RS Vwgh 2002/2/28 2001/16/0521

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2002
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14;
GGG 1984 §16 Abs1 Z1 lita;
JN §56 Abs1;
JN §56 Abs2;

Rechtssatz

Ist eine Feststellungsklage auf die Anerkennung der Rechtmäßigkeit einer im Konkurs angemeldeten Forderung gerichtet, so betrifft sie eine Streitigkeit, bei der ein Geldbetrag verlangt wird. Daraus folgt aber, dass die Voraussetzung für die im § 16 Abs 1 Z 1 lit a GGG enthaltene Festsetzung der Bemessungsgrundlage mit einem Festbetrag nicht erfüllt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001160521.X02

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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