TE OGH 1998/6/16 4Ob149/98k

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Veröffentlicht am 16.06.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. F***** e.V., 2. F***** GmbH, *****, beide vertreten durch Weiss-Tessbach Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagten Parteien 1. L. K***** Gesellschaft mbH & Co, 2. S***** Gesellschaft mbH, 3. Mag. Thomas F*****, alle vertreten durch Dr. Otmar Simma und andere Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen Unterlassung, Rechnungslegung, Zahlung und Veröffentlichung (Gesamtstreitwert S 700.000.-), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 19. März 1998, GZ 2 R 31/98w-10, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Kläger haben vorgebracht, der Erstkläger sei einer der bekanntesten und erfolgreichsten Fußballvereine der Welt, die Zweitklägerin stehe im Alleineigentum des Erstklägers, ihr Geschäftszweck sei es, Merchandising-Artikel (wie zB Fußballbekleidung) herzustellen und zu verkaufen. Diesem Vorbringen haben die Beklagten nicht widersprochen oder dazu konkret Stellung genommen. Dem Berufungsgericht ist deshalb kein Verfahrensmangel unterlaufen, wenn es diese somit unbestritten gebliebenen Umstände (§ 267 Abs 1 ZPO) auch ohne Beweisaufnahme seiner rechtlichen Beurteilung zugrundegelegt hat (SZ 55/116).Die Kläger haben vorgebracht, der Erstkläger sei einer der bekanntesten und erfolgreichsten Fußballvereine der Welt, die Zweitklägerin stehe im Alleineigentum des Erstklägers, ihr Geschäftszweck sei es, Merchandising-Artikel (wie zB Fußballbekleidung) herzustellen und zu verkaufen. Diesem Vorbringen haben die Beklagten nicht widersprochen oder dazu konkret Stellung genommen. Dem Berufungsgericht ist deshalb kein Verfahrensmangel unterlaufen, wenn es diese somit unbestritten gebliebenen Umstände (Paragraph 267, Absatz eins, ZPO) auch ohne Beweisaufnahme seiner rechtlichen Beurteilung zugrundegelegt hat (SZ 55/116).

Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerber ist danach aber auch von einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen auszugehen, das nach der Rsp auch durch eine bestimmte Wettbewerbshandlung ad hoc begründet werden kann (ÖBl 1991, 13 - Gerhard Berger [mit BesprAufsatz Kajaba ÖBl 1991, 5]; ÖBl 1994, 22 - System der Besten; ÖBl 1992, 166 - Seepark; ÖBl 1997, 83 - Football Association). Für das nach § 1 UWG erforderliche konkrete Wettbewerbsverhältnis genügt es nämlich, daß sich der Verletzte in irgendeiner Weise zu dem Betroffenen in Wettbewerb stellt, indem er sich etwa an den guten Ruf eines Originalzeichens anhängt und diesen für den Absatz seiner ungleichartigen Waren auszunutzen versucht (ÖBl 1997, 72 - Schürzenjäger; ecolex 1997, 951 - Fußball-Stickeralbum; ÖBl 1997, 225 - BOSS-Energydrink).Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerber ist danach aber auch von einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen auszugehen, das nach der Rsp auch durch eine bestimmte Wettbewerbshandlung ad hoc begründet werden kann (ÖBl 1991, 13 - Gerhard Berger [mit BesprAufsatz Kajaba ÖBl 1991, 5]; ÖBl 1994, 22 - System der Besten; ÖBl 1992, 166 - Seepark; ÖBl 1997, 83 - Football Association). Für das nach Paragraph eins, UWG erforderliche konkrete Wettbewerbsverhältnis genügt es nämlich, daß sich der Verletzte in irgendeiner Weise zu dem Betroffenen in Wettbewerb stellt, indem er sich etwa an den guten Ruf eines Originalzeichens anhängt und diesen für den Absatz seiner ungleichartigen Waren auszunutzen versucht (ÖBl 1997, 72 - Schürzenjäger; ecolex 1997, 951 - Fußball-Stickeralbum; ÖBl 1997, 225 - BOSS-Energydrink).

