Norm
ZPO §230aRechtssatz
Im Gegensatz zur eingeschränkten Bindungswirkung des Überweisungsbeschlusses nach § 230a ZPO entfaltet ein über Einrede des Beklagten gefasster Überweisungsbeschluss nach § 261 Abs 6 ZPO die Bindungswirkung, dass das Gericht, an das überwiesen wurde, an den Ausspruch des überweisenden Gerichts über dessen Unzuständigkeit gebunden ist. Die Bindung gilt auch bei einer inhaltlich falschen Lösung der Zuständigkeitsfrage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119034Im RIS seit
10.06.2004Zuletzt aktualisiert am
05.04.2019