TE OGH 2000/7/18 4Ob96/00x

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Veröffentlicht am 18.07.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** reg. Gen.m.b.H., ***** vertreten durch Dallmann & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, Wien 8, Rathaus, vertreten durch Dr. Walter Haindl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rechnungslegung (Streitwert 500.000 S), über die Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. Dezember 1999, GZ 15 R 200/99p-15, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 2. August 1999, GZ 38 Cg 78/98a-88, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 21.375 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 3.562,50 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage ab:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage ab:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner - eine ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückweisenden - Entscheidung MR 1989, 169 - Piktogramme unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung dargelegt, dass sich Inhalt und Umfang der Rechnungslegungspflicht im Einzelnen nach Art und Bedeutung des Zwecks (besser: des Gegenstands) der Rechnungslegung richte; hievon hänge es auch ab, ob zur Rechnungslegung im Einzelfall die Vorlage von Belegen gehöre.

Soweit die Vorinstanzen in der Bekanntgabe des Beklagtenvertreters, wieviele Kopien im Konservatorium und den Musikanstalten der Beklagten vierteljährlich hergestellt würden und welcher Prozentsatz hievon auf urheberrechtlich geschützte Werke entfielen, eine Erfüllung des Rechnungslegungsanspruch erblickt haben, hält sich das im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Auf welcher Informationsgrundlage und aus welchen Beweggründen heraus die Mitteilung des Beklagtenvertreters erfolgt ist, hat keine rechtliche Bedeutung. Dass er seine Erklärung aus "prozessualen Überlegungen" abgegeben hat und damit offenbar seinen Rechtsstandpunkt, die Beklagte sei in Wahrheit gar nicht Betreiberin der Kopiergeräte, aufrechterhalten wollte, schadet nicht, weil die Erfüllung einer Verbindlichkeit unabhängig davon erfolgt, ob der Erfüllende seine rechtliche Verpflichtung bejaht.

Der Klägerin kann auch nicht darin gefolgt werden, dass eine (vollständige) Erfüllung der Rechnungslegungspflicht mangels Vorlage von Belegen zu verneinen wäre. Die Beklagte hat schon in erster Instanz ausdrücklich behauptet, dass keinerlei Aufzeichnungen über die Zahl der allenfalls kopierten geschützten Werke vorhanden seien (S. 20). Dem hat die Klägerin in erster Instanz nicht widersprochen; sie hat insbesondere entgegen ihren Rechtsmittelausführungen keine Beweisaufnahmen darüber begehrt, dass die Beklagte sehr wohl über entsprechende Unterlagen verfüge. Auch wenn man sich der von M. Walter in seiner Entscheidungsanmerkung (MR 1989, 171 f) vertretenen Auffassung zur Behauptungs- und Beweislast in Ansehung der Unmöglichkeit einer Belegvorlage anschließt, führt das hier zu keinem für die Klägerin günstigeren Ergebnis. Die Beklagte hat zwar die Unmöglichkeit, Belege vorzulegen, nur behauptet und nicht auch bewiesen; mangels substantiierter Bestreitung durch die Klägerin ist dieses Vorbringen aber als zugestanden anzusehen (SZ 55/116). Die Revisionsausführungen der Klägerin, wonach die Beklagte doch gewisse Unterlagen - als Grundlage für eine Schätzung - hätte vorlegen können (S. 203 f), müssen als Neuerungen unberücksichtigt bleiben (§ 504 ZPO). Die - von der Klägerin in erster Instanz allein begehrte - Rechnungslegung darüber, wieviele Seiten urheberrechtlich geschützter Werke der Musik seit einem bestimmten Zeitpunkt in den Räumen der Beklagten fotokopiert wurden, ist demnach durch die Bekanntgabe des Beklagtenvertreters erfolgt; eine Beeidigung der Richtigkeit dieser Angaben (Art XLII EGZPO) oder eine Überprüfung der Angaben durch einen Sachverständigen (§ 87a UrhG) hat die Klägerin nicht beantragt.Der Klägerin kann auch nicht darin gefolgt werden, dass eine (vollständige) Erfüllung der Rechnungslegungspflicht mangels Vorlage von Belegen zu verneinen wäre. Die Beklagte hat schon in erster Instanz ausdrücklich behauptet, dass keinerlei Aufzeichnungen über die Zahl der allenfalls kopierten geschützten Werke vorhanden seien (S. 20). Dem hat die Klägerin in erster Instanz nicht widersprochen; sie hat insbesondere entgegen ihren Rechtsmittelausführungen keine Beweisaufnahmen darüber begehrt, dass die Beklagte sehr wohl über entsprechende Unterlagen verfüge. Auch wenn man sich der von M. Walter in seiner Entscheidungsanmerkung (MR 1989, 171 f) vertretenen Auffassung zur Behauptungs- und Beweislast in Ansehung der Unmöglichkeit einer Belegvorlage anschließt, führt das hier zu keinem für die Klägerin günstigeren Ergebnis. Die Beklagte hat zwar die Unmöglichkeit, Belege vorzulegen, nur behauptet und nicht auch bewiesen; mangels substantiierter Bestreitung durch die Klägerin ist dieses Vorbringen aber als zugestanden anzusehen (SZ 55/116). Die Revisionsausführungen der Klägerin, wonach die Beklagte doch gewisse Unterlagen - als Grundlage für eine Schätzung - hätte vorlegen können (S. 203 f), müssen als Neuerungen unberücksichtigt bleiben (Paragraph 504, ZPO). Die - von der Klägerin in erster Instanz allein begehrte - Rechnungslegung darüber, wieviele Seiten urheberrechtlich geschützter Werke der Musik seit einem bestimmten Zeitpunkt in den Räumen der Beklagten fotokopiert wurden, ist demnach durch die Bekanntgabe des Beklagtenvertreters erfolgt; eine Beeidigung der Richtigkeit dieser Angaben (Art XLII EGZPO) oder eine Überprüfung der Angaben durch einen Sachverständigen (Paragraph 87 a, UrhG) hat die Klägerin nicht beantragt.

Die Abweisung des Klagebegehrens steht somit im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Da es auf die Lösung der anderen im Verfahren behandelten Rechtsfragen nicht ankommt, fehlt es an den Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO.Die Abweisung des Klagebegehrens steht somit im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Da es auf die Lösung der anderen im Verfahren behandelten Rechtsfragen nicht ankommt, fehlt es an den Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.

Die Revision war daher als unzulässig zurückzuweisen. Da die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung, sodass ihr die Kosten zuzusprechen waren (§§ 41, 50 Abs 1 ZPO).Die Revision war daher als unzulässig zurückzuweisen. Da die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung, sodass ihr die Kosten zuzusprechen waren (Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO).

Anmerkung

E58631 04A00960

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00096.00X.0718.000

Dokumentnummer

JJT_20000718_OGH0002_0040OB00096_00X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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