Norm
StPO §72Rechtssatz
Das Wesen der Befangenheit besteht darin, daß Umstände vorliegen, die den objektiven Beurteiler an der Unbefangenheit eines Richters zweifeln lassen. Befangen ist, wer an eine Sache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0097005Dokumentnummer
JJR_19950330_OGH0002_0150NS00006_9500000_001