Der Beschwerde und dem dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als klagende Partei beim Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht mit 8. Februar 2005 Klage gegen eine O. GmbH & Co KG auf Zahlung von Brutto 39.152,20 EUR sA und auf Feststellung erst künftig fällig werdender Entgeltbeträge von 40.499,11 EUR erhoben hat. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde einen Berichtigungsan... mehr lesen...
Mit der beim Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten Klage vom 4. Mai 2006 begehrte der Beschwerdeführer das Urteil: "Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei an Ruhegeld der Witwe des Klägers 38 % des letzten regelmäßigen Bruttogehaltes des Klägers inklusive jährlicher Treueprämie zu bezahlen hat." Als Streitwert gab der Beschwerdeführer im Rubrum des Klageschriftsatzes EUR 35.000,-- an. Gegen das die Klage abweisende Urteil des Landesgerichtes Feld... mehr lesen...
Index: 22/01 Jurisdiktionsnorm27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §16 Abs1 Z1 litaJN §56 Abs1 Beachte Besprechung in:ZAS 4/2019, S 214 - 218;
Rechtssatz: Ein in einem Geldbetrag bestehender Streitgegenstand liegt immer dann vor, wenn im Klagebegehren selbst die begehrte Leistung mit einer Geldsumme ausgedrückt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. März 2000, Zl. 97/16/01... mehr lesen...
Index: 27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §16 Abs1 Z1 lita Beachte Besprechung in:ZAS 4/2019, S 214 - 218;
Rechtssatz: Bei Streitigkeiten, die vor das Arbeitsgericht gehören, ist die Bemessungsgrundlage, soweit nicht ein Geldbetrag als Haupt- oder Eventualbegehren verlangt wird, auch dann nach § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GGG zu bewerten, wenn das Begehren in verschiedene Pun... mehr lesen...
Mit einer am 21. September 2001 beim Landesgericht Salzburg eingelangten Klage verlangte die Klägerin von zwei Beklagten, darunter der Beschwerdeführer als Erstbeklagter, einerseits die Beendigung des zwischen den Beklagten begründeten Bestandverhältnisses über eine Wohnung sowie die Feststellung, dass die Zweitbeklagte Räumlichkeiten dieses Hauses nur im Familienverband mit dem Erstbeklagten ohne Bestandverhältnis benützen dürfe. Den Streitgegenstand bewertete die klagende Partei mit... mehr lesen...
Die Beschwerdeführer erhoben mit jeweils am 5. November 1997 beim Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht eingelangtem Schriftsatz Klage gegen ihren Arbeitgeber S Bank. Die Klagebegehren waren - im Wesentlichen gleich lautend - auf die Feststellung gerichtet, dass den beschwerdeführenden Klägern (in der Folge: Beschwerdeführer) gegen die beklagte Partei ab einem sich aus einer näher bezeichneten Betriebsvereinbarung ergebenden Zeitpunkt ein Pensionsanspruch nach Maßgabe ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §1;GGG 1984 §16 Abs1 Z1 litc;GGG 1984 §19a;GGG 1984 TP2;VwRallg;
Rechtssatz: Nach ständiger Rechtsprechung knüpft das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Insbesondere sind die das Gerichtsgebührengesetz vollziehenden ... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Gesellschaft hatte zu 14 C 2024/97 des Bezirksgerichtes Salzburg gegen einen Mieter eine Klage auf Räumung sowie auf Bezahlung eines Mietzinsrückstandes erhoben. In der Klage wurde der monatliche Mietzins mit S 8.255,59 beziffert und vorgebracht, dass die Höhe des Mietzinses von der Schlichtungsstelle festgesetzt worden sei und die beklagte Partei ihrer Verpflichtung zur Zahlung des gesamten Mietzinses nicht mehr nachgekommen wäre. Dem hielt die beklagte Partei... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)22/01 Jurisdiktionsnorm22/02 Zivilprozessordnung27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: ABGB §1094;ABGB §1380;GGG 1984 §14;GGG 1984 §16 Abs1 Z1 litc;GGG 1984 §18 Abs2 Z2;JN §56 Abs2;ZPO §204;
Rechtssatz: Im gerichtlichen Bestandverfahren schlossen die Parteien einen Vergleich über die Zahlung eines Geldbetrages und über die Höhe des künftigen Mi... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 18. August 1997 beim Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht Klage gegen seinen Arbeitgeber, die Salzburger Landes-Hypothekenbank Aktiengesellschaft (in der Folge: S-Bank). Das Klagebegehren war auf die Feststellung gerichtet, dass der Beschwerdeführer gegen die S-Bank Pensionsansprüche besitze, sodass die S-Bank insbesondere verpflichtet sei, den Beschwerdeführer per 3. November 1999 in den Ruhestand zu versetzen und ihm ab... mehr lesen...
