RS OGH 1994/9/13 14Ns15/94, Bk6/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1994
beobachten
merken

Norm

StPO §72
StPO §73

Rechtssatz

Die Ablehnung eines Richters (eines Senates) wegen Befangenheit nach Fällung seiner Entscheidung ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097030

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten