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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §16 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Mit den in § 16 Abs 1 Z 1 lit a GGG gebrauchten Worten "soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag erlangt wird" kann nur ein mit Leistungsklage geforderter Geldbetrag verstanden werden. Auch in den Fällen, in denen einem vor dem Arbeitsgericht anhängig gemachten Feststellungsbegehren eine Geldsumme zu Grunde liegt, tritt an die Stelle der Bewertung durch den Kläger als Bemessungsgrundlage der in der angeführten Gesetzesstelle genannte feste Betrag (Hinweis E 22.5.2003, 2002/16/0210, unter Berufung auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.6.1971, B 52/70, VfSlg 6484/1971). Das Klagebegehren ist im Beschwerdefall nicht auf eine Leistung gerichtet, sondern vielmehr auf die Feststellung eines bestimmten (in der Zukunft zu leistenden) monatlichen Zuschusses. Es handelt sich dabei um ein Feststellungsbegehren, bei dem die Gebühren-Bemessungsgrundlage in dem im § 16 Abs 1 Z 1 GGG genannten Fixbetrag besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003160102.X01Im RIS seit
27.10.2003