Index: 22/01 Jurisdiktionsnorm27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §14;GGG 1984 §16 Abs1 Z1 lita;JN §56 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/16/0142 E 28. Februar 2002 RS 1 Stammrechtssatz Ein in einem Geldbetrag bestehender Streitgegenstand liegt - wie sich aus § 56 Abs 1 JN ergibt - immer dann vor, wenn im Klagebegehren selbst die begehrte Leistung mit einer Geldsumme ausgedrück... mehr lesen...
Mit Schriftsatz vom 31. August 1993 erhob die Beschwerdeführerin beim Arbeits- und Sozialgericht Wien Klage gegen die G. Aktiengesellschaft wegen Feststellung mit einem Streitwert von S 15.000,--. Das Urteilsbegehren lautete folgendermaßen: Es wird festgestellt, dass der klagenden Partei von der beklagten Partei ein Lebenshaltungszuschuss in der Höhe von S 2.884,-- brutto monatlich, 14 x jährlich, zu bezahlen und dieser jeweils jährlich um den Prozentsatz der Erhöhung der Kollekt... mehr lesen...
Index: 27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §16 Abs1 Z1 lita;
Rechtssatz: Mit den in § 16 Abs 1 Z 1 lit a GGG gebrauchten Worten "soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag erlangt wird" kann nur ein mit Leistungsklage geforderter Geldbetrag verstanden werden. Auch in den Fällen, in denen einem vor dem Arbeitsgericht anhängig gemachten Feststellungsbegehren eine Geldsumme zu Grunde lie... mehr lesen...
Index: 27/01 Rechtsanwälte27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §16 Abs1 Z1 lita;GGG 1984 §18 Abs2 Z1;GGG 1984 §18 Abs2 Z2;RAT §7;
Rechtssatz: Bei einem mit einem Fixbetrag zu bemessenden Feststellungsbegehren ist - ebenso wie in den Fällen einer Änderung des Streitwertes nach § 7 RATG auf Grund der ausdrücklichen Bestimmung in § 18 Abs 2 Z 1 GGG (Hinweis E 22.5.2003, 2002/16/0210) - eine... mehr lesen...
Mit Schriftsatz vom 4. April 2000 erhob die Beschwerdeführerin beim Arbeits- und Sozialgericht Wien gegen die Wirtschaftskammer Wien Klage wegen Pensionszusage. Als Streitwert wurde S 137.032,-- angeführt, das ist der 14-fache monatliche Pensionszuschuss von S 9.788,--. Das Hauptbegehren war darauf gerichtet, dass die beklagte Partei der Beschwerdeführerin die Zusage auf einen monatlichen Pensionszuschuss zur gesetzlichen Pension abgebe. Eventualiter wurde die Feststellung begehrt, di... mehr lesen...
