Norm
StPO §72Rechtssatz
Jahre zurückliegende berufliche und freundschaftliche Kontakte eines Richters zu einer Person, die nicht Prozeßpartei ist, können auch bei einem unbefangenen Außenstehenden keine objektiv nachvollziehbare Besorgnis erwecken, der Richter werde sich bei seiner Entscheidung in einer Rechtssache, die mit dem aufgezeigten Grund in keinem entscheidungsrelevanten Zusammenhang steht, von anderen als von sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0096925Dokumentnummer
JJR_19940412_OGH0002_0140NS00008_9400000_001