RS Vwgh 2004/3/25 2003/16/0485

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2004
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14;
GGG 1984 §16 Abs1 Z1 lita;
JN §56 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/16/0142 E 28. Februar 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Ein in einem Geldbetrag bestehender Streitgegenstand liegt - wie sich aus § 56 Abs 1 JN ergibt - immer dann vor, wenn im Klagebegehren selbst die begehrte Leistung mit einer Geldsumme ausgedrückt wird, also auch bei einem Eventualbegehren oder einem Alternativbegehren, falls zumindest eines dieser Begehren auf eine Geldsumme lautet (Hinweis E 30. März 2000, 97/16/0195).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003160485.X01

Im RIS seit

05.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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