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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ASGG §57;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/16/0474Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerden 1. des M (protokolliert zu hg. Zl. 2003/16/0473) und 2. des Dr. H (protokolliert zu hg. Zl. 2003/16/0474) beide in Salzburg, beide vertreten durch Oberhofer/Lechner/Hibler, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b, gegen die Bescheide des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 1. September 2003, Zlen. zu
1. Jv 2909-33/03 und zu 2. Jv 2910-33/03, jeweils betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer erhoben mit jeweils am 5. November 1997 beim Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht eingelangtem Schriftsatz Klage gegen ihren Arbeitgeber S Bank. Die Klagebegehren waren - im Wesentlichen gleich lautend - auf die Feststellung gerichtet, dass den beschwerdeführenden Klägern (in der Folge: Beschwerdeführer) gegen die beklagte Partei ab einem sich aus einer näher bezeichneten Betriebsvereinbarung ergebenden Zeitpunkt ein Pensionsanspruch nach Maßgabe dieser Betriebsvereinbarung zustehe. Diese Feststellungsbegehren bewerteten die Beschwerdeführer zu 1. mit S 300.000,--, zu 2. mit S 500.000,--. Zudem stellten sie in den Klagsschriften Eventualbegehren auf Feststellung. Diese ergänzten sie in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 18. März 1999 in beiden - mittlerweile zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen - Verfahren um ein weiteres Eventualbegehren auf Feststellung und stellten - ebenfalls in eventu - auch ein Leistungsbegehren dahin, dass die beklagte Partei schuldig sei, bei einer Einrichtung nach Wahl der Beschwerdeführer einen bestimmten Betrag (zu 1. S 6,279.816,-- und zu 2. S 7,107.832,--) zum Zweck der Einrichtung einer privaten Altersvorsorge für die Beschwerdeführer durch monatliche Rentenzahlungen zu veranlagen und alle Rechte an dieser Veranlagung auf die Beschwerdeführer zu übertragen. Die beklagte Partei beantragte daraufhin, "die Klagsänderung als unzulässig zurückzuweisen". In den nach dieser Tagsatzung gefällten Urteilen hat das Erstgericht - in wieder getrennt geführten Verfahren - zunächst jeweils den Beschluss gefasst, dass die Klagsänderung zugelassen werde und hat dann das Haupt- und sämtliche Eventualbegehren abgewiesen.
Gegen diese Urteile erhoben die Beschwerdeführer Berufungen an das Oberlandesgericht Linz. Bei der mündlichen Berufungsverhandlung am 18. Juni 2002 schlossen sie mit der beklagten Partei die Verfahren beendenden Vergleiche.
Mit Zahlungsaufträgen jeweils vom 10. Jänner 2003 wurde den Beschwerdeführern die "Pauschalgebühr TP 1" samt einer Einhebungsgebühr vorgeschrieben.
Mit weiteren Zahlungsaufträgen jeweils vom 30. April 2003 wurde den Beschwerdeführern Pauschalgebühren (nach der Aktenlage jeweils Schillingbeträge) von zu 1. S 132.560,-- und zu 2. S 147.465,-- zuzüglich eines Gebührenmehrbetrages von je S 3.000,-- und einer Einhebungsgebühr von jeweils S 96,32 vorgeschrieben. In
den Zahlungsaufträgen findet sich in der Zeile der Gebührenbeträge der Vermerk "Berufung TP 2 GGG".
In den gegen die Zahlungsaufträge vom 30. April 2003 erhobenen - im Wesentlichen gleich lautenden - Berichtigungsanträgen führten die Beschwerdeführer zunächst aus, es lägen entschiedene Sachen vor, weil die Gebühren für diese Verfahren bereits mit Zahlungsaufträgen vom 10. Jänner 2003 rechtskräftig vorgeschrieben worden seien. In der selben Sache dürften nicht neuerlich Gebühren anfallen. Im Übrigen betrage die Bemessungsgrundlage bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag verlangt werde, EUR 630,--. Die weiteren Eventualbegehren seien nach Klagseinbringung in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung gestellt worden, wobei sie sich auf denselben Sachverhalt wie das Hauptbegehren gestützt hätten. Da somit keine Klagsänderung vorliege, sei von der oben genannten Bemessungsgrundlage auszugehen.
Mit den angefochtenen Bescheiden hat die belangte Behörde die Berichtigungsanträge abgewiesen. In den - bis auf die verfahrensspezifischen Daten - gleich lautenden Begründungen hielt sie dem Einwand der entschiedenen Sache entgegen, dass im vorliegenden Fall die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG für das Berufungsverfahren den Verfahrensgegenstand bilde, während mit den Zahlungsaufträgen vom 10. Jänner 2003 die restliche Pauschalgebühr nach TP 1 GGG für das erstinstanzliche Verfahren vorgeschrieben worden sei. Die Bemessungsgrundlage sei nicht für das ganze Verfahren gleich geblieben, sondern hätte sich durch die in der letzten Tagsatzung vorgenommenen Klagsänderung erhöht, sodass von den dort genannten Beträgen auszugehen gewesen sei. An die Beurteilung des Eventualbegehrens auf Leistung als Klagsänderung sei der Kostenbeamte wegen des in das Urteil vom 18. März 1999 aufgenommenen Beschlusses über die Zulassung der Klagsänderung gebunden. Der Bestimmung des § 57 ASGG komme im Gebührenrecht keine Bedeutung zu.
In den gegen diese Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen - im Wesentlichen gleich lautenden - Beschwerden erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Beachtung der entschiedenen Sache und in ihrem Recht auf Festsetzung der Pauschalgebühr nach der in § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GGG angeführten Bemessungsgrundlage verletzt.
Die belangte Behörde erstattete Gegenschriften und legte die Verfahrensakten vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden im Hinblick auf ihren sachlichen Zusammenhang zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden und über sie in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdefälle entsprechen hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhaltes und den zu lösenden Rechtsfragen den mit Erkenntnissen vom 26. Februar 2004, 2003/16/0475, und vom 28. Februar 2002, 2001/16/0142, 0143, entschiedenen Beschwerdefällen. Es wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die genannten Erkenntnisse verwiesen.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 23. November 2005
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003160473.X00Im RIS seit
25.12.2005Zuletzt aktualisiert am
10.07.2018