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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §14;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/16/0143Rechtssatz
Ein in einem Geldbetrag bestehender Streitgegenstand liegt - wie sich aus § 56 Abs 1 JN ergibt - immer dann vor, wenn im Klagebegehren selbst die begehrte Leistung mit einer Geldsumme ausgedrückt wird, also auch bei einem Eventualbegehren oder einem Alternativbegehren, falls zumindest eines dieser Begehren auf eine Geldsumme lautet (Hinweis E 30. März 2000, 97/16/0195).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001160142.X01Im RIS seit
08.07.2002