TE OGH 2001/2/22 2Ob29/01f

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Veröffentlicht am 22.02.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ilse R*****, vertreten durch Dr. Liselotte Morent, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Alexander B*****, wegen Feststellung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 7. April 2000, GZ 39 R 87/00h-29, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 22. Dezember 1999, GZ 46 C 10/99h-23, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.086,40 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 1.014,40, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Die Klägerin begehrt die Feststellung eines näher umschriebenen Untervermietungs- und Weitergaberechtes. Sie brachte dazu ua vor, die übrigen (nicht beklagten) Liegenschaftseigentümer hätten ihrer Berechtigung zur Untervermietung sowie zu einer allfälligen Weitergabe zugestimmt.

Dieses Vorbringen wurde vom Beklagten nicht substantiiert bestritten.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass zwar mehrere Miteigentümer im Verfahren auf Feststellung des Umfanges von Bestandrechten nur gemeinsam geklagt werden könnten, weil sie eine einheitliche Streitpartei bildeten. Die Klage könne allerdings ausnahmsweise gegen jene Miteigentümer unterbleiben, die das Feststellungsbegehren anerkannt hätten. Dies sei hier der Fall, weil es der Beklagte unterlassen habe, jegliches substantiierte Vorbringen zu der konkreten Behauptung der Klägerin, die übrigen Miteigentümer deshalb nicht zu belangen, weil sie den strittigen Rechten zugestimmt hätten, zu erstatten. Die Behauptung der Klägerin sei als zugestanden anzusehen.

Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, die Revision sei nicht zulässig. Über Antrag des Beklagten änderte es diesen Ausspruch dahin ab, dass die Revision doch für zulässig erklärt werde. Es begründete diese Entscheidung damit, dass sich der Oberste Gerichtshof noch nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob das Unterbleiben eines substantiierten Bestreitungsvorbringens des beklagten Miteigentümers als zugestandene Tatsache eine weitere Beweisaufnahme zur Frage der erfolgten Zustimmung der übrigen Miteigentümer entbehrlich mache, oder ob bei notwendigen Streitgenossen und einheitlicher Streitpartei das Vorliegen der Voraussetzungen der Klagsführung gegen ausnahmsweise bloß einen Miteigentümer wegen der einheitlichen Wirkung des Feststellungsurteils von Amts wegen geprüft werden müsse. Insoweit liege eine erhebliche Rechtsfrage vor, deren Lösung zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukomme.

Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin hat in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig.

Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO.Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage erfüllt nicht die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.

Richtig ist zwar, dass in einem Prozess auf Feststellung des Bestandverhältnisses mehrere Miteigentümer als Bestandgeber eine einheitliche Streitpartei nach § 14 ZPO bilden, weil das Bestandverhältnis ihnen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann. Die Klage kann aber ausnahmsweise gegen jene Miteigentümer unterbleiben, die das Feststellungsbegehren anerkannt haben (RIS-Justiz RS0013416; MietSlg 29.615; 24.560 ua). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin behauptet, dass die nicht geklagten Miteigentümer ihrer Berechtigung zur gänzlichen Untervermietung sowie zu einer allfälligen Weitergabe zugestimmt hätten. Dieses Vorbringen kann nur dahin verstanden werden, dass die nicht geklagten Miteigentümer das von der Klägerin erhobene Klagebegehren anerkannten und dass es daher nicht notwendig wäre, sie mitzuklagen (vgl 2 Ob 603/94 = RdW 1995, 344 = MietSlg 47.580). Insoweit entspricht die Entscheidung des Berufungsgerichtes der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, weshalb die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind. Die Wertung des fehlenden substantiellen Bestreitens als schlüssiges Tatsachengeständnis (§ 267 ZPO) hängt aber immer von den Umständen des Einzelfalles ab, weshalb auch insoweit die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind (6 Ob 141/99z).Richtig ist zwar, dass in einem Prozess auf Feststellung des Bestandverhältnisses mehrere Miteigentümer als Bestandgeber eine einheitliche Streitpartei nach Paragraph 14, ZPO bilden, weil das Bestandverhältnis ihnen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann. Die Klage kann aber ausnahmsweise gegen jene Miteigentümer unterbleiben, die das Feststellungsbegehren anerkannt haben (RIS-Justiz RS0013416; MietSlg 29.615; 24.560 ua). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin behauptet, dass die nicht geklagten Miteigentümer ihrer Berechtigung zur gänzlichen Untervermietung sowie zu einer allfälligen Weitergabe zugestimmt hätten. Dieses Vorbringen kann nur dahin verstanden werden, dass die nicht geklagten Miteigentümer das von der Klägerin erhobene Klagebegehren anerkannten und dass es daher nicht notwendig wäre, sie mitzuklagen vergleiche 2 Ob 603/94 = RdW 1995, 344 = MietSlg 47.580). Insoweit entspricht die Entscheidung des Berufungsgerichtes der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gegeben sind. Die Wertung des fehlenden substantiellen Bestreitens als schlüssiges Tatsachengeständnis (Paragraph 267, ZPO) hängt aber immer von den Umständen des Einzelfalles ab, weshalb auch insoweit die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gegeben sind (6 Ob 141/99z).

In der Revision des Beklagten werden auch sonst keine erheblichen Rechtsfragen dargetan.

Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit wurde geprüft, er ist nicht gegeben (§ 510 Abs 3 ZPO), weshalb auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (Kodek in Rechbergerý, ZPO, Rz 4 zu § 502 mwN).Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit wurde geprüft, er ist nicht gegeben (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weshalb auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (Kodek in Rechbergerý, ZPO, Rz 4 zu Paragraph 502, mwN).

Im Übrigen werden in der Revision aber nur die Feststellungen der Vorinstanzen bekämpft, worauf vom Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht einzugehen ist.

Die Revision des Beklagten war deshalb zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Textnummer

E60800

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0020OB00029.01F.0222.000

Im RIS seit

24.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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