Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Wetzl & Partner, Rechtsanwälte in Steyr, gegen die beklagte Partei Dietmar B*****, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen EUR 25.140,- s.A., über den negativen Kompetenzkonflikt zwischen dem Landesgericht Feldkirch und dem Bezirksgericht Steyr den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung über die am 14. Jänner 2004 eingebrachte Mahnklage ist das Landesgericht Feldkirch zuständig.
Text
Begründung:
Die beiden Gerichte haben unterschiedliche Rechtsauffassungen darüber, ob der Klagsanspruch aus einem Bestandverhältnis der Streitteile resultiert und damit eine bezirksgerichtliche Eigenzuständigkeit nach § 49 Abs 2 Z 5 JN besteht. Die beim Landesgericht Feldkirch eingebrachte Mahnklage wurde zunächst nach amtswegiger Wahrnehmung der Unzuständigkeit gemäß § 230a ZPO an das Bezirksgericht Steyr überwiesen und von diesem - auf Grund einer in den Einwendungen gegen den Zahlungsbefehl enthaltenen Unzuständigkeitseinrede des Beklagten, die den Kläger zu einem neuerlichen Überweisungsantrag veranlasste - gemäß § 261 Abs 6 ZPO an das Landesgericht Feldkirch rücküberwiesen. Letzteres legte die Sache dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonfliktes vor.Die beiden Gerichte haben unterschiedliche Rechtsauffassungen darüber, ob der Klagsanspruch aus einem Bestandverhältnis der Streitteile resultiert und damit eine bezirksgerichtliche Eigenzuständigkeit nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN besteht. Die beim Landesgericht Feldkirch eingebrachte Mahnklage wurde zunächst nach amtswegiger Wahrnehmung der Unzuständigkeit gemäß Paragraph 230 a, ZPO an das Bezirksgericht Steyr überwiesen und von diesem - auf Grund einer in den Einwendungen gegen den Zahlungsbefehl enthaltenen Unzuständigkeitseinrede des Beklagten, die den Kläger zu einem neuerlichen Überweisungsantrag veranlasste - gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO an das Landesgericht Feldkirch rücküberwiesen. Letzteres legte die Sache dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonfliktes vor.
Rechtliche Beurteilung
Tatsächlich besteht ein nach § 47 JN zu entscheidender Kompetenzkonflikt (vgl RIS-Justiz RS0114661).Tatsächlich besteht ein nach Paragraph 47, JN zu entscheidender Kompetenzkonflikt vergleiche RIS-Justiz RS0114661).
Zuständig ist aus folgenden Erwägungen das Landesgericht Feldkirch:
Im Gegensatz zur eingeschränkten Bindungswirkung des Überweisungsbeschlusses nach § 230a ZPO entfaltet ein über Einrede des Beklagten gefasster Überweisungsbeschluss nach § 261 Abs 6 ZPO die Bindungswirkung, dass das Gericht, an das überwiesen wurde, an den Ausspruch des überweisenden Gerichts über dessen Unzuständigkeit gebunden ist (vgl RIS-Justiz RS0107963). Die Bindung gilt auch bei einer inhaltlich falschen Lösung der Zuständigkeitsfrage (6 Nd 516/00 mwN).Im Gegensatz zur eingeschränkten Bindungswirkung des Überweisungsbeschlusses nach Paragraph 230 a, ZPO entfaltet ein über Einrede des Beklagten gefasster Überweisungsbeschluss nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO die Bindungswirkung, dass das Gericht, an das überwiesen wurde, an den Ausspruch des überweisenden Gerichts über dessen Unzuständigkeit gebunden ist vergleiche RIS-Justiz RS0107963). Die Bindung gilt auch bei einer inhaltlich falschen Lösung der Zuständigkeitsfrage (6 Nd 516/00 mwN).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Anmerkung
E73247 5Nc13.04pEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0050NC00013.04P.0511.000Dokumentnummer
JJT_20040511_OGH0002_0050NC00013_04P0000_000