Norm
StPO §72Rechtssatz
Die Ablehnung eines Richters ist nur dann gerechtfertigt, wenn Umstände vorliegen, die aus objektiver Sicht zur Befürchtung Anlass geben, der Abgelehnte könnte sich bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (EvBl 1973/326 uva). Daraus folgt, dass Ablehnungserklärungen immer personsbezogen sein müssen, auf unsubstantiierte und haltlose Pauschalvorwürfe ohne individuellen Gehalt aber nicht einzugehen ist (vgl 14 Ns 11/91 mit weiteren Nachweisen, 14 Ns 17/92, 13 Ns 24/92 uva).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0096774Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.10.2020