Norm
ZPO §266 DVIIRechtssatz
Ein schlüssiges gerichtliches Geständnis kann nur aus ausdrücklichen Parteierklärungen, nicht aber aus bloßem Schweigen oder aus einem anderen Verhalten der Partei abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107488Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.06.2022