Index: 27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §16 Abs1 Z1 lita;
Rechtssatz: Mit den in § 16 Abs 1 Z 1 lit a GGG gebrauchten Worten "soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag verlangt wird" kann nur ein mit Leistungsklage geforderter Geldbetrag verstanden werden. Auch in den Fällen, in denen einem vor dem Arbeitsgericht anhängig gemachten Feststellungsbegehren eine Geldsumme zu Grunde li... mehr lesen...
Die C (klagende Partei) brachte mit dem beim Landesgericht Leoben am 15. Dezember 1999 eingelangten Schriftsatz gegen Dr. P (erstbeklagte Partei) und Ing. G (zweitbeklagte Partei) Klage auf Bezahlung eines Betrages von S 5,000.000,-- ein. Infolge Konkurseröffnung über das Vermögen der erstbeklagten Partei wurde das Verfahren gegen diese unterbrochen. Mit dem am 14. August 1995 beim Landesgericht Leoben eingelangten Schriftsatz wurde der Antrag auf Fortsetzung des gegenü... mehr lesen...
Index: 23/01 Konkursordnung27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §16 Abs1 Z2;KO §103;KO §110;
Rechtssatz: § 16 Abs. 1 Z 2 GGG kommt nur mehr ausnahmsweise dort zur Anwendung, wo es sondergesetzlich vorgesehene Rangordnungen gibt (Hinweis Mohr, MGA KO, AO, AnfO9, Anm. 1 zu § 103 KO sowie Anm. 1 zu § 110 KO). Die Ansicht, nach Abschaffung der unterschiedlichen Konkursklassen gebe es nur noc... mehr lesen...
Beide Beschwerdeführer erhoben mit Schriftsatz je vom 4. November 1997 Klage gegen ihren Arbeitgeber, die S Bank. Das Klagebegehren war jeweils auf die Feststellung gerichtet, dass der Kläger gegen die beklagte Partei unter der Voraussetzung der Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zu einem bestimmten Tag des Jahres 2005 Pensionsansprüche nach Maßgabe der zwischen der S Bank und dem Betriebsrat der S Bank abgeschlossenen Betriebsvereinbarung besitzt. Dieses Feststellungsbegehr... mehr lesen...
Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2000 erhob der Beschwerdeführer gegen Dr. Hans R. als Masseverwalter im Konkurs der L GmbH Klage wegen Feststellung mit einem mit S 223.866,12 bezifferten Feststellungsinteresse. Der Beschwerdeführer begehrte die Feststellung, dass ihm im Konkurs der L GmbH eine weitere Konkursforderung im vorbezeichneten Betrag zustehe. Mit Zahlungsauftrag vom 16. August 2001 wurde dem Beschwerdeführer eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG, eine Einhebungsgebühr... mehr lesen...
Index: 22/01 Jurisdiktionsnorm27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §14;GGG 1984 §16 Abs1 Z1 lita;JN §56 Abs1;JN §56 Abs2;
Rechtssatz: Ist eine Feststellungsklage auf die Anerkennung der Rechtmäßigkeit einer im Konkurs angemeldeten Forderung gerichtet, so betrifft sie eine Streitigkeit, bei der ein Geldbetrag verlangt wird. Daraus folgt aber, dass die Voraussetzung für die im § 16 Abs 1 Z... mehr lesen...
Index: 22/01 Jurisdiktionsnorm27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §14;GGG 1984 §16 Abs1 Z1 lita;JN §56 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2001/16/0143
Rechtssatz: Ein in einem Geldbetrag bestehender Streitgegenstand liegt - wie sich aus § 56 Abs 1 JN ergibt - immer dann vor, wenn im Klagebegehren selbst die begehrte Le... mehr lesen...
Index: 27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §16 Abs1 litc idF 1984/501; Beachte Besprechung in:
AnwBl 1989/12, S 743;
Rechtssatz: Die Bemessungsgrundlage von S 6000,-- gilt nicht bei einer die Bezahlung des Mietzines betreffenden Klage (Hinweis E 30.3.1989, 88/16/0185). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1989160075.X01 ... mehr lesen...