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23/01 KonkursordnungNorm
GGG 1984 §16 Abs1 Z2;Rechtssatz
§ 16 Abs. 1 Z 2 GGG kommt nur mehr ausnahmsweise dort zur Anwendung, wo es sondergesetzlich vorgesehene Rangordnungen gibt (Hinweis Mohr, MGA KO, AO, AnfO9, Anm. 1 zu § 103 KO sowie Anm. 1 zu § 110 KO). Die Ansicht, nach Abschaffung der unterschiedlichen Konkursklassen gebe es nur noch Streitigkeiten über das Bestehen von Konkursforderungen, sodass die Formulierung im § 16 Abs. 1 Z 2 "bei Streitigkeiten, die bloß die Rangordnung von Forderungen im Exekutionsverfahren und im Konkurs betreffen" nur so zu verstehen sei, dass damit Streitigkeiten über das Bestehen von Konkursforderungen an sich gemeint sein müssten, ist somit nicht zutreffend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001160267.X02Im RIS seit
05.05.2003