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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §16 Abs1 Z1 litaBeachte
Besprechung in:ZAS 4/2019, S 214 - 218;Rechtssatz
Ein in einem Geldbetrag bestehender Streitgegenstand liegt immer dann vor, wenn im Klagebegehren selbst die begehrte Leistung mit einer Geldsumme ausgedrückt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. März 2000, Zl. 97/16/0195, mit Hinweis auf Fasching, Lehrbuch2, Rz 259). Im Beschwerdefall wird im Klagebegehren der strittige Betrag mit einem Prozentsatz des "Bruttogehaltes" und der Prämie umschrieben. Damit wird aber keine mit einer Geldsumme ausgedrückte Feststellung begehrt, sondern diese Geldsumme ist nach diesen Angaben erst zu errechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007160033.X02Im RIS seit
04.10.2019Zuletzt aktualisiert am
04.10.2019