RS Vwgh 2007/9/18 2007/16/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2007
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §16 Abs1 Z1 lita
JN §56 Abs1

Beachte

Besprechung in:ZAS 4/2019, S 214 - 218;

Rechtssatz

Ein in einem Geldbetrag bestehender Streitgegenstand liegt immer dann vor, wenn im Klagebegehren selbst die begehrte Leistung mit einer Geldsumme ausgedrückt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. März 2000, Zl. 97/16/0195, mit Hinweis auf Fasching, Lehrbuch2, Rz 259). Im Beschwerdefall wird im Klagebegehren der strittige Betrag mit einem Prozentsatz des "Bruttogehaltes" und der Prämie umschrieben. Damit wird aber keine mit einer Geldsumme ausgedrückte Feststellung begehrt, sondern diese Geldsumme ist nach diesen Angaben erst zu errechnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007160033.X02

Im RIS seit

04.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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