausgedehnt (vgl Mottl, Alte und neue rechtliche Instrumente gegen Gewalt in der Familie in ÖJZ 1997, 542 ff). Um eine einstweilige Verfügung geht es hier nicht. Die neue Rechtslage ist aber insofern bedeutsam, als sie den in den schon zitierten beiden oberstgerichtlichen Vorentscheidungen entwickelten Gedanken eines befristeten Aufenthaltsverbots aufgreift und den Schutzbereich auf nahe Angehörige und auch in räumlicher Hinsicht ausdehnt. Klargestellt ist auch, daß die psychische Gesundheit ein vom Gesetz geschütztes Rechtsgut ist. Die bekämpfte Räumungsverpflichtung ist kein aliud, sondern ein rechtliches minus gegenüber dem Begehren auf rechtsgestaltendes Erlöschen aller Rechte des Übergebers, also auch der Benützungsrechte. Klagebegehren und Klageerzählung bilden ein Einheit. Daß die Kläger die Räumung auch dann anstreben, wenn ihrem übrigen Begehren nicht stattgegeben wird, kann nicht zweifelhaft sein. Die Räumung wird als unvertretbare Handlung nach § 354 EO, das Betretungsverbot nach § 355 EO zu vollstrecken sein (vgl MGA EO13 § 354/31 und 32).Die Rechtsmeinung, daß jedes Räumungsbegehren schon begrifflich auch die Räumung des Objekts von der Person des Räumungsverpflichteten einschließe, ist nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Sonderfall, wo es den Klägern nach der Klageerzählung durchaus primär um die von der Person des Beklagten ausgehende psychische Gefährdung der Kinder der Kläger geht, bedeutet die angefochtene Räumungsverpflichtung inhaltlich nichts anderes als einen Auftrag zum Verlassen des aufgrund einer familienrechtlichen Vereinbarung benützten Objekts und ein Verbot des Betretens für die Zukunft. Nach Paragraph 382 b, Absatz 2, EO in der Fassung des am 1. 5. 1997 in Kraft getretenen Bundesgesetzes zum Schutz vor Gewalt in der Familie, BGBl 1996/759, GeSchG, besteht die Möglichkeit der Erlassung einer einstweiligen Verfügung: Das Gericht hat einer Person, die einem nahen Angehörigen durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf dessen Antrag 1. den Aufenthalt an bestimmt zu bezeichneten Orten zu verbieten und 2. aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden, soweit dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen. Mit dem zitierten Gesetz wurde der geschützte Personenkreis ausgeweitet und der räumliche Schutzbereich auf Örtlichkeiten im sozialen Naheraum ausgedehnt vergleiche Mottl, Alte und neue rechtliche Instrumente gegen Gewalt in der Familie in ÖJZ 1997, 542 ff). Um eine einstweilige Verfügung geht es hier nicht. Die neue Rechtslage ist aber insofern bedeutsam, als sie den in den schon zitierten beiden oberstgerichtlichen Vorentscheidungen entwickelten Gedanken eines befristeten Aufenthaltsverbots aufgreift und den Schutzbereich auf nahe Angehörige und auch in räumlicher Hinsicht ausdehnt. Klargestellt ist auch, daß die psychische Gesundheit ein vom Gesetz geschütztes Rechtsgut ist. Die bekämpfte Räumungsverpflichtung ist kein aliud, sondern ein rechtliches minus gegenüber dem Begehren auf rechtsgestaltendes Erlöschen aller Rechte des Übergebers, also auch der Benützungsrechte. Klagebegehren und Klageerzählung bilden ein Einheit. Daß die Kläger die Räumung auch dann anstreben, wenn ihrem übrigen Begehren nicht stattgegeben wird, kann nicht zweifelhaft sein. Die Räumung wird als unvertretbare Handlung nach Paragraph 354, EO, das Betretungsverbot nach Paragraph 355, EO zu vollstrecken sein vergleiche MGA EO13 Paragraph 354 /, 31 und 32).
Die Kläger haben schließlich auch das zu räumende Objekt durch ihren Hinweis auf den Übergabsvertrag ausreichend bezeichnet, so daß es vom Berufungsgericht wegen einwandfreier Bestimmbarkeit in den Spruch der Entscheidung aufgenommen werden durfte.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung der Kläger (Kostenbemessungsgrundlage 30.000 S) beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung der Kläger (Kostenbemessungsgrundlage 30.000 S) beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E54642 06A00489European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00048.99Y.0624.000Dokumentnummer
JJT_19990624_OGH0002_0060OB00048_99Y0000_000