Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Bemessungsgrundlage beträgt:
1.Ziffer eins750 Euro bei
a)Litera aStreitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung und über das Ausgedinge sowie bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag – sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren – Gegenstand der Klage ist;
b)Litera bgerichtlichen Kündigungen von Bestandverträgen und Aufträgen zur Übergabe oder Übernahme von Bestandgegenständen;
c)Litera cBestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist, sowie Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen;
d)Litera dStreitigkeiten über Oppositions- (§ 35 EO), Impugnations- (§ 36 EO) und Exszindierungsklagen (§ 37 EO);Streitigkeiten über Oppositions- (Paragraph 35, EO), Impugnations- (Paragraph 36, EO) und Exszindierungsklagen (Paragraph 37, EO);
e)Litera eMandatsverfahren nach § 549 ZPO;Mandatsverfahren nach Paragraph 549, ZPO;
2.Ziffer 22 500 Euro bei Streitigkeiten, die bloß die Rangordnung von Forderungen im Exekutionsverfahren und im Konkurs betreffen.
(2)Absatz 2Bei den in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis bestimmt sich die Höhe der PauschalgebührenBei den in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a und 2b JN angeführten Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis bestimmt sich die Höhe der Pauschalgebühren
1.Ziffer einsbei zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz nach der Anmerkung 9 zu Tarifpost 1,
2.Ziffer 2bei zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz nach der Anmerkung 6 zu Tarifpost 2,
3.Ziffer 3bei zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahren dritter Instanz nach der Anmerkung 6 zu Tarifpost 3.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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