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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §14;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/16/0142 E 28. Februar 2002 RS 1Stammrechtssatz
Ein in einem Geldbetrag bestehender Streitgegenstand liegt - wie sich aus § 56 Abs 1 JN ergibt - immer dann vor, wenn im Klagebegehren selbst die begehrte Leistung mit einer Geldsumme ausgedrückt wird, also auch bei einem Eventualbegehren oder einem Alternativbegehren, falls zumindest eines dieser Begehren auf eine Geldsumme lautet (Hinweis E 30. März 2000, 97/16/0195).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003160485.X01Im RIS seit
05.05.2004