Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert K*****, vertreten durch Hofmann-Ostenhof Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei G*****, vertreten durch Schreiber & Sommerbauer, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen 19.083,63 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 14. Dezember 2004, GZ 18 R 269/04v-22, womit der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 12. Oktober 2004, GZ 14 C 408/04y-17, zurückgewiesen wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.063,80 EUR (darin 177,30 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Auf Antrag des Klägers hatte das zunächst angerufene Landesgericht Wiener Neustadt die Rechtssache unter gleichzeitiger Aufhebung seines Zurückweisungsbeschlusses nach § 230a ZPO an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Wiener Neustadt überwiesen. Die Beklagte wendete daraufhin sachliche und örtliche Unzuständigkeit ein, worauf der Kläger die Überweisung an das Landesgericht Wiener Neustadt und - in eventu - an das Bezirksgericht Mödling beantragte. In dessen Sprengel befindet sich der Sitz der Beklagten.Auf Antrag des Klägers hatte das zunächst angerufene Landesgericht Wiener Neustadt die Rechtssache unter gleichzeitiger Aufhebung seines Zurückweisungsbeschlusses nach Paragraph 230 a, ZPO an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Wiener Neustadt überwiesen. Die Beklagte wendete daraufhin sachliche und örtliche Unzuständigkeit ein, worauf der Kläger die Überweisung an das Landesgericht Wiener Neustadt und - in eventu - an das Bezirksgericht Mödling beantragte. In dessen Sprengel befindet sich der Sitz der Beklagten.
Das Erstgericht wies den (Haupt-)Antrag auf Überweisung der Rechtssache an das Landesgericht Wiener Neustadt, ab, weil es meinte, die Rechtskraft des nach § 230a ZPO gefassten Überweisungsbeschlusses stehe einer neuerlichen Überweisung entgegen, und überwies die Rechtssache an das Bezirksgericht Mödling.Das Erstgericht wies den (Haupt-)Antrag auf Überweisung der Rechtssache an das Landesgericht Wiener Neustadt, ab, weil es meinte, die Rechtskraft des nach Paragraph 230 a, ZPO gefassten Überweisungsbeschlusses stehe einer neuerlichen Überweisung entgegen, und überwies die Rechtssache an das Bezirksgericht Mödling.
Das Rekursgericht wies den gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs der Klägerin unter Hinweis auf den Rechtsmittelausschluss des § 261 Abs 6 ZPO zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil im Fall eines wie hier zulässig erweise bedingten Überweisungsantrages neuere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle.Das Rekursgericht wies den gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs der Klägerin unter Hinweis auf den Rechtsmittelausschluss des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil im Fall eines wie hier zulässig erweise bedingten Überweisungsantrages neuere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Klägers ist - entgegen den dem Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts - nicht zulässig:
Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen hat, sind nach ständiger Rechtsprechung nur unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO anfechtbar (3 Ob 44/93 = JBl 1994, 264 mwN; 8 Ob 2237/96w). Eine Rechtsfrage der in § 528 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung liegt hier nicht vor:Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen hat, sind nach ständiger Rechtsprechung nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 528, ZPO anfechtbar (3 Ob 44/93 = JBl 1994, 264 mwN; 8 Ob 2237/96w). Eine Rechtsfrage der in Paragraph 528, Absatz eins, ZPO geforderten Bedeutung liegt hier nicht vor:
Der Rechtsmittelausschluss des § 261 Abs 6 ZPO soll einen Zwischenstreit über die Zuständigkeit verhindern, wenn die angeordnete Überweisung die umgehende Verfahrensfortführung ermöglicht. Sinn und Zweck des Rechtsmittelausschlusses ist es, die Zuständigkeitsfrage rasch und mit vertretbarem Aufwand zu klären. Nicht jede Fehlerhaftigkeit der Entscheidung ermöglicht ihre Anfechtung. Die Anfechtbarkeit eines nach dieser Bestimmung gefassten Überweisungsbeschlusses wird nur dann bejaht, wenn die ausgesprochene Überweisung § 261 Abs 6 ZPO derart gravierend widerspricht, dass sie mit dem Zweck des Rechtsmittelausspruches nicht mehr in Einklang zu bringen ist (9 ObA 269/88 = SZ 61/265; 1 Ob 581/95; 8 Ob 2237/96w; 10 Ob 59/03d; RIS-Justiz RS039863; RS0039142, RS0039091). Nach ständiger Rechtsprechung steht der Überweisungsbeschluss auch dann mit diesen Zielsetzungen des Rechtsmittelausschlusses in Einklang - und ist damit unanfechtbar -, wenn das Gericht, an das überwiesen wurde, sachlich oder örtlich unzuständig ist. Es genügt, dass das überweisende Gericht das andere für nicht offenbar unzuständig erachtet (6 Ob 664/94; 8 Ob 237/96w).Der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO soll einen Zwischenstreit über die Zuständigkeit verhindern, wenn die angeordnete Überweisung die umgehende Verfahrensfortführung ermöglicht. Sinn und Zweck des Rechtsmittelausschlusses ist es, die Zuständigkeitsfrage rasch und mit vertretbarem Aufwand zu klären. Nicht jede Fehlerhaftigkeit der Entscheidung ermöglicht ihre Anfechtung. Die Anfechtbarkeit eines nach dieser Bestimmung gefassten Überweisungsbeschlusses wird nur dann bejaht, wenn die ausgesprochene Überweisung Paragraph 261, Absatz 6, ZPO derart gravierend widerspricht, dass sie mit dem Zweck des Rechtsmittelausspruches nicht mehr in Einklang zu bringen ist (9 ObA 269/88 = SZ 61/265; 1 Ob 581/95; 8 Ob 2237/96w; 10 Ob 59/03d; RIS-Justiz RS039863; RS0039142, RS0039091). Nach ständiger Rechtsprechung steht der Überweisungsbeschluss auch dann mit diesen Zielsetzungen des Rechtsmittelausschlusses in Einklang - und ist damit unanfechtbar -, wenn das Gericht, an das überwiesen wurde, sachlich oder örtlich unzuständig ist. Es genügt, dass das überweisende Gericht das andere für nicht offenbar unzuständig erachtet (6 Ob 664/94; 8 Ob 237/96w).
