RS OGH 1997/5/14 9Ob35/97f, 2Ob190/01g, 10Ob30/11a, 10ObS48/11y, 4Ob70/21d

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Veröffentlicht am 14.05.1997
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Norm

ZPO §266 DVII
ZPO §267

Rechtssatz

Ein schlüssiges gerichtliches Geständnis kann nur aus ausdrücklichen Parteierklärungen, nicht aber aus bloßem Schweigen oder aus einem anderen Verhalten der Partei abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107488

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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