Norm
Geo §621Rechtssatz
Durch die Tatsache, daß der Vorsitzende des erkennenden Gerichtes in seiner Eigenschaft als Justizverwaltungsorgan Gefangenhausvisitationen durchführte (§ 189 StPO, § 621 Geo) und dabei pflichtgemäß Häftlinge, allenfalls auch den Komplizen des Angeklagten befragte, wird nicht einmal der äußere Anschein einer Befangenheit hervorgerufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0059638Dokumentnummer
JJR_19930907_OGH0002_0110OS00118_9300000_001