Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GGG 1984 §1;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung knüpft das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Insbesondere sind die das Gerichtsgebührengesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (vgl. E 21. September 2005, 2003/16/0488, und die unter E Nr. 8 und 9 zu § 1 GGG wiedergegebenen Beispiele aus der hg. Judikatur bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7). Im Urteil des Oberlandesgerichtes Linz wurde im Rahmen der Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens in Spruch und Begründung der klagenden Partei ein Ersatz von Gerichtsgebühren auf Basis von EUR 630,-- auferlegt und ausgesprochen, dass kein Streitgenossenzuschlag zustehe. Damit liegt die Entscheidung eines Gerichtes vor, an die nach der dargestellten Rechtsprechung - ungeachtet einer Bewertung - die das GGG vollziehenden Justizverwaltungsorgane gebunden sind. Die Bemessungsgrundlage für die für die Berufung zu entrichtenden Gebühren beträgt demnach EUR 630,--, das ergibt eine Gebührenschuld von EUR 53,--.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005160128.X01Im RIS seit
25.12.2005