RS OGH 1993/2/11 15Ns21/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.1993
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Norm

StPO §72 ff

Rechtssatz

Eine Ablehnung von Gerichtspersonen kann sich immer auf ein anhängiges, nicht aber auf ein bereits rechtskräftig beendetes Verfahren beziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0096675

Dokumentnummer

JJR_19930211_OGH0002_0150NS00021_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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