Norm: StPO §72 ff
Rechtssatz: Keine Anhörung des Ablehnungswerbers zu den von den Abgelehnten abgegebenen Äußerungen mangels gesetzlicher Grundlage. Entscheidungstexte 12 Ns 22/95 Entscheidungstext OGH 20.12.1995 12 Ns 22/95 12 Fs 2/02 Entscheidungstext OGH 18.12.2002 12 Fs 2/02 ... mehr lesen...
Norm: StPO §72
Rechtssatz: Befangenheit eines Richters des OGH, der dem Konzipienten des mit ihm befreundeten Verteidigers bei der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Seite gestanden ist. Entscheidungstexte 14 Ns 15/95 Entscheidungstext OGH 31.10.1995 14 Ns 15/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:19... mehr lesen...
Norm: StPO §72
Rechtssatz: Eine grob ungehörige Äußerung des Richters dem Verteidiger gegenüber rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme einer Befangenheit. Entscheidungstexte 15 Os 82/95 Entscheidungstext OGH 29.06.1995 15 Os 82/95 12 Os 104/95 Entscheidungstext OGH 14.12.1995 12 Os 104/95 Vgl auch ... mehr lesen...
Norm: NO §170RDG §115 Abs2StPO §72
Rechtssatz: Enge familiäre Beziehungen (wenngleich kein Angehörigenverhältnis) eines Notarenrichters zum Disziplinaranwalt, über dessen Berufung zu entscheiden ist, sind geeignet, die volle Unbefangenheit des Rechtsmittelrichters in Zweifel zu setzen. Entscheidungstexte 14 Ns 10/95 Entscheidungstext OGH 13.06.1995 14 Ns 10/95 ... mehr lesen...
Norm: StPO §67 AStPO §68 Abs2StPO §72StPO §182StPO §281 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die Beteiligung an einer Haftprüfung begründet für sich allein weder eine Ausgeschlossenheit noch eine Befangenheit. Entscheidungstexte 13 Os 48/95 Entscheidungstext OGH 26.04.1995 13 Os 48/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:... mehr lesen...
Norm: StPO §72
Rechtssatz: Das Wesen der Befangenheit besteht darin, daß Umstände vorliegen, die den objektiven Beurteiler an der Unbefangenheit eines Richters zweifeln lassen. Befangen ist, wer an eine Sache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt. Entscheidungstexte 15 Ns 6/95 Entscheidungstext OGH 30.03.1995 15 Ns 6/95 ... mehr lesen...
Norm: StPO §72StPO §73
Rechtssatz: Die Ablehnung eines Richters (eines Senates) wegen Befangenheit nach Fällung seiner Entscheidung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Entscheidungstexte 14 Ns 15/94 Entscheidungstext OGH 13.09.1994 14 Ns 15/94 Bk 6/11 Entscheidungstext OGH 22.06.2011 Bk 6/11 ... mehr lesen...
Norm: StPO §72
Rechtssatz: Eine unrichtige Gesetzesauslegung durch den Berufungssenat, dem der abgelehnte Richter seinerzeit angehörte, bewirkt keine Befangenheit. Entscheidungstexte 14 Ns 10/94 Entscheidungstext OGH 17.05.1994 14 Ns 10/94 20 Ns 3/14t Entscheidungstext OGH 15.10.2014 20 Ns 3/14t ... mehr lesen...
Norm: StPO §43 Abs1 Z3StPO §72
Rechtssatz: Zwar genügt zur Annahme einer Befangenheit - ohne dass es auf deren bloß subjektive Besorgnis entscheidend ankäme - bereits der äußere Anschein. Dieser muss indes so beschaffen sein, dass er bei einem unbeteiligten Beurteiler Anlass zu nicht bloß entfernt denkbaren, sondern vielmehr naheliegenden Zweifeln an der vollen Unbefangenheit des Richters bietet. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §72
Rechtssatz: Jahre zurückliegende berufliche und freundschaftliche Kontakte eines Richters zu einer Person, die nicht Prozeßpartei ist, können auch bei einem unbefangenen Außenstehenden keine objektiv nachvollziehbare Besorgnis erwecken, der Richter werde sich bei seiner Entscheidung in einer Rechtssache, die mit dem aufgezeigten Grund in keinem entscheidungsrelevanten Zusammenhang steht, von anderen als von sachlichen Gesichtspun... mehr lesen...
Norm: StPO §72
Rechtssatz: Die richterliche Tätigkeit im Verfahren über die Wiederaufnahme stellt keinen Umstand im Sinne des § 72 StPO dar. Entscheidungstexte 11 Os 95/93 Entscheidungstext OGH 14.12.1993 11 Os 95/93 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0108966 Dokumentnummer JJR... mehr lesen...
Norm: Geo §621StPO §72StPO §189
Rechtssatz: Durch die Tatsache, daß der Vorsitzende des erkennenden Gerichtes in seiner Eigenschaft als Justizverwaltungsorgan Gefangenhausvisitationen durchführte (§ 189 StPO, § 621 Geo) und dabei pflichtgemäß Häftlinge, allenfalls auch den Komplizen des Angeklagten befragte, wird nicht einmal der äußere Anschein einer Befangenheit hervorgerufen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §72StPO §277
Rechtssatz: Eine vom Gesetz dem Vorsitzenden in sein pflichtgemäßes Ermessen gelegte (und hier vom Staatsanwalt ausdrücklich beantragte) Maßnahme - Verhaftung eines Zeugen - kann nicht den Anschein der Befangenheit des Gerichtes begründen. Entscheidungstexte 14 Os 36/93 Entscheidungstext OGH 27.04.1993 14 Os 36/93 12 ... mehr lesen...
Norm: StPO §72
Rechtssatz: Die Ablehnung eines Richters ist nur dann gerechtfertigt, wenn Umstände vorliegen, die aus objektiver Sicht zur Befürchtung Anlass geben, der Abgelehnte könnte sich bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (EvBl 1973/326 uva). Daraus folgt, dass Ablehnungserklärungen immer personsbezogen sein müssen, auf unsubstantiierte und haltlose Pauschalvorwürfe ohne individuellen Gehalt aber nicht... mehr lesen...
Norm: StPO §72 ff
Rechtssatz: Eine Ablehnung von Gerichtspersonen kann sich immer auf ein anhängiges, nicht aber auf ein bereits rechtskräftig beendetes Verfahren beziehen. Entscheidungstexte 15 Ns 21/92 Entscheidungstext OGH 11.02.1993 15 Ns 21/92 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0096675 ... mehr lesen...