Norm
StPO §72Rechtssatz
Die Ablehnung eines Richters (eines Senates) wegen Befangenheit nach Fällung seiner Entscheidung ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097030Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.07.2011