Index
22/01 Jurisdiktionsnorm;Norm
GGG 1984 §14;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des Dr. W, Rechtsanwalt in V, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Dr. P in B, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Leoben vom 13. März 2001, Zl. Jv 2688-33/00-2, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die C (klagende Partei) brachte mit dem beim Landesgericht Leoben am 15. Dezember 1999 eingelangten Schriftsatz gegen Dr. P (erstbeklagte Partei) und Ing. G (zweitbeklagte Partei) Klage auf Bezahlung eines Betrages von S 5,000.000,-- ein.
Infolge Konkurseröffnung über das Vermögen der erstbeklagten Partei wurde das Verfahren gegen diese unterbrochen.
Mit dem am 14. August 1995 beim Landesgericht Leoben eingelangten Schriftsatz wurde der Antrag auf Fortsetzung des gegenüber dem Gemeinschuldner unterbrochenen Verfahrens gestellt und das Urteilsbegehren wie folgt ausgedehnt und geändert:
"1) Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 32,204.528,-- samt 15 % Zinsen p.A. ... zu bezahlen und zwar
a) die erstbeklagte Partei
-
hinsichtlich eines Teilbetrages von S 24,443.578,-- samt 15 % Zinsen
-
seit 14. 10. 1994 bei Exekution in die dem Dr. P ... grundbücherlich zugeschriebenen Hälfteanteile ... an der Liegenschaft EZ 371 ...zugunsten der klagenden Partei eingetragenen Pfandrechtes von S 21 Mio s.A. und an der Liegenschaft EZ 376 ... zugunsten der klagenden Partei eingetragenen Pfandrechts von S 21 Mio s.A. und
-
hinsichtlich eines weiteren Teilbetrages von S 7,760.950,-- samt 15 % Zinsen p.A. seit 14. 10.1994 bei Exekution nur in den dem Dr. P ... grundbücherlich zugeschriebenen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 473 ... zugunsten der klagenden Partei eingetragenen Pfandrechtes von S 6 Mio s.A.;
b) die zweitbeklagte Partei bei Exekution in ihr gesamtes Vermögen.
2) Festgestellt wird: Der klagenden Partei steht im Konkurs über das Vermögen des Dr. P ... eine Forderung von S 34,433.027,25 als Konkursforderung zu.
3) Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die Prozesskosten ..."
Mit dem beim Landesgericht Leoben am 9. Jänner 1997 eingelangten weiteren Schriftsatz erfolgte auf Grund des Umstandes, dass durch das Konkursgericht mit Beschluss vom 27. November 1996 von einer Veräußerung der drei Liegenschaftshälften gemäß § 119 Abs. 5 KO abgesehen wurde und diese dem Schuldner zur freien Verfügung überlassen wurden, folgende Teilumstellung des Klagebegehrens:
"1) Dr. P und Ing. G sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 32,204.528,-- samt 15 % Zinsen p.A. seit 14.10.1994 binnen 14 Tagen zu bezahlen und zwar
a) Dr. P bei Exekution nur in die ihm ... grundbücherlich zugeschriebenen Hälfteanteile an den Liegenschaften EZ 371 und EZ 376 ... sowie EZ 473 ...;
b) Ing. G bei Exekution in sein gesamtes Vermögen.
2) Festgestellt wird: Der klagenden Partei steht im Konkurs über das Vermögen des Dr. P ... eine Forderung von S 34,433.027,25 als Konkursforderung zu.
3) Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die Prozesskosten ...".
Mit Urteil vom 25. August 1998 entschied das Landesgericht Leoben, dass die Klagsforderung von S 32,204.528,-- zu Recht bestehe und wies die Anträge des Erstbeklagten und des Zweitbeklagten, die Klagsforderungen mit Gegenforderungen aufzurechnen, ab.
Das Oberlandesgericht Graz gab der Berufung des Erstbeklagten mit Beschluss vom 4. Februar 1999 wegen Nichtigkeit Folge, hob das angefochtene Urteil in Ansehung des Erstbeklagten auf und erklärte die Tagsatzung vom 10. November 1997 hinsichtlich des Erstbeklagten für nichtig.
Der Obersten Gerichtshof gab dem gegen diesen Beschluss eingebrachten Rekurs mit Beschluss vom 8. Juli 1999 Folge, hob den angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz auf und verwies die Rechtssache zur Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Gericht zweiter Instanz zurück.
Mit Beschluss vom 8. Februar 2000 gab das Oberlandesgericht Graz der Berufung keine Folge.
Mit Beschluss vom 7. September 2000 wies der Oberste Gerichtshof die außerordentliche Revision, die Nichtigkeitsklage und die Wiederaufnahmsklage zurück.
Mit Zahlungsauftrag vom 26. September 2000 schrieb der Kostenbeamte ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 32,204.530,-- Gerichtsgebühr nach TP 2 GGG in der Höhe von 597.742,-- und nach TP 3 GGG von S 796.472,-- sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6 GEG von S 100,-- somit insgesamt S 1,394.314,-- zur Entrichtung vor.
