Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****GmbH, *****, vertreten durch Dr. Karl Grigkar, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ivan R*****, wegen EUR 232,05 sA, über das Ersuchen des Bezirksgericht Favoriten um Entscheidung nach § 47 JN den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****GmbH, *****, vertreten durch Dr. Karl Grigkar, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ivan R*****, wegen EUR 232,05 sA, über das Ersuchen des Bezirksgericht Favoriten um Entscheidung nach Paragraph 47, JN den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Bezirksgericht Favoriten zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das zunächst angerufene Bezirksgericht Bregenz erließ antragsgemäß den Zahlungsbefehl im Sinne des Klagebegehrens, wies aber in weiterer Folge - nachdem es den Wohnsitz des Beklagten mit Wien, *****, ermittelt hatte - die Klage von Amts wegen Unzuständigkeit zurück. Über Antrag der Klägerin wurde dieser Zurückweisungsbeschluss in der Folge aufgehoben und die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Favoriten überwiesen. Ob dieser Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist, ist dem Akt nicht zu entnehmen. Das Bezirksgericht Favoriten, dem der Akt nunmehr übermittelt wurde, legte ihn dem Obersten Gerichtshof als dem gemeinsam übergeordneten Gericht „zur Entscheidung über den Zuständigkeitskonflikt" mit dem Bemerken vor, dass die Klagezurückweisung durch das BG Bregenz zu Unrecht erfolgt sei, weil bereits ein Zahlungsbefehl erlassen worden sei und es auch an den übrigen Voraussetzungen des § 43 Abs 1 JN fehle.Das zunächst angerufene Bezirksgericht Bregenz erließ antragsgemäß den Zahlungsbefehl im Sinne des Klagebegehrens, wies aber in weiterer Folge - nachdem es den Wohnsitz des Beklagten mit Wien, *****, ermittelt hatte - die Klage von Amts wegen Unzuständigkeit zurück. Über Antrag der Klägerin wurde dieser Zurückweisungsbeschluss in der Folge aufgehoben und die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Favoriten überwiesen. Ob dieser Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist, ist dem Akt nicht zu entnehmen. Das Bezirksgericht Favoriten, dem der Akt nunmehr übermittelt wurde, legte ihn dem Obersten Gerichtshof als dem gemeinsam übergeordneten Gericht „zur Entscheidung über den Zuständigkeitskonflikt" mit dem Bemerken vor, dass die Klagezurückweisung durch das BG Bregenz zu Unrecht erfolgt sei, weil bereits ein Zahlungsbefehl erlassen worden sei und es auch an den übrigen Voraussetzungen des Paragraph 43, Absatz eins, JN fehle.
Rechtliche Beurteilung
Bei Kompetenzkonflikten im Sinne des § 47 JN kann der Oberste Gerichtshof erst dann zur Entscheidung berufen sein, wenn beide konkurrierenden Gerichte ihre Zuständigkeit rechtskräftig abgelehnt haben (4 Nc 4/04g, 10 Nd 510/02, 6 Nd 1/99, RIS-Justiz RS0046374, RS0046354, RS0046299).Bei Kompetenzkonflikten im Sinne des Paragraph 47, JN kann der Oberste Gerichtshof erst dann zur Entscheidung berufen sein, wenn beide konkurrierenden Gerichte ihre Zuständigkeit rechtskräftig abgelehnt haben (4 Nc 4/04g, 10 Nd 510/02, 6 Nd 1/99, RIS-Justiz RS0046374, RS0046354, RS0046299).
Hier hat das Bezirksgericht Favoriten keinen Unzuständigkeitsbeschluss gefasst, sodass - selbst wenn der Unzuständigkeitsbeschluss des Bezirksgerichts Bregenz bereits rechtskräftig sein sollte - die Voraussetzung für eine Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof - zwei die Zuständigkeit verneinende rechtskräftige Beschlüsse - nicht gegeben ist.
Im Übrigen ist bereits jetzt darauf verwiesen, dass bei einer Entscheidung nach § 47 Abs 1 JN auf eine allfällige Bindungswirkung des ersten Beschlusses, auch wenn dieser unrichtig gewesen sein sollte, Bedacht zu nehmen ist (RIS-Justiz RS0046391, RS0039105; RS0039961, RS0039922, RS0039931).Im Übrigen ist bereits jetzt darauf verwiesen, dass bei einer Entscheidung nach Paragraph 47, Absatz eins, JN auf eine allfällige Bindungswirkung des ersten Beschlusses, auch wenn dieser unrichtig gewesen sein sollte, Bedacht zu nehmen ist (RIS-Justiz RS0046391, RS0039105; RS0039961, RS0039922, RS0039931).
Der Akt war daher an das vorlegende Gericht zurückzustellen.
Anmerkung
E81521 9Nc12.06yEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0090NC00012.06Y.0728.000Dokumentnummer
JJT_20060728_OGH0002_0090NC00012_06Y0000_000