Dass der Kläger in seinem Überweisungsantrag neben dem in erster Linie bezeichneten Gerichtshof eventualiter noch ein anderes Gericht bezeichnet hat, an das die Rechtssache - sollte eine Überweisung an das erstgenannte Gericht abgelehnt werden - überwiesen werden soll, wird in Lehre und Rechtsprechung seit jeher als zulässig angesehen (7 Ob 35/74 = EvBl 1974/289; 8 Ob 2237/96w; G. Kodek in Fasching III2 § 261 Rz 112; Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO2 § 261 Rz 9). Das Eventualbegehren des Klägers sollte für den Fall der Abweisung seines Hauptbegehrens sicherstellen, dass eine Überweisung an das Bezirksgericht Mödling erfolgt. Der Kläger hat sich daher mit seiner Antragstellung dem Beschluss im Vorhinein auch insoweit unterworfen, als das Erstgericht die Überweisung an das Bezirksgericht Mödling vornahm (RIS-Justiz RS0039923, RS0039925). Aus diesem Grund ist auch eine Beschwer des Klägers zu verneinen.Dass der Kläger in seinem Überweisungsantrag neben dem in erster Linie bezeichneten Gerichtshof eventualiter noch ein anderes Gericht bezeichnet hat, an das die Rechtssache - sollte eine Überweisung an das erstgenannte Gericht abgelehnt werden - überwiesen werden soll, wird in Lehre und Rechtsprechung seit jeher als zulässig angesehen (7 Ob 35/74 = EvBl 1974/289; 8 Ob 2237/96w; G. Kodek in Fasching III2 Paragraph 261, Rz 112; Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO2 Paragraph 261, Rz 9). Das Eventualbegehren des Klägers sollte für den Fall der Abweisung seines Hauptbegehrens sicherstellen, dass eine Überweisung an das Bezirksgericht Mödling erfolgt. Der Kläger hat sich daher mit seiner Antragstellung dem Beschluss im Vorhinein auch insoweit unterworfen, als das Erstgericht die Überweisung an das Bezirksgericht Mödling vornahm (RIS-Justiz RS0039923, RS0039925). Aus diesem Grund ist auch eine Beschwer des Klägers zu verneinen.
Dass der Spruch des bekämpften Überweisungsbeschlusses keinen ausdrücklichen Ausspruch über die Unzuständigkeit des Erstgerichts enthält, macht ihn nicht anfechtbar, weil der Begründung die Annahme der örtlichen Unzuständigkeit des überweisenden Gerichts unzweifelhaft entnommen werden kann (6 Nd 30/69 = RZ 1970, 18; G. Kodek aaO § 261 Rz 135).Dass der Spruch des bekämpften Überweisungsbeschlusses keinen ausdrücklichen Ausspruch über die Unzuständigkeit des Erstgerichts enthält, macht ihn nicht anfechtbar, weil der Begründung die Annahme der örtlichen Unzuständigkeit des überweisenden Gerichts unzweifelhaft entnommen werden kann (6 Nd 30/69 = RZ 1970, 18; G. Kodek aaO Paragraph 261, Rz 135).
Der Revisionsrekurs des Klägers wird mangels erheblicher Rechtsfragen zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, sodass ihre Rechtsmittelbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, sodass ihre Rechtsmittelbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.
Anmerkung
E76871 4Ob53.05fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00053.05F.0405.000Dokumentnummer
JJT_20050405_OGH0002_0040OB00053_05F0000_000