In der gegen diesen Zahlungsauftrag eingebrachten, als Mitteilung bezeichneten, Berichtigungsantrag verwies der Beschwerdeführer zunächst auf seine Einwendungen vom 28. März 2000. Er vertrat die Auffassung, die Bemessungsgrundlage betrage nach den Bestimmungen des GGG für die Feststellung der Rangordnung von Forderungen im Exekutions- oder Konkursverfahren S 26.510,--, auf welcher Basis auch die Gerichtsgebühr zu bemessen sei. In dem genannten Schriftsatz vom 28. März 2000 hatte der Beschwerdeführer Einwendungen dagegen erhoben, dass das Gericht den Gebührenstreitwert mit einer Bemessungsgrundlage von S 32,204.530,-- angesetzt habe. Tatsächlich handle es sich gegenüber dem einschreitenden Masseverwalter selbstverständlich nicht um ein Verfahren, welches auf Zahlung eines bestimmten Betrages gerichtet sei, sondern um ein Begehren auf Feststellung einer Forderung als Konkursforderung und die klagende Partei habe dementsprechend ihr Klagebegehren aus Anlass der Fortsetzung des Verfahrens nach Konkurseröffnung auch entsprechend umgestellt. Nach den Bestimmungen des GGG betrage die Bemessungsgrundlage für die Feststellung der Rangordnung von Forderungen im Exekutions- oder Konkursverfahren S 26.510,-- und auf dieser Basis sei auch die Gerichtsgebühr zu bemessen, wobei durch die beigebrachten Vergebührungen von S 1.320,-- für die zweite Instanz und S 2.277,--
für die dritte Instanz sämtliche seitens des Masseverwalters zu tragenden Gebühren auch bezahlt worden seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde im Spruchpunkt I. der Berufung keine Folge und berichtigte im Spruchpunkt II. den genannten Zahlungsauftrag von Amts wegen, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 34,433.027,25 auf S 1,487.911,-- erhöhte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichtvorschreibung einer S 26.510,-- übersteigenden Gebühr verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Beschwerdefall ist die Höhe der Bemessungsgrundlage strittig.
Bemessungsgrundlage ist nach § 14 GGG, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
Auf Klagen betreffend die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig bestimmten Geldforderung findet die Bewertungsvorschrift des § 56 Abs. 2 JN keine Anwendung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 6. Oktober 1994, Zl. 93/16/0091, vom 15. März 2001, Zl. 2000/16/0755, und vom 26. April 2001, Zl. 2000/16/0650). In einem solchen Fall ist die Höhe der Forderung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen (vgl. hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1994, Zl. 93/16/0091), was nach der hg. Rechtsprechung auch für Prüfungsprozesse gemäß § 110 f KO gilt (vgl. das schon angeführte Erkenntnis vom 15. März 2001, Zl. 2000/16/0755).
Bei der Bewertung des Streitgegenstandes ist die belangte Behörde von dem Betrag der bestrittenen Konkursforderung, zu deren Feststellung das Verfahren geführt wurde, ausgegangen. Der Streitgegenstand war in diesem Fall mit der in der Klage ziffernmäßig bestimmten Geldforderung von S 34,433.027,25 anzusetzen.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelte es sich bei dem vorliegenden Gerichtsverfahren nicht um Streitigkeiten, die bloß die Rangordnung von Forderungen im Exekutionsverfahren und im Konkurs betreffen, sodass die Bewertung nach § 16 Abs. 1 Z 2 mit S 26.510,-- aus diesem Grund nicht zum Tragen kommen konnte. Die zitierte Gesetzesstelle kommt nämlich nur mehr ausnahmsweise dort zur Anwendung, wo es sondergesetzlich vorgesehene Rangordnungen gibt (vgl. Mohr, MGA KO, AO, AufO9, Anm. 1 zu § 103 KO sowie Anm. 1 zu § 110 KO). Die in der Beschwerde vorgetragene Ansicht, nach Abschaffung der unterschiedlichen Konkursklassen gebe es nur noch Streitigkeiten über das Bestehen von Konkursforderungen, sodass die Formulierung im § 16 Abs. 1 Z 2 "bei Streitigkeiten, die bloß die Rangordnung von Forderungen im Exekutionsverfahren und im Konkurs betreffen" nur so zu verstehen sei, dass damit Streitigkeiten über das Bestehen von Konkursforderungen an sich gemeint sein müssten, ist somit nicht zutreffend.
Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich.
Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist nach § 18 Abs. 1 Z 2 GGG die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.
Nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der erstbeklagten Partei wurde mit den beim Landesgericht Leoben am 14. August 1995 und 9. Jänner 1997 eingelangten Schriftsätzen das Urteilsbegehren umgestellt und erweitert. Das Leistungsbegehren wurde auf ein Feststellungsbegehren umgestellt. Es wurde die Feststellung begehrt, dass der klagenden Partei im Konkurs über das Vermögen des erstbeklagten Partei eine Forderung von S 34,433.027,25 als Konkursforderung zustehe. Die belangte Behörde hatte daher bei der Bemessung der Pauschalgebühr von diesem Betrag auszugehen.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass es sich im Beschwerdefall auch um ein Begehren auf Zahlung gehandelt habe, übersieht er, dass mit der Klagsumstellung und -erweiterung nach Konkurseröffnung auch das angeführte ziffernmäßig bestimmte Feststellungsbegehren für die Bemessung der Gerichtsgebühr entscheidend wurde und nicht allein das auch enthaltene Begehren auf Zahlung. Für die Bemessung der Gebühr ist weiters entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht ausschlaggebend, ob eine der Liegenschaften wertlos gewesen ist. Ferner ist für die Bemessung der Gerichtsgebührenschuld nicht maßgebend, ob die Gerichtsgebühren durch die Masse gedeckt sind.
Mit seinem Beschwerdevorbringen zeigte der Beschwerdeführer somit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Die Beschwerde war daher aus den dargestellten Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 23. Jänner 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001160267.X00Im RIS seit
05.05.2003