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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §14;Rechtssatz
Ist eine Feststellungsklage auf die Anerkennung der Rechtmäßigkeit einer im Konkurs angemeldeten Forderung gerichtet, so betrifft sie eine Streitigkeit, bei der ein Geldbetrag verlangt wird. Daraus folgt aber, dass die Voraussetzung für die im § 16 Abs 1 Z 1 lit a GGG enthaltene Festsetzung der Bemessungsgrundlage mit einem Festbetrag nicht erfüllt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001160521.X02Im RIS seit
08.07.2002