TE OGH 2006/11/21 4Nc24/06a

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Veröffentlicht am 21.11.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** GmbH, ***** vertreten durch Proksch & Partner OEG, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei A***** S.R.O., ***** wegen 7.612 EUR sA, über den Überweisungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei, der Oberste Gerichtshof möge seine Unzuständigkeit für die Klage aussprechen und die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Wiener Neustadt überweisen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin hatte mit ihrem beim Obersten Gerichtshof am 20. 9. 2006 eingebrachten Schriftsatz einen Ordinationsantrag gestellt. Sie habe Waren von P***** nach Russland transportiert. Dem Beförderungsvertrag lägen die CMR zugrunde. Nach Art 31 CMR sei die inländische Gerichtsbarkeit gegeben. Mangels eines in Österreich örtlich zuständigen Gerichts sei eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof erforderlich. Der Oberste Gerichtshof möge daher das Handelsgericht Wien, in eventu das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als zuständiges Gericht bestimmen.Die Klägerin hatte mit ihrem beim Obersten Gerichtshof am 20. 9. 2006 eingebrachten Schriftsatz einen Ordinationsantrag gestellt. Sie habe Waren von P***** nach Russland transportiert. Dem Beförderungsvertrag lägen die CMR zugrunde. Nach Artikel 31, CMR sei die inländische Gerichtsbarkeit gegeben. Mangels eines in Österreich örtlich zuständigen Gerichts sei eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof erforderlich. Der Oberste Gerichtshof möge daher das Handelsgericht Wien, in eventu das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als zuständiges Gericht bestimmen.

Der an den Obersten Gerichtshof gerichtete Schriftsatz enthielt auch die Klage. Die Klägerin beantragte, sie dem nach § 28 JN ordinierten Gericht zuzustellen.Der an den Obersten Gerichtshof gerichtete Schriftsatz enthielt auch die Klage. Die Klägerin beantragte, sie dem nach Paragraph 28, JN ordinierten Gericht zuzustellen.

Der Oberste Gerichtshof wies den Ordinationsantrag unter Hinweis auf § 101 JN idF BGBl I 2004/128 ab. Danach ist für Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung (auch) das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des Gutes oder der für seine Ablieferung vorgesehene Ort liegt.Der Oberste Gerichtshof wies den Ordinationsantrag unter Hinweis auf Paragraph 101, JN in der Fassung BGBl römisch eins 2004/128 ab. Danach ist für Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung (auch) das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des Gutes oder der für seine Ablieferung vorgesehene Ort liegt.

Die Klägerin brachte daraufhin einen Überweisungsantrag ein. Sie habe ordnungsgemäß - wenngleich beim unzuständigen Gericht - die Klage erhoben. Der Oberste Gerichtshof möge beschlussmäßig seine Unzuständigkeit für die Klage aussprechen und - dem Antrag der Klägerin entsprechend - die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Wiener Neustadt überweisen.

Rechtliche Beurteilung

Die Voraussetzungen für eine Überweisung der Rechtssache an das vom Kläger bezeichnete, nach § 101 JN zuständige Gericht fehlen:Die Voraussetzungen für eine Überweisung der Rechtssache an das vom Kläger bezeichnete, nach Paragraph 101, JN zuständige Gericht fehlen:

Die Klägerin strebt eine Überweisung im Sinn des § 261 Abs 6 ZPO iVm § 230a ZPO an. Eine derartige Überweisung setzt voraus, dass das vom Kläger angerufene Gericht seine Unzuständigkeit ausgesprochen und die Klage zurückgewiesen hat. Eine derartige Entscheidung kann aber nur jenes Gericht treffen, das zur Entscheidung über die Klage tatsächlich auch angerufen wurde.Die Klägerin strebt eine Überweisung im Sinn des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO in Verbindung mit Paragraph 230 a, ZPO an. Eine derartige Überweisung setzt voraus, dass das vom Kläger angerufene Gericht seine Unzuständigkeit ausgesprochen und die Klage zurückgewiesen hat. Eine derartige Entscheidung kann aber nur jenes Gericht treffen, das zur Entscheidung über die Klage tatsächlich auch angerufen wurde.

Nach dem Inhalt ihres Schriftsatzes hatte die Klägerin den Obersten Gerichtshof nur zur Entscheidung über den Ordinationsantrag angerufen, nicht aber auch zur Entscheidung über die Klage. Der Oberste Gerichtshof durfte sich daher mit der Frage, ob er sachlich oder örtlich zuständig ist und die Klage demgemäß zurückzuweisen wäre, nicht befassen. Es ist ihm daher auch verwehrt, die Klage wegen sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit zurückzuweisen und - dem Überweisungsantrag entsprechend - an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht zu überweisen.

Anmerkung

E82583 4Nc24.06a

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Zak 2007/91 S 58 - Zak 2007,58 = RZ 2007,116 EÜ147 - RZ 2007 EÜ147 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0040NC00024.06A.1121.000

Dokumentnummer

JJT_20061121_OGH0002_0040NC00024_06A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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