TE OGH 2003/6/4 1Nc29/03k

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Veröffentlicht am 04.06.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu 3 Cg 52/03g anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Adolf P*****, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch BKQ Klaus und Quendler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, wegen EUR 138.078,- sA und Feststellung (Streitwert EUR 7.267) über den Delegierungsantrag der klagenden Partei gemäß § 31 Abs 2 JN, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu 3 Cg 52/03g anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Adolf P*****, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch BKQ Klaus und Quendler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, wegen EUR 138.078,- sA und Feststellung (Streitwert EUR 7.267) über den Delegierungsantrag der klagenden Partei gemäß Paragraph 31, Absatz 2, JN, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte mit der am 20. 8. 2002 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten, gegen die hier Beklagte mit Sitz in Klagenfurt sowie eine weitere GmbH mit Sitz in Wien gerichteten Klage die Verurteilung beider Beklagter zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 138.078 sA an Schadenersatz für erlittene Gesundheitsschädigung aus der Infektion mit dem Hepatitis-C Virus im Zusammenhang mit Plasmaspenden zwischen 1969 und 1976 in Linz sowie die Feststellung, dass ihm die Beklagten für alle künftigen Schäden ebenfalls solidarisch haften.

Das Erstgericht wies die Klage in Ansehung beider Beklagter wegen örtlicher Unzuständigkeit a limine zurück. Nach Bestätigung dieses Beschlusses durch das Rekursgericht hob der erkennende Senat die Beschlüsse der Vorinstanzen in Ansehung der Zweitbeklagten auf und trug dem Erstgericht insoweit die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf.

Im fortgesetzten Verfahren beantragte der Kläger, die Klage, soweit sie gegen die Erstbeklagte gerichtet ist, an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Linz zu überweisen. Diesen Antrag bewilligte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Beschluss vom 21. 3. 2003.

Mit Schriftsatz vom 14. 3. 2003 beantragte der Kläger nunmehr die (Rück-)Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien und berief sich auf im Einzelnen angeführte Zweckmäßigkeitsgründe.

Die Beklagte sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus, während diese vom Landesgericht Linz befürwortet wurde.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage ist verfrüht.

Voraussetzung der Delegierung gemäß § 31 JN ist unter anderem die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Entscheidung über einen Delegierungsantrag darf daher erst nach Klärung eines allfälligen Zuständigkeitsstreits erfolgen (Mayr in Rechberger ZPO², Rz 2 zu § 31 JN m.w.H.). Aus dem Akt ergibt sich, dass die Beklagte gegen den Überweisungsbeschluss vom 21. 3. 2003 Rekurs erhoben hat. Diesem Rechtsmittel kann trotz des in § 230a ZPO normierten Rechtsmittelausschlusses nicht von Vornherein jede Erfolgsaussicht abgesprochen werden, weil - worauf in dem im Akt erliegenden Rekurs ausdrücklich verwiesen wird - in der Rechtsprechung der Rekurs gegen den Überweisungsbeschluss dann zugelassen wurde, wenn die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Beschlussfassung tatsächlich nicht vorlagen (Rechberger/Frauenberger aaO Rz 3 zu § 230a ZPO m.w.H.).Voraussetzung der Delegierung gemäß Paragraph 31, JN ist unter anderem die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Entscheidung über einen Delegierungsantrag darf daher erst nach Klärung eines allfälligen Zuständigkeitsstreits erfolgen (Mayr in Rechberger ZPO², Rz 2 zu Paragraph 31, JN m.w.H.). Aus dem Akt ergibt sich, dass die Beklagte gegen den Überweisungsbeschluss vom 21. 3. 2003 Rekurs erhoben hat. Diesem Rechtsmittel kann trotz des in Paragraph 230 a, ZPO normierten Rechtsmittelausschlusses nicht von Vornherein jede Erfolgsaussicht abgesprochen werden, weil - worauf in dem im Akt erliegenden Rekurs ausdrücklich verwiesen wird - in der Rechtsprechung der Rekurs gegen den Überweisungsbeschluss dann zugelassen wurde, wenn die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Beschlussfassung tatsächlich nicht vorlagen (Rechberger/Frauenberger aaO Rz 3 zu Paragraph 230 a, ZPO m.w.H.).

Vor Entscheidung über den Rekurs ist der Obersten Gerichtshof nicht berufen über den Delegierungsantrag Beschluss zu fassen.

Anmerkung

E69655 1Nc29.03k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0010NC00029.03K.0604.000

Dokumentnummer

JJT_20030604_OGH0002_0010NC00029_03K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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