Der Beklagten ist darin zuzustimmen, daß Nachahmungshandlungen außerhalb des sondergesetzlich geschützten Bereiches grundsätzlich frei sind, sofern nicht die beanstandete Handlungsweise als unlauter (gegen die guten Sitten verstoßend) anzusehen ist (ÖBl 1991, 213 - Cartes Classiques; MR 1993,72 - Programmzeitschrift; WBl 1996, 502 - Mutan-Beipackzettel). Besondere Umstände der Sittenwidrigkeit ergeben sich im vorliegenden Fall jedoch aus der schmarotzerischen Ausbeutung der vom Erstkläger mit erheblichen Kosten und Mühen geschaffenen Popularität seines Namens und seines (auch markenrechtlich geschützten) Vereinsemblems im Rahmen der Ausstattung der von seinen Spielern zuletzt benutzten Dressen. Der Bekanntheitsgrad und die Attraktivität ihres Vereinsemblems und Namens beruhen auf besonderen Leistungen des Erstklägers im Bereich des Profifußballsports, die nicht ohne Mühe und Kosten denkbar sind, und führen dazu, daß es, auf Verkaufsartikeln angebracht, deren Absatz bei Fans des Erstklägers fördert. Die Popularität eines Zeichens (bzw. hier auch: Namens) begründende Leistungen werden aber dann schmarotzerisch ausgebeutet, wenn sie von dem dazu nicht Berechtigten auf Waren angebracht werden, um deren Absatz zu fördern (ÖBl 1997, 83 - Football Association; ÖBl 1997, 72 - Schürzenjäger jeweils mwN).

Die Argumentation der Beklagten, das Fußballtrikot sei herabgesunken zum austauschbaren Transportmittel der Ware "Vereinsemblem" (Berufungsbeantwortung S. 9), das Emblem sei selbst zur Ware geworden, sein Vertrieb daher nur bei sklavischer Nachahmung wettbewerbswidrig, verkennt, daß Sportbekleidung auch dann, wenn sie mit einem bestimmten Vereinsemblem versehen ist, in erster Linie deshalb erworben wird, um sie bestimmungsgemäß zu verwenden. Lehnt sich daher die von der Beklagten vertriebene Sportbekleidung in ihrer Ausstattung so nahe an eine geschützte Marke oder den guten Ruf oder das Ansehen eines Namens an, daß die angesprochenen Verkehrskreise die damit verbundenen (Güte-)Vorstellungen und besonderen Eigenschaften auf die verwechselbar ähnliche Ware übertragen, liegt darin eine schmarotzerische Ausbeutung des Rufs und damit ein Verstoß gegen § 1 UWG (vgl. ÖBl 1997, 225 - BOSS-Energydrink). Ob auch noch andere bekannte Fußballvereine in ähnlichen rot-blau-gestreiften Dressen spielen, ist hingegen in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, wird doch die Verwechslungsfähigkeit der beanstandeten Produkte der Beklagten mit Fanartikeln der Kläger erst durch den zur Ausstattung verwendeten Namen des Erstklägers bzw. ihr Vereinsabzeichen begründet.Die Argumentation der Beklagten, das Fußballtrikot sei herabgesunken zum austauschbaren Transportmittel der Ware "Vereinsemblem" (Berufungsbeantwortung S. 9), das Emblem sei selbst zur Ware geworden, sein Vertrieb daher nur bei sklavischer Nachahmung wettbewerbswidrig, verkennt, daß Sportbekleidung auch dann, wenn sie mit einem bestimmten Vereinsemblem versehen ist, in erster Linie deshalb erworben wird, um sie bestimmungsgemäß zu verwenden. Lehnt sich daher die von der Beklagten vertriebene Sportbekleidung in ihrer Ausstattung so nahe an eine geschützte Marke oder den guten Ruf oder das Ansehen eines Namens an, daß die angesprochenen Verkehrskreise die damit verbundenen (Güte-)Vorstellungen und besonderen Eigenschaften auf die verwechselbar ähnliche Ware übertragen, liegt darin eine schmarotzerische Ausbeutung des Rufs und damit ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG vergleiche ÖBl 1997, 225 - BOSS-Energydrink). Ob auch noch andere bekannte Fußballvereine in ähnlichen rot-blau-gestreiften Dressen spielen, ist hingegen in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, wird doch die Verwechslungsfähigkeit der beanstandeten Produkte der Beklagten mit Fanartikeln der Kläger erst durch den zur Ausstattung verwendeten Namen des Erstklägers bzw. ihr Vereinsabzeichen begründet.

Anmerkung

E50695 04A01498

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00149.98K.0616.000

Dokumentnummer

JJT_19980616_OGH0002_0040OB00149_98K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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