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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §16 Abs1 Z1 litaBeachte
Besprechung in:ZAS 4/2019, S 214 - 218;Rechtssatz
Bei Streitigkeiten, die vor das Arbeitsgericht gehören, ist die Bemessungsgrundlage, soweit nicht ein Geldbetrag als Haupt- oder Eventualbegehren verlangt wird, auch dann nach § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GGG zu bewerten, wenn das Begehren in verschiedene Punkte (Feststellungsansprüche) gegliedert ist oder wenn der Kläger den Wert des Streitgegenstandes mit einem höheren Betrag bewertet hat (vgl. Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, E 1 zu § 16 GGG, samt angeführter Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007160033.X01Im RIS seit
04.10.2019Zuletzt aktualisiert am
04.10.2019