TE OGH 2006/5/30 3Nc11/06g

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Veröffentlicht am 30.05.2006
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Mag. Christian H*****, vertreten durch Mag. Heinz Wolfbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Harald F*****, wegen 50.150 EUR sA, aufgrund der vom Bezirksgericht Fünfhaus verfügten Vorlage des Aktes AZ 16 E 1078/06a zur Entscheidung gemäß § 47 JN den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Mag. Christian H*****, vertreten durch Mag. Heinz Wolfbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Harald F*****, wegen 50.150 EUR sA, aufgrund der vom Bezirksgericht Fünfhaus verfügten Vorlage des Aktes AZ 16 E 1078/06a zur Entscheidung gemäß Paragraph 47, JN den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Fünfhaus zurückgestellt.

Text

Begründung:

In der am 2. September 2004 beim Bezirksgericht Fünfhaus anhängig gemachten Exekutionssache beschloss das Bezirksgericht Fünfhaus am 8. März 2006, den Akt gemäß § 44 JN dem Bezirksgericht Klagenfurt zu überweisen.In der am 2. September 2004 beim Bezirksgericht Fünfhaus anhängig gemachten Exekutionssache beschloss das Bezirksgericht Fünfhaus am 8. März 2006, den Akt gemäß Paragraph 44, JN dem Bezirksgericht Klagenfurt zu überweisen.

Am 22. März 2006 lehnte das Bezirksgericht Klagenfurt die Übernahme des Exekutionsaktes mit dem Bemerken ab, die Voraussetzungen für eine Überweisung gemäß § 44 JN lägen nicht vor.Am 22. März 2006 lehnte das Bezirksgericht Klagenfurt die Übernahme des Exekutionsaktes mit dem Bemerken ab, die Voraussetzungen für eine Überweisung gemäß Paragraph 44, JN lägen nicht vor.

Hierauf fertigte das Bezirksgericht Fünfhaus seinen Überweisungsbeschluss vom 8. März 2006 aus und bewirkte die Zustellung an die Verfahrensparteien. Der Überweisungsbeschluss erwuchs in Rechtskraft.

Daraufhin legte das Bezirksgericht Fünfhaus die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 47 JN vor.Daraufhin legte das Bezirksgericht Fünfhaus die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 47, JN vor.

Die Aktenvorlage ist verfrüht:

Rechtliche Beurteilung

Bei Kompetenzkonflikten iSd § 47 JN vertritt der Oberste Gerichtshof in stRsp die Auffassung, dass er erst dann zur Entscheidung berufen sein kann, wenn beide konkurrierenden Gerichte ihre Zuständigkeit rechtskräftig abgelehnt haben (zuletzt 3 Nc 6/06x mwN; RIS-Justiz RS0046374, RS0046354). Der Unzuständigkeitsbeschluss, der zuerst in Rechtskraft erwächst, entfaltet eine Bindungswirkung, selbst wenn die Entscheidung unrichtig sein sollte (RIS-Justiz RS0046391, RS0039931, RS0046135).Bei Kompetenzkonflikten iSd Paragraph 47, JN vertritt der Oberste Gerichtshof in stRsp die Auffassung, dass er erst dann zur Entscheidung berufen sein kann, wenn beide konkurrierenden Gerichte ihre Zuständigkeit rechtskräftig abgelehnt haben (zuletzt 3 Nc 6/06x mwN; RIS-Justiz RS0046374, RS0046354). Der Unzuständigkeitsbeschluss, der zuerst in Rechtskraft erwächst, entfaltet eine Bindungswirkung, selbst wenn die Entscheidung unrichtig sein sollte (RIS-Justiz RS0046391, RS0039931, RS0046135).

Im vorliegenden Fall ist zwar der den impliziten Ausspruch der Unzuständigkeit enthaltende Überweisungsbeschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 8. März 2006 in Rechtskraft erwachsen, nicht jedoch jener Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt, mit dem dieses die Übernahme des Verfahrens (seine Zuständigkeit) abgelehnt hat. Das Bezirksgericht Fünfhaus wird daher die Akten (neuerlich) dem Bezirksgericht Klagenfurt zu übermitteln haben, das - sollte es ungeachtet der Bindungswirkung des mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Unzuständigkeits- und Übertragungsbeschlusses der Ansicht sein, für die Führung des Exekutionsverfahrens nicht zuständig zu sein - die Zustellung seines Unzuständigkeitsbeschlusses an die Verfahrensparteien zu veranlassen haben wird. Nur für den Fall, dass auch die zweite Unzuständigkeitsentscheidung in Rechtskraft erwachsen sollte, wäre der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 47 JN berufen.Im vorliegenden Fall ist zwar der den impliziten Ausspruch der Unzuständigkeit enthaltende Überweisungsbeschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 8. März 2006 in Rechtskraft erwachsen, nicht jedoch jener Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt, mit dem dieses die Übernahme des Verfahrens (seine Zuständigkeit) abgelehnt hat. Das Bezirksgericht Fünfhaus wird daher die Akten (neuerlich) dem Bezirksgericht Klagenfurt zu übermitteln haben, das - sollte es ungeachtet der Bindungswirkung des mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Unzuständigkeits- und Übertragungsbeschlusses der Ansicht sein, für die Führung des Exekutionsverfahrens nicht zuständig zu sein - die Zustellung seines Unzuständigkeitsbeschlusses an die Verfahrensparteien zu veranlassen haben wird. Nur für den Fall, dass auch die zweite Unzuständigkeitsentscheidung in Rechtskraft erwachsen sollte, wäre der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 47, JN berufen.

Anmerkung

E80738 3Nc11.06g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0030NC00011.06G.0530.000

Dokumentnummer

JJT_20060530_OGH0002_0030NC00011_06G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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