RS OGH 2004/5/11 5Nc13/04p, 6Nc6/11a, 8Ob2/12w, 5Ob240/18g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2004
beobachten
merken

Norm

ZPO §230a
ZPO §261 Abs6

Rechtssatz

Im Gegensatz zur eingeschränkten Bindungswirkung des Überweisungsbeschlusses nach § 230a ZPO entfaltet ein über Einrede des Beklagten gefasster Überweisungsbeschluss nach § 261 Abs 6 ZPO die Bindungswirkung, dass das Gericht, an das überwiesen wurde, an den Ausspruch des überweisenden Gerichts über dessen Unzuständigkeit gebunden ist. Die Bindung gilt auch bei einer inhaltlich falschen Lösung der Zuständigkeitsfrage.

Entscheidungstexte

  • 5 Nc 13/04p
    Entscheidungstext OGH 11.05.2004 5 Nc 13/04p
  • 6 Nc 6/11a
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Nc 6/11a
    Vgl; Beisatz: Über die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts, an das gemäß § 261 Abs 6 ZPO überwiesen wurde, wird nicht endgültig entschieden. (T1); Beisatz: Das Adressatgericht hat seine unprorogable Unzuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen, wenn weder es selbst noch das überweisende Gericht, sondern ein drittes Gericht ausschließlich zuständig ist. (T2)
  • 8 Ob 2/12w
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 8 Ob 2/12w
  • 5 Ob 240/18g
    Entscheidungstext OGH 20.02.2019 5 Ob 240/18g
    Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119034

Im RIS seit